{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2022-07-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2022-3_2022-07-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-gr.2022.3.pdf", "Checksum": "c108d0514afa70cf56708788920035e6"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["GR.2022.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 12.07.2022 GR.2022.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.07.2022 GR.2022.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.07.2022 GR.2022.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Grundst\u00fcckgewinnsteuer. - Qualifikation von Kosten, welche aus einem h\u00e4ngigen Zivilprozess resultieren k\u00f6nnen. \nAbzugsf\u00e4higkeit verneint, da vorliegend nicht beurteilt werden konnte, ob und in welchem Umfang die eingeklagte Forderung Bestand hat, da die Pflichtigen es in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vers\u00e4umt haben, die relevanten Tatsachen hinsichtlich Bestand und Umfang der drohenden Forderung durch eine substantiierte Sachdarstellung nachzuweisen. Abzugsf\u00e4higkeit von mit dem Prozess verbundenen Rechtskosten im Grundsatz bejaht, vorliegend jedoch unsicher, ob diese \u00fcberhaupt anfallen und daher Abzugsf\u00e4higkeit ebenfalls verneint. Verweis der Pflichtigen auf den Revisionsweg.\nAbzugsf\u00e4higkeit auch von zus\u00e4tzlich gemachten Honorar, Entwicklungs- und Planungskosten verneint, da mutmassliche Leistungen von Nahestehenden erbracht wurden und diesfalls das Marktwertprinzip gilt. Die Pflichtigen haben zudem auch hier in Verletzung ihrer Mitwirklungspflicht die geforderte substantiierte Sachdarstellung vermissen lassen und sich im Rekursverfahren auch gar nicht mehr ge\u00e4ussert. Es besteht in der vorliegenden Konstellation keine Untersuchungspflicht. Entscheid somit zu Ungunsten der beweisbelasteten Pflichtigen.\nIm Ergebnis R\u00fcckweisung an die Vorinstanz, da infrage stehende Veranlagungen Teil einer Gesamt\u00fcberbauung sind, wobei einzelne Veranlagungen aktuell noch pendent sind und die Angelegenheit insgesamt eine hohe Komplexit\u00e4t aufweist. Zudem soll verhindert werden, dass StRG - w\u00fcrde dieses selbst entscheiden - Revisionsinstanz wird (mit der Folge einer Verk\u00fcrzung des Instanzenzuges), sollte sich ein Revisionsgesuch als n\u00f6tig erweisen, sobald der Ausgang des Prozesses vor dem Handelsgericht klar ist. | \u00a7 221 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:49", "Checksum": "6d390b379dc8ba622babbe2e88db533b"}