{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2014-10-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2013-23_2014-10-01.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_GR_2013_23_oh.pdf", "Checksum": "c3fc2c15597e2556525219e3f877eae4"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["GR.2013.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 01.10.2014 GR.2013.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 01.10.2014 GR.2013.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 01.10.2014 GR.2013.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Ausstand. Nichteintreten auf ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Steuerrekursgericht, da es versp\u00e4tet geltend gemacht wurde und verwirkt ist. \u2013 Zusammenrechnung von Land- und Werkpreis bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Beim Abschluss und Vollzug separater Landkauf- und Werkvertr\u00e4ge, die im Ergebnis auf den Verkauf fertiger Stockwerkeinheiten hinauslaufen, ist die Zusammenrechnung von Land- und Werkpreis auch bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer vorzunehmen. Doch ist bei fehlender tats\u00e4chlicher Identit\u00e4t zwischen Landverk\u00e4ufer und Werkersteller der beim Erl\u00f6s aufgerechnete Werkpreis grunds\u00e4tzlich ungeschm\u00e4lert bei den Anlagekosten zu ber\u00fccksichtigen. Gewinnkorrekturen sind nur bei Steuerumgehung, Simulation - mit steuerrechtlicher Ausblendung der Person des Werkerstellers - und Gewinnverschiebungen vom Land- in den Werkpreis zul\u00e4ssig. Da keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Steuerumgehung oder eine Simulation bestehen und die Grundsteuerbeh\u00f6rde die Markt\u00fcblichkeit der Landverkaufspreise zu Recht nicht anzweifelt, da das erworbene Land innerhalb weniger Tage zu einem geringf\u00fcgig h\u00f6heren Preis weiterver\u00e4ussert wurde, ist das Steueramt nicht berechtigt, vom Landver\u00e4usserer die Bauabrechnung des Werkerstellers einzufordern. In diesem Fall besteht keine Mitwirkungspflicht des Pflichtigen. Die infolge Nichteinreichung der Bauabrechnung ergangene Ermessenseinsch\u00e4tzung erweist sich in casu als unzul\u00e4ssig und ist aufzuheben. Teilweise Gutheissung.\nDie abweichende Minderheit geht davon aus, dass aufgrund des bewilligten \u00dcberbauungsprojekts der Landwert wesentlich gesteigert wurde und schliesst daraus, dass Anhaltspunkte f\u00fcr eine Gewinnverschiebung vom Landpreis in den Werkpreis bestehen. Diesfalls war das Steueramt zu einer Untersuchung befugt und der Landver\u00e4usserer zu entsprechender Mitwirkung verpflichtet. Die infolge Nichtmitwirkung des Landver\u00e4usserers ergangene Ermessenseinsch\u00e4tzung erweist sich damit als zul\u00e4ssig und willk\u00fcrfrei. | \u00a7\u00a7 119 Abs. 1, 139 Abs. 2 Satz 1, 220 StG; Art. 29 Abs. 2 BV"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:40", "Checksum": "b4ca540c3bbf817d04e35e4df3654591"}