{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2013-08-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2013-16_2013-08-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_GR_2013_16_gq.pdf", "Checksum": "d50e2d83bc668d604320fda48e562960"}, "Num": ["GR.2013.16", ""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 25.08.2013 GR.2013.16 ()"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.08.2013 GR.2013.16 ()"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.08.2013 GR.2013.16 ()"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Ersatzbeschaffung einer selbstbewohnten Liegenschaft im interkantonalen Verh\u00e4ltnis, Aufgabe der Wohnnutzung innert 5 Jahren nach Verkauf der ersetzten Liegenschaft, Schenkung, Wohnrecht\nBeim Verkauf des ersetzten Objekts gew\u00e4hrte die Stadt Z\u00fcrich einen vollst\u00e4ndigen Steueraufschub, da die Rekurrentin den ganzen Erl\u00f6s in den Anteil eines Miteigentumsanteils von 2/3 am selbst bewohnten Ersatzobjekt in Baden investierte. Der restliche Anteil von 1/3 erwarben die Tochter und der Schwiegersohn, welche auch im Ersatzobjekt wohn(t)en. Vor Ablauf der Frist von 5 Jahren schenkte die Rekurrentin den Anteil von 2/3 der Tochter. Gleichzeitig r\u00e4umten die Tochter und der Schwiegersohn der Rekurrentin ein ausschliessliches Wohnrecht mit Bezug auf ca. 2/3 der Wohnfl\u00e4che ein. Die Schenkung des Ersatzobjekts f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich nicht zu einem Widerruf des Steueraufschubs, sofern die Beschenkte das Ersatzobjekt als Eigent\u00fcmerin selber bewohnt. Indessen werden nur noch 1/3 und nicht mehr 2/3 durch die Beschenkte bewohnt, so dass eine Neuberechnung durchzuf\u00fchren ist. Da der investierte Betrag in das Ersatzobjekt mit Bezug auf 1/3 unter den Anlagekosten des ersetzten Objekts liegt, kann \u00fcberhaupt kein Aufschub gew\u00e4hrt werden (absolute Methode).\n | Art. 12 Abs. 3 lit e StHG, \u00a7 226a StG, \u00a7 216 Abs. 3 lit. i StG, Ziff. 20 des Rundschreibens der Finanzdirektion an die Gemeinden \u00fcber den Aufschub der Grundst\u00fcckgewinnsteuer und die Befreiung des Ver\u00e4usserers von der Hand\u00e4nderungssteuer bei"}], "ScrapyJob": "446973/68/976", "Zeit UTC": "17.05.2023 23:03:59", "Checksum": "91801b04720c3aaf60e0441257efc608"}