{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2020-5_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-gr.2020.5.pdf", "Checksum": "f40dca29d8629e15b088707a0d7eb93e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["GR.2020.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 22.04.2021 GR.2020.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.04.2021 GR.2020.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.04.2021 GR.2020.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer (Revision) | Verfahrensrecht: Wird von einer als Aktiengesellschaft konstituierten interkantonalen Liegenschaftenh\u00e4ndlerin mit ausserkantonalem Sitz dahingehend eine Korrektur einer mangels Einspracherhebung rechtskr\u00e4ftigen Grundst\u00fcckgewinnsteuerveranlagung der z\u00fcrcherischen Belegenheitsgemeinde beantragt, als zus\u00e4tzliche Aufwendungen wie die auf die Liegenschaftenver\u00e4usserung entfallende Grundst\u00fcckgewinnsteuer, die anteilige direkte Bundessteuer oder eine H\u00e4ndlerpauschale bzw. ausserkantonale Betriebsverluste nachtr\u00e4glich anzurechnen seien, sind diese Begehren im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu pr\u00fcfen. Die 90-t\u00e4gige Revisionsfrist f\u00fcr die Geltendmachung weiterer Aufwendungen im Sinn von \u00a7 221 Abs. 2 StG f\u00e4ngt sp\u00e4testens mit der Einreichung der Gewinnsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Periode der Liegenschaftenver\u00e4usserung zu laufen. Bei Geltendmachung ausserkantonaler Betriebsverluste bzw. eines Ausscheidungsverlusts beginnt der Fristenlauf mit der Veranlagung und Steuerausscheidung des SItzkantons. Bez\u00fcglich \u00a7 221 Abs. 2 StG erweist sich das Begehren als versp\u00e4tet, bez\u00fcglich Geltendmachung eines Ausscheidungsverlusts als rechtszeitig.\nMateriell: Die weitere Behandlung der mit der Liegenschaftenver\u00e4usserung zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen nach der Zuweisung des Grundst\u00fcckgewinns samt dieser Aufwendungen an den Belegenheitskanton betrifft einen innerkantonalen Sachverhalt, auf welchen die Regeln zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht zur Anwendung kommen. Der Entscheid, ob die geltend gemachten zus\u00e4tzlichen Aufwendungen bei der z\u00fcrcherischen Gewinnsteuer oder bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer geltend gemacht werden, obliegt einzig der Liegenschaftenh\u00e4ndlerin. Es gibt diesbez\u00fcglich keine Untersuchungspflicht der Grundsteuerbeh\u00f6rde von Amts wegen. Vers\u00e4umt die Liegenschaftenh\u00e4ndlerin die Geltendmachung bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer, kann diese mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage im Kanton Z\u00fcrich vor dem 1. Januar 2019 einen sich bei der z\u00fcrcherischen Gewinnsteuer aufgrund dieser Aufwendungen ergebenden z\u00fcrcherischen Betriebsverlust nicht mit dem Grundst\u00fcckgewinn verrechnen. \nWird die revisionsweise Korrektur zufolge eines - offensichtlichen - ausserkantonalen Betriebsverlusts bzw. eines Ausscheidungsverlusts beantragt, ist dessen Bestand und Umfang zu substanziieren und nachzuweisen. Die Herleitung der Pflichtigen gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht. Abweisung. | Art. 127 Abs. 3 BV: Art. 100 Abs. 5 BGG, Art. 51 Abs. 1 StHG; \u00a7\u00a7 156, 221 Abs. 2, 224 a StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:54", "Checksum": "31c8eec49767c1370d72579aa95f7bdf"}