{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2025-11-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2023-38_2025-11-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-gr.2023.38.pdf", "Checksum": "4074da602eb8f046e5aaba0e16cbcedd"}, "Scrapedate": "2025-12-16", "Num": ["GR.2023.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 18.11.2025 GR.2023.38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.11.2025 GR.2023.38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.11.2025 GR.2023.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Zul\u00e4ssigkeit der Wiedereinbringung von zuvor verdeckt vorgenommenen Sofortabschreibungen zum Zeitpunkt der Grundst\u00fcckver\u00e4usserung. Die in der Lehre vertretene Auffassung, dass unkorrekterweise als Unterhaltskosten geltend gemachte wertvermehrende Aufwendungen (= verdeckte Sofortabschreibungen) bei der Ver\u00e4usserung des Grundst\u00fccks im Ver\u00e4usserungsjahr wieder eingebracht und anstatt dessen als Anlagekosten bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer zum Abzug gebracht werden k\u00f6nnen, verst\u00f6sst gewinnsteuerlich gegen das Periodizit\u00e4tsprinzip und erweist sich damit als unzul\u00e4ssig. Ist die steuerpflichtige Person insoweit gewinnsteuerlich rechtskr\u00e4ftig eingesch\u00e4tzt worden, ist es nicht m\u00f6glich, sp\u00e4ter darauf zur\u00fcckzukommen. Folglich kann die Grundsteuerbeh\u00f6rde den Abzug der diesbez\u00fcglichen wertvermehrenden Aufwendungen ohne materielle Pr\u00fcfung verweigern, da es ansonsten zu einer verp\u00f6nten doppelten Anrechnung der Aufwendungen k\u00e4me. Dies gilt selbst dann, wenn die Perioden zwischen Geltendmachung der Unterhaltskosten und Ver\u00e4usserungszeitpunkt mit Verlust abgeschlossen wurden und eine Korrektur ohne Nachsteuerverfahren noch m\u00f6glich w\u00e4re. Ein zus\u00e4tzlicher Liegenschaftenh\u00e4ndler-abzug nach \u00a7 221 Abs. 2 StG ist einem Liegenschaftenh\u00e4ndler sodann f\u00fcr Liegenschaften im Handelswarenbestand vorbehalten. Abweisung. | \u00a7\u00a7 64 Abs. 3, 221 Abs. 1 lit. a, 221 Abs. 1 lit. d, \u00a7 221 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1977", "Zeit UTC": "16.12.2025 03:20:44", "Checksum": "5ad3de5e2bbf6699d1d01d2dfdd9931a"}