{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2022-05-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2018-15_2022-05-24.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-gr.2018.15.pdf", "Checksum": "9f71d78cf47d2c08584972c0ac15c82b"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["GR.2018.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 24.05.2022 GR.2018.15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 24.05.2022 GR.2018.15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 24.05.2022 GR.2018.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Verkehrswert vor 20 Jahren eines Grundst\u00fccks, das im Verkaufszeitpunkt (im Jahr 2011) mit Chlorkohlenwassertoffen (LCKW) verunreinigt war, die allerdings erst rund vier Jahre zuvor (im Jahr 2007) \u00fcberhaupt entdeckt worden waren. Die Vertragsparteien waren sich beim Verkauf 2011 der Belastung bewusst und vereinbarten im Grundst\u00fcckkaufvertrag deshalb, dass die Verk\u00e4uferin allf\u00e4llige einen bestimmten Betrag \u00fcbersteigende Sanierungskosten  \u00fcbernehmen w\u00fcrde. Diese Kosten sind bei der Berechnung des Kapitalgewinns aus Liegenschaftenverkauf gem\u00e4ss der Rechtsprechung erl\u00f6smindernd zu ber\u00fccksichtigen. Die LCKW waren irgendwann im Lauf der vorangegangenen Jahrzehnte auf einem nahegelegenen Fabrikareal in den Untergrund versickert und zu einem unbekannten Zeitpunkt mit dem Grundwasser auf das streitbetroffene Grundst\u00fcck transportiert worden. Gem\u00e4ss dem durch den Referenten eingeholten Gerichtsgutachten h\u00e4tte ein potentieller K\u00e4ufer die Verunreinigung zum Stichtag vor 20 Jahren und auch in den darauf folgenden 10 Jahren nicht entdeckt, weshalb f\u00fcr den Verkehrswert vor 20 Jahren auf den unbelasteten Zustand gem\u00e4ss ebenfalls eingeholtem Verkehrswertgutachten abzustellen ist: Wertverluste durch urspr\u00fcnglich vorhandene versteckte M\u00e4ngel schm\u00e4lern den Kapitalgewinn ebenso wie w\u00e4hrend der Besitzesdauer ohne Zutun des Besitzers eingetretene Wertminderungen. Im Gegenzug sind unerwartete Wertsteigerungen durch im Ankaufszeitpunkt unbekannte positive Eigenschaften oder im Lauf der Besitzesdauer unverhofft aufgetretene Verbesserungen am Grundst\u00fcck selbstredend Teil eines allf\u00e4lligen (unverdienten) Kapitalgewinns. Teilweise Gutheissung. Die Gutachterkosten sind ausnahmsweise den Parteien im Verh\u00e4ltnis ihres Erfolges bzgl. des jeweils abzukl\u00e4renden Sachverhalts aufzuerlegen: Pflichtiger gewinnt betr. der Frage, ob das Grundst\u00fcck vor 20 Jahren belastet war, die Gemeinde dringt mit ihrem Antrag betr. Bewertung des Grundst\u00fccks vor 20 Jahren durch (StE 2003 B 93.3 Nr. 7). | \u00a7\u00a7 219, 220 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:50", "Checksum": "3ca754baf6d9af30c672fe4376b58cb5"}