{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2012-22_2012-06-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_GR_2012_22_aj.pdf", "Checksum": "e0aec28a2bf685f8153bb9c77fc5c65c"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["GR.2012.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 20.06.2012 GR.2012.22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.06.2012 GR.2012.22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.06.2012 GR.2012.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Ersatzbeschaffung einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft, definitive Zweckentfremdung, Aufgabe des Selbstbewohnens.\nWird das Ersatzgrundst\u00fcck innert f\u00fcnf Jahren seit der Hand\u00e4nderung am urspr\u00fcnglichen Grundst\u00fcck definitiv zweckentfremdet oder ver\u00e4ussert, ohne dass erneut eine Ersatzbeschaffung stattfindet, veranlagt die Wegzugsgemeinde die anl\u00e4sslich der Ersatzbeschaffung nicht erhobene Grundst\u00fcckgewinnsteuer im Nachsteuerverfahren. Nach der z\u00fcrcherischen Praxis wird die Frage, ob und inwieweit eine Investition in ein Ersatzobjekt erfolgte und ob eine Zweckentfremdung oder Ver\u00e4usserung des Ersatzobjekts vorliegt, bei Personen, welche gemeinschaftliche Eigent\u00fcmer und Bewohner des ersetzten Objekts waren, je getrennt f\u00fcr jede einzelne Person betrachtet. \nVorliegend verliess der Rekurrent die Ersatzliegenschaft in der bisherigen Wohngemeinde und zog in eine Mietwohnung in einer anderen Gemeinde, w\u00e4hrend die geschiedene Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder weiterhin im Ersatzobjekt wohnten. Die beiden geschiedenen Ehegatten waren gemeinschaftliche Eigent\u00fcmer am ersetzten Objekt und am Ersatzobjekt. | Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG; \u00a7 216 Abs. 3 lit. i StG; Merkblatt des Verbandes der Gemeindesteuer\u00e4mter des Kantons Z\u00fcrich zur Veranlagung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer Wohnliegenschaft, VGS-Vorstandsbeschluss vom 8. Juli 2008"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:59", "Checksum": "a96a90fdc90a597402b3b9b0b32e8182"}