{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2025-11-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2024-19_2025-11-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-gr.2024.19.pdf", "Checksum": "fd7f8e89035a429587b2ab8062ce76ac"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["GR.2024.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 18.11.2025 GR.2024.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.11.2025 GR.2024.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.11.2025 GR.2024.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Zul\u00e4ssigkeit der Wiedereinbringung von zuvor verdeckt vorgenommenen Sofortabschreibungen zum Zeitpunkt der Grundst\u00fcckver\u00e4usserung. - Wenn geltend gemacht wird, dass wertvermehrende Aufwendungen, die anl\u00e4sslich einer umfassenden Geb\u00e4udesanierung als Unterhaltskosten gewinnsteuerlich geltend gemacht wurden (= verdeckte Sofortabschreibungen), gewinnsteuerlich zum Ver\u00e4usserungszeitpunkt wieder eingebracht und anstatt dessen grundst\u00fcckgewinnsteuerlich als wertvermehrende Aufwendungen geltend gemacht werden k\u00f6nnen, ist in jedem Fall vorausgesetzt, dass die entsprechenden verdeckten Sofortabschreibung in der Jahresrechnung des Ver\u00e4usserungsjahrs offengelegt werden oder aber die steuerpflichtige Person zumindest auf das parallele grundst\u00fcckgewinnsteuerliche Verfahren hinweist resp. den Eintritt der Rechtskraft mittels Erhebung einer Einsprache verhindert. Wird hingegen die steuerpflichtige Person vor Abschluss des grundst\u00fcckgewinnsteuerlichen Verfahrens betreffend die Gewinnsteuern rechtskr\u00e4ftig ohne wiedereingebrachte Sofortabschreibungen eingesch\u00e4tzt, k\u00f6nnen die besagten Aufwendungen grundst\u00fcckgewinnsteuerlich in jedem Fall nicht mehr akzeptiert werden. Dies deshalb, weil die Aufwendungen ansonsten doppelt zum Abzug zugelassen w\u00fcrden, was grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen ist. Dass der doppelte Abzug gegebenenfalls in einem gewinnsteuerlichen Nachsteuerverfahren noch korrigiert werden k\u00f6nnte, ist nicht entscheidend. Abweisung. | \u00a7\u00a7 63 Abs. 3, 221 Abs. 1 lit. a StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/2030", "Zeit UTC": "05.02.2026 03:22:19", "Checksum": "305ed23fcd28aec69d915a8ddb792252"}