{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2017-10-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2017-7_2017-10-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_GR_2017_7_xm.pdf", "Checksum": "8be0f195b64fd40eea28502b5c46aa40"}, "Num": ["GR.2017.7", ""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 30.10.2017 GR.2017.7 ()"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.10.2017 GR.2017.7 ()"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.10.2017 GR.2017.7 ()"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftshandel einer Kapitalgesellschaft \nVerkauf einer Renditeliegenschaft in der Stadt Z\u00fcrich nach einer Besitzesdauer von \u00fcber 12 Jahren\nDie beiden wichtigsten Kriterien (Zahl an Hand\u00e4nderungen, Besitzesdauer) sprechen klar gegen einen gewerbsm\u00e4ssigen Liegenschaftenhandel: Es liegen nur 3 Hand\u00e4nderungen vor, wovon nur eine einzige Hand\u00e4nderung einen Verkauf darstellt. Die Besitzesdauer betr\u00e4gt \u00fcber 12 Jahre. Weitere Indizien, welche gegen eine Gewerbsm\u00e4ssigkeit sprechen, sind die einfache Vertragsgestaltung (ohne Beteiligung an einem Baukonsortium), die nur teilweise Wiederinvestition des Verkaufserl\u00f6ses, der ausl\u00e4ndische Wohnsitz des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und die Verbuchung der Liegenschaften im Anlageverm\u00f6gen. Anderseits stellen die berufliche Qualifikation des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und die Umbauarbeiten an den Liegenschaften in der Stadt Z\u00fcrich und in Frankreich Anhaltspunkte dar, welche f\u00fcr eine Gewerbsm\u00e4ssigkeit sprechen. Unerheblich sind vorliegend die Fremdfinanzierung und der statutarische Zweck der Pflichtigen. Insgesamt \u00fcberwiegen die Indizien, welche gegen das Bestehen einer Gewerbsm\u00e4ssigkeit sprechen, klarerweise, so dass das Vorliegen eines gewerbsm\u00e4ssigen Liegenschaftenhandels zu verneinen ist. Deswegen k\u00f6nne die Grundst\u00fcckgewinnsteuer selber und die anteilige direkte Bundessteuer nicht angerechnet werden.\n | \u00a7\u00a7 18 Abs. 1, 221 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/976", "Zeit UTC": "17.05.2023 23:03:32", "Checksum": "c192b4098eea42aa5572acd24ba1e5ce"}