{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2014-02-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2011-55_2014-02-02.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_GR_2011_55_mx.pdf", "Checksum": "7145c4af0e55409153366055c74bfde1"}, "Num": ["GR.2011.55", ""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 02.02.2014 GR.2011.55 ()"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 02.02.2014 GR.2011.55 ()"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 02.02.2014 GR.2011.55 ()"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Parzellenweise Ver\u00e4usserung, Gutachten, Nichteintreten bez\u00fcglich Fragen des Steuerbezugs, Massgebender Erl\u00f6s, unverzinsliche Vorauszahlung, versp\u00e4tete Antr\u00e4ge, Mietereinbauten, Praxis\u00e4nderung\nDer Rekurrent erwarb ein Einkaufszentrum eines schweizerischen Detailisten in einer z\u00fcrcherischen Gemeinde und ein Nachbargrundst\u00fcck, auf welchem er einen Anbau erstellte. Nach der Begr\u00fcndung von Stockwerkeigentum an beiden erworbenen Grundst\u00fccken zusammen verkaufte er zwei Anteile weiter. \nBei parzellenweiser Ver\u00e4usserung bzw. Ver\u00e4usserung von Stockwerkanteilen sind der anteilige Erwerbspreis und die anteiligen Aufwendungen nach dem Wertverh\u00e4ltnis im Zeitpunkt des Erwerbs anzurechnen. Zur Bestimmung des Wertverh\u00e4ltnisses wurde vorliegend ein Gutachten angeordnet. \nDie Fragen der Verzinsung der Steuerforderung und der Steuerr\u00fcckforderung betreffen den Steuerbezug, f\u00fcr welchen die Entscheidungsbefugnis beim Gemeindesteueramt liegt. Rekursinstanz ist das kantonale Steueramt und nicht das Steuerrekursgericht. Diesbez\u00fcglich kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Unverzinsliche Anzahlungen des Grundst\u00fcckspreises vor der Eigentums\u00fcbertragung stellen eine weitere Leistung dar, wenn dem Ver\u00e4usserer die Nutzungsbefugnis am Grundst\u00fcck einstweilen noch verbleibt. Ein Zinssatz von 3% ist f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 angemessen. \nAntr\u00e4ge, welche nach Ablauf der Rekursfrist gestellt wurden, sind aus dem Recht zu weisen. Eine Untersuchungspflicht des Steuerrekursgerichts von Amtes wegen besteht nicht. Mietereinbauten (des Detailisten) k\u00f6nnen nicht wertvermehrend angerechnet werden (Praxis\u00e4nderung).\n | \u00a7\u00a7 224 Abs. 1 und 2, 178, 222, 221 Abs. 1 lit. a StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/976", "Zeit UTC": "17.05.2023 23:03:55", "Checksum": "1ce74dff450d8f088548e8817f68efc9"}