{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2026-04-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2025-21_2026-04-24.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-gr.2025.21.pdf", "Checksum": "689c48f35d11edee0383285bd1f7903e"}, "Scrapedate": "2026-07-11", "Scrapetime": "03:54:00", "Num": ["GR.2025.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 24.04.2026 GR.2025.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 24.04.2026 GR.2025.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 24.04.2026 GR.2025.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Abgrenzung werterhaltender und wertvermehrende Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Umbau. Werden zum Zeitpunkt des Umbaus einer Liegenschaft s\u00e4mtliche Aufwendungen als werterhaltender Unterhalt deklariert und resultiert der steuerpflichtigen Person in diesem Zusammenhang ein negatives Einkommen, was vom kantonalen Steueramt im Rahmen der Einsch\u00e4tzung ungepr\u00fcft akzeptiert wird, so erscheint es nicht in jedem Fall als treuwidrig, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs ein gewisser Anteil der angefallenen Kosten als wertvermehrend deklariert wird. Insbesondere wenn das kantonale Steueramt die einkommenssteuerliche Einsch\u00e4tzung ohne Pr\u00fcfung einfach abnickte und die steuerpflichtige den behaupteten werterhaltenden Charakter auch nicht in einer Auflage oder anderweitig explizit best\u00e4tigte, ist gerade bei komplexeren Renovationen ein treuwidriges Verhalten nicht erkennbar. Es gibt insoweit kein Verbot der doppelten Geltendmachung, sondern nur ein Verbot der doppelten Ber\u00fccksichtigung. Bei der Bestimmung des wertvermehrenden Anteils kann unter Umst\u00e4nden auf die Neusch\u00e4tzung der Geb\u00e4udeversicherung des Kantons Z\u00fcrich abgestellt werden, wobei davon auszugehen ist, dass, wenn mehrere Steuerperioden betroffen sind, der wertvermehrenden Anteil gleichm\u00e4ssig auf die Perioden verteilt wurde. Da das kantonale Steueramt die deklarierte werterhaltenden Unterhaltskosten materiell pr\u00fcfte, greift insoweit das Verbot der Doppelten Ber\u00fccksichtigung. F\u00fcr die nachfolgende Steuerperiode ist hingegen keine solche explizite Ber\u00fccksichtigung nachgewiesen, weshalb die anteilige grundst\u00fcckgewinnsteuerliche Ber\u00fccksichtigung noch m\u00f6glich ist. Teilweise Gutheissung. | \u00a7\u00a7 30 Abs. 2, 221 Abs. 1 lit. a StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/2190", "Zeit UTC": "11.07.2026 03:54:00", "Checksum": "7d201f52e171c10eb8739af16aef7fd6"}