{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2022-11-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2022-5_2022-11-01.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-gr.2022.5.pdf", "Checksum": "da3516d9d3e6286f766e37b4c1886506"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["GR.2022.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 01.11.2022 GR.2022.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 01.11.2022 GR.2022.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 01.11.2022 GR.2022.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Steueraufschub, Kaskadenersatzbeschaffung. - Die steuerpflichtige Person erwarb per 2007 eine Eigentumswohnung in der Gemeinde D. Per 2011 ver\u00e4usserte sie diese Wohnung wieder (1. Hand\u00e4nderung) und erwarb als Ersatzobjekt eine Eigentumswohnung in der Gemeinde E. Per 2014 verkaufte sie auch diese Wohnung wieder (2. Hand\u00e4nderung) und erwarb als Ersatzobjekt ein Einfamilienhaus in der Gemeinde C. Per 2016 wurde auch dieses Einfamilienhaus wieder verkauft (3. Hand\u00e4nderung); nunmehr erwarb die Pflichtige ein Ersatzobjekt in der Gemeinde G.\nDer von der Gemeinde D aus der 1. Hand\u00e4nderung errechnete Gewinn wurde aufgeschoben, weil er vollumf\u00e4nglich in das Ersatzobjekt in der Gemeinde E reinvestiert worden war. Der von der Gemeinde E errechnete Gewinn aus der 2. Hand\u00e4nderung wurde ebenfalls infolge vollumf\u00e4nglicher Reinvestition in der Gemeinde C aufgeschoben; in der entsprechenden Gewinnberechnung blieb dabei der aufgeschobene Gewinn aus der Gemeinde D unerw\u00e4hnt. In der Gemeinde C ergab sich nun aus der 3. Hand\u00e4nderung ein steuerbarer Gewinn (wegen nicht vollst\u00e4ndiger Reinvestition in der Gemeinde G), wobei die Steuerbeh\u00f6rde in ihrer Gewinnberechnung die fr\u00fcher aufgeschobenen Gewinne aus den Gemeinden D und E mitber\u00fccksichtigte. Die steuerpflichtige Person beantragt zu Unrecht, dass bei dieser Gewinnberechnung der Gewinn aus der Gemeinde D unber\u00fccksichtigt zu bleiben habe, weil dieser in der  Gewinnberechnung der Gemeinde E bzw. in der diesbez\u00fcglichen rechtskr\u00e4ftigen Veranlagung nicht aufgef\u00fchrt worden sei (Abweisung). | \u00a7 216 Abs. 3 lit. i StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:47", "Checksum": "d22ea72428df09691968ee6f7de58dc8"}