{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_ST-2010-244_2010-10-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2010_244_rw.pdf", "Checksum": "f73f23f1d30dfeda71d96c8c77a3878f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["ST.2010.244", "DB.2010.181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 25.10.2010 ST.2010.244"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.10.2010 ST.2010.244"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.10.2010 ST.2010.244"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsch\u00e4tzung 2008 und Direkte Bundessteuer 2008 | Unter dem Titel \"Berufskosten\" k\u00f6nnen nur die \"notwendigen\" bzw. \"erforderlichen\" Aufwendungen einkommensmindernd ber\u00fccksichtig werden. Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort \u00fcbernachten m\u00fcssen, jedoch regelm\u00e4ssig f\u00fcr die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zur\u00fcckkehren (Wochenaufenthalter), k\u00f6nnen nebst den Fahrtkosten zwischen ausw\u00e4rtiger Unterkunft und Arbeitsst\u00e4tte auch die Kosten der regelm\u00e4ssigen Heimkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz, Mehrkosten f\u00fcr ausw\u00e4rtige Verpflegung sowie als notwendige Mehrkosten der Unterkunft die orts\u00fcblichen Auslagen f\u00fcr ein Zimmer abziehen. Wochenaufenthalterstatus vorliegend verneint, da zwischen dem Wohnort der Familie und dem Arbeitsort der Pflichtigen eine Distanz von nur 20 km liegt und es ihr somit durchaus zuzumuten ist, t\u00e4gliche an den Wohnort zur\u00fcckzukehren. Die Mehrkosten der Pflichtigen f\u00fcr den ausw\u00e4rtigen Wochenaufenthalt sind keine notwendigen Gewinnungskosten, sondern stellen Aufwendungen f\u00fcr die private Lebenshaltung dar und sind damit steuerlich nicht abziehbar. | Art. 26 Abs. 1 DBG; \u00a7 26 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:18", "Checksum": "73d0a2986d8c99cf2dcc4e480f9832d8"}