{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2022-07-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2021-6_2022-07-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-gr.2021.6.pdf", "Checksum": "44a11c17bd6a26cb970fb64f52fa7a42"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["GR.2021.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 25.07.2022 GR.2021.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.07.2022 GR.2021.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.07.2022 GR.2021.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Doppelbesteuerungsverbot; Bundesgerichtspraxis betreffend die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten.\nDie Pflichtige AG (eine Liegenschaftenh\u00e4ndlerin) mit ausserkantonalem Sitz hat im Kanton Z\u00fcrich einerseits einen Betriebsverlust erlitten (Gewinnsteuerbereich) und andererseits einen Grundst\u00fcckgewinn in einer z\u00fcrcherischen Gemeinde. Auch unter Ausklammerung der Wertzuwachsgewinne ist dabei das Betriebsergebnis immer noch positiv (kein Gesamtbetriebsverlust). Die Pflichtige m\u00f6chte den Verlust anteilsm\u00e4ssig mit dem Grundst\u00fcckgewinn verrechnen, was ihr die zust\u00e4ndige z\u00fcrcherische Grundsteuerbeh\u00f6rde mit Verweis auf die \"Z\u00fcrcher Ausscheidungspraxis\", die eine andere Reihenfolge der Verlustverrechnung vorsieht, verweigert. Die Grundsteuerbeh\u00f6rde vertritt die Meinung, Betriebsverluste sind zuerst (kantons\u00fcbergreifend) mit Betriebsgewinnen zu verrechnen; erst wenn danach noch ein Verlust vorhanden ist (= Gesamtbetriebsverlust), wird eine Verrechnung in Betracht gezogen. Dies mit der Begr\u00fcndung, die Frage, ob diese Verluste mit dem per 2009 in der z\u00fcrcherischen Gemeinde erzielten Grundst\u00fcckgewinn zu verrechnen sind, betreffe damit einen rein innerkantonalen Sachverhalt. Innerkantonal sei die Verlustverrechnung im monistischen System nicht vorgesehen. Diese Auffassung ist nach neuster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und auch des Bundesgerichts nicht mehr haltbar. Da Ausscheidungsverluste nach M\u00f6glichkeit zu vermeiden sind, hat zun\u00e4chst die innerkantonale Verlustverrechnung zu erfolgen bevor Verluste an das Hautsteuerdomizil weitergegeben werden k\u00f6nnen. Nur teilweise Gutheissung, weil Steuerberechnung der Pflichtigen nicht nachvollziehbar ist. | Art. 127 Abs. 2 und 3 BV, Art. 12 Abs. 4 StHG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:49", "Checksum": "66c5785d735adcef1889c3a4de8048a0"}