{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-06-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_ST-2013-173_2015-06-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2013_173_hj.pdf", "Checksum": "b29523c66bf6294cc2d6dd399d41d0f6"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["ST.2013.173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 30.06.2015 ST.2013.173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.06.2015 ST.2013.173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.06.2015 ST.2013.173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2009 | Verkauf der Aktienmehrheit einer Immobiliengesellschaft (wirtschaftliche Hand\u00e4nderung) mit sp\u00e4terem Verkauf einzelner Grundst\u00fccke durch die Immobiliengesellschaft selber (zivilrechtliche Hand\u00e4nderung). Ver\u00e4usserungskosten und kaufvertragliche Verpflichtung der verkaufenden Immobiliengesellschaft zur Tragung von (bereit aufgelaufenen und bis zum Abschluss des Quartierplanverfahren noch anfallenden) Quartierplankosten. Umfang der Freistellung des Wertzuwachsgewinns bei der Gewinnsteuer. - Hat die mmobiliengesellschaft die Ver\u00e4usserungskosten sowie eine R\u00fcckstellung f\u00fcr die kaufvertraglich zugesicherte Tragung der Quartierplanungskosten nicht aktiviert, sondern direkt den Grundst\u00fcckbuchgewinn mindernd in der Erfolgsrechnung geltend gemacht hat, qualifizieren diese Aufwendungen nicht als (verdeckte) Abschreibungen. Eine gewinnsteuerrechtliche Erfassung dieser Aufwendungen ist nicht rechtm\u00e4ssig. Der Umfang der Freistellung des Wertzuwachsgewinns im Rahmen der Besteuerung der zivilrechtlichen Hand\u00e4nderung bei der Immobiliengesellschaft ist auf den Nettozuwachsgewinn w\u00e4hrend der gesamten Haltedauer des Grundst\u00fccks beschr\u00e4nkt. Der Umstand, dass die Aktion\u00e4re als eigenst\u00e4ndige Steuersubjekte grundst\u00fcckgewinnsteuerlich bereits einen h\u00f6heren Wertzuwachs bis zum Datum der wirtschaftlichen Hand\u00e4nderung abgerechnet bzw. freigestellt erhalten (Differenz zwischen Verkehrswert vor 20 Jahren und Anlagekosten) haben, gebietet keine Freistellung \u00fcber den Nettozuwachsgewinn hinaus. Dem Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip ist auf Stufe Gewinnsteuer der Immobiliengesellschaft hinreichend Rechnung getragen, wenn bei dieser keinerlei Wertzuwachsgewinn gewinnsteuerrechtlich erfasst wird. | \u00a7 64 Abs. 3 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:34", "Checksum": "a351656e5124f629e670045586b57e5f"}