{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2023-04-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2022-13_2023-04-28.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-gr.2022.13.pdf", "Checksum": "9b1654aa6fe55270a88266dd71aab14c"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["GR.2022.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 28.04.2023 GR.2022.13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 28.04.2023 GR.2022.13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 28.04.2023 GR.2022.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer (Revision) | Frage der innerkantonalen Betriebsverlust\u00fcbernahme bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer ab 2019 (Inkraftsetzung von \u00a7 224a StG). Umstritten war das Vorgehen bei der (vorfrageweisen) Verlustverrechnung. Konkret strittig war die Frage, welcher Betrag gem\u00e4ss \u00a7 64 Abs. 3 StG gewinnsteuerlich als Wertzuwachsgewinn freizustellen war (sog. Entsteuerung). Das kantonale Steueramt entsteuerte im Rahmen der Gewinnsteuereinsch\u00e4tzung gem\u00e4ss Massgeblichkeitsprinzip den in der Jahresrechnung ausgewiesenen Grundst\u00fcckgewinn (ca. Fr. 2.3 Mio.), wodurch bei der Berechnung kein Gewinnsteuersubstrat mehr vorhanden war. Die kommunale Steuerbeh\u00f6rde hingegen ber\u00fccksichtigte in der vorfrageweisen vorgenommenen Berechnung nur den Grundst\u00fcckgewinn gem\u00e4ss den Grundst\u00fcckgewinnsteuerentscheiden (ca. Fr. 420'000.-) und argumentierte, es w\u00e4re bei korrekter gewinnsteuerlicher Einsch\u00e4tzung hinreichend Gewinnsubstrat vorhanden gewesen, um auch die Betriebsverluste decken zu k\u00f6nnen. Harmonisierungsrechtlich ist vorgegeben, dass sich bei der Gewinnbemessung gem\u00e4ss \u00a7\u00a7 63 ff. der Kapitalgewinn und auch die darin eingeschlossenen wieder eingebrachten Abschreibungen nach dem Massgeblichkeitsprinzip bemessen. Daraus kann gefolgert werden, dass dieses auch betreffend die H\u00f6he des zu entsteuernden Betrags gilt. Bei ordnungsgem\u00e4ss gef\u00fchrter Buchhaltung w\u00e4re demgem\u00e4ss die Einsch\u00e4tzung des kantonalen Steueramts korrekt. Dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass der handelsrechtliche Abschluss nach den Grunds\u00e4tzen der ordnungsgem\u00e4ssen Rechnungslegung erstellt worden ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Pflichtige in krasser Weise das Realisationsprinzip verletzte (= zeitliche Gewinnverschiebung ins Jahr 2019 bzw. falsche Buchungsbezeichnung). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde im Rahmen der vorfrageweise vorgenommenen Berechnung nicht den ausgewiesenen Grundst\u00fcckgewinn gem\u00e4ss Jahresrechnung abstellte. Solange die betroffenen Jahresabschl\u00fcsse nicht korrigiert sind, braucht sie nicht revisionsweise die Betriebsverluste zu \u00fcbernehmen. | \u00a7\u00a7 64 Abs. 3, 224a StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:44", "Checksum": "eaef58a589b6aa99ca7ee594f919ac73"}