{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2011-37_2012-01-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_GR_2011_37_pa.pdf", "Checksum": "d389eb01152020a28e782f3d2d9ad290"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["GR.2011.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 18.01.2012 GR.2011.37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.01.2012 GR.2011.37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.01.2012 GR.2011.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Veranlagungsverj\u00e4hrung.\nMassgebender Hand\u00e4nderungszeitpunkt bei einer Enteignung nach kantonalem Enteignungsrecht mit vorzeitiger Besitzeseinweisung ist das Datum der vorzeitigen Besitzergreifung. Ab diesem Datum beginnt die relative Verj\u00e4hrungsfrist zu laufen, die mit Ablauf des f\u00fcnften Kalenderjahrs seit der Hand\u00e4nderung endet. Fordert das Gemeindesteueramt die enteignete Person erst nach Ablauf dieser Frist auf, die Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Grundst\u00fcckgewinnsteuer einzureichen, ist das Recht, eine Grundst\u00fcckgewinnsteuer zu veranlagen verj\u00e4hrt. Eine noch innert Frist erfolgte Auskunft des Gemeindesteueramts \u00fcber die Grundsteuerfolgen der bereits erfolgten Enteignung ist keine auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung und unterbricht die f\u00fcnfj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist nicht. Bei der Enteignung nach kantonalem Recht mit vorzeitiger Besitzeseinweisung ist der Zins von 5% nach \u00a7 54 Abs. 1 AbtrG Ausgleich f\u00fcr den Minderwert der erst nach der Hand\u00e4nderung und dem Besitzesantritt bezahlten Entsch\u00e4digung und geh\u00f6rt somit nicht zum Erl\u00f6s, sondern unterliegt der Einkommenssteuer. | \u00a7\u00a7 130 Abs. 3, 216 Abs. 1 StG, 215 Abs. 1, 222  StG; \u00a7 54 Abs. 1 AbtrG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:04", "Checksum": "f3203004d1ebf5f79c058ec8a14fe008"}