{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2023-07-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GS-2022-2_2023-07-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-gs.2022.2-3.pdf", "Checksum": "f6c33fe67ee11e52cc372ac38cbfde9a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["GS.2022.2", "GS.2022.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 25.07.2023 GS.2022.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.07.2023 GS.2022.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.07.2023 GS.2022.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "kommunale Steuerhoheit (2011 - 2020) | Beanspruchung der Gemeindesteuerhoheit kraft pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit \u00fcber eine AG durch zwei Gemeinden. Entgegen der einschl\u00e4gigen Weisung des kantonalen Steueramts gelangt die Verwirkungsfrist in \u00a7 193 StG auf Gemeindesteuerhoheitsverfahren nicht zur Anwendung.  Die Bezeichnung einer Steuergemeinde in der Einsch\u00e4tzung Staats- und Gemeindesteuern des kantonalen Steueramts dient nur zur Bezeichnung der Einsch\u00e4tzungsgemeinde, nimmt aber den Entscheid \u00fcber die Gemeindesteuerhoheit nicht vorweg und hat deshalb diesbez\u00fcglich keine formelle oder materielle Rechtskraft. Die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung geltende Verwirkung des kantonalen Besteuerungsanspruchs bei Zuwarten sowie Gutgl\u00e4ubigkeit der steuerbeziehenden Erstkantons gilt auch im interkommunalen Doppelbesteuerungskonflikt. Ist der Gemeinde die enge Zusammenarbeit eines Liegenschaftenh\u00e4ndlers mit seiner eigenen Gesellschaft als Generalunternehmerin sowie deren Aussenauftritt am Gesch\u00e4ftsort der selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit bekannt, so verwirkt sie ihren Anspruch, wenn sie zu lange zuwartet. Im \u00dcbrigen beurteilt sich der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung und ist hier mit Bezug auf den Gesch\u00e4ftsort der selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit auch f\u00fcr die dort gef\u00fchrte AG zu bejahen. | \u00a7\u00a7 55, 108, 192, 193 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:43", "Checksum": "daeeb6fbeee7105b929e33a5d0d46412"}