{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2014-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2012-43_2014-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_GR_2012_43_tt.pdf", "Checksum": "bb0d91450882c86785041ba2acefd09a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["GR.2012.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 04.02.2014 GR.2012.43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2014 GR.2012.43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2014 GR.2012.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Begr\u00fcndung des angefochtenen Einspracheentscheids, R\u00fcckweisung, Ersatzbeschaffung einer selbstbewohnten Liegenschaft im innerkantonalen Verh\u00e4ltnis, Nutzniessung, Erl\u00f6sverwendung, Dauerhaftigkeit der Erl\u00f6sverwendung, Simulation\nEine allf\u00e4llige Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht im Einspracheentscheid wurde vorliegend im Rekursverfahren geheilt (E. 1). Der Steueraufschub setzt voraus, dass der Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4usserung des ersetzten Objekts f\u00fcr den Erwerb oder den Bau bzw. die rechtliche Verbesserung eines Ersatzobjekts verwendet wird. Basiert der Erwerb oder der Bau bzw. die rechtliche Verbesserung auf einem unentgeltlichen Rechtsgesch\u00e4ft, kann nicht von einer Erl\u00f6sverwendung gesprochen werden. Verzichtet die Mutter des Rekurrenten auf ihr Nutzniessungsrecht am Ersatzobjekt gegen Einr\u00e4umung einer Darlehensforderung, so liegt zwar (unter Vorbehalt der Simulation) ein entgeltliches Rechtsgesch\u00e4ft vor. Erl\u00e4sst die Mutter hingegen einige Monate sp\u00e4ter dem Sohn schenkungsweise die Schuld, so ist die Erl\u00f6sverwendung nicht dauerhaft. Der Erl\u00f6s aus dem Verkauf des ersetzten Objekts wurde daher nicht dauerhaft in den die rechtliche Verbesserung des Ersatzobjekts investiert (E. 2). | Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG; \u00a7\u00a7 226a, 216 Abs. 3 lit. i StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:45", "Checksum": "c8c8c553293575853de454f199bd8a17"}