{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2025-09-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2023-23_2025-09-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-gr.2023.23.pdf", "Checksum": "406b269cc51f559019c63c70683ef056"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["GR.2023.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 30.09.2025 GR.2023.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.09.2025 GR.2023.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.09.2025 GR.2023.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Die Pflichtigen sind Eigent\u00fcmer der Grundst\u00fccke X und Y in derselben Gemeinde. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung umfasste einen fl\u00e4chengleichen Bauzonenabtausch zwischen der Kernzone (Grundst\u00fcck X) und der Landwirtschaftszone (Grundst\u00fcck Y), verbunden mit dem Abbruch des Geb\u00e4udes auf X. Die Gemeinde ber\u00fccksichtigte beim Verkauf des Grundst\u00fccks Y f\u00fcr Fr. 690'000 als Verkehrswert von vor 20 Jahren den Bodenpreis von Landwirtschaftsland (= rund Fr. 8'000). Die Aufzonung des Grundst\u00fccks Y stelle einen unverdienten Wertzuwachs dar, welcher der GGSt unterliege. Diese Argumentation der Gemeinde w\u00e4re dann stichhaltig, wenn die Pflichtigen f\u00fcr die Auszonung von X entsch\u00e4digt worden w\u00e4ren. Nur in diesem Fall k\u00f6nnte die Einzonung von Y als unverdienter Wertzuwachs qualifiziert und beim Verkauf vollumf\u00e4nglich besteuert werden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Liegt eine materielle Enteignung ohne Entsch\u00e4digung vor, ist die Grundst\u00fcckgewinnsteuer aufzuschieben. Die Gemeinde hat deshalb von Amtes wegen den Grundst\u00fcckgewinnsteuerverlust auf X zu berechnen und diesen bei der Veranlagung des Verkaufs von Y als anrechenbare Aufwendungen zu ber\u00fccksichtigen. Zus\u00e4tzlich ist die Abtretung der 182 m\u00b2 Strassenfl\u00e4che an die Gemeinde unter Ber\u00fccksichtigung des effektiven Rechtstitels der Abtretung zu pr\u00fcfen; je nach Rechtsgrundlage handelt es sich um eine steuerbare Hand\u00e4nderung oder um einen steueraufschiebenden Vorgang. Da weder im Einsch\u00e4tzungs- noch im Einspracheverfahren ein Entscheid betreffend die H\u00f6he des Grundst\u00fcckgewinnsteuerverlustes infolge der materiellen Enteignung vorliegt, ist der Fall zur Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen und der Rekurs teilweise gutzuheissen (R\u00fcckweisung). | \u00a7\u00a7 216 Abs. 3 lit. c, 219 Abs. 1 und 220 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 3 lit. c StHG"}], "ScrapyJob": "446973/68/2050", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:20:47", "Checksum": "7506f44a49bbe23bad4313fc8758397a"}