{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_ST-2016-191_2016-11-24.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2016_191_kl.pdf", "Checksum": "3c3a3477ee91b1b8ab9cc99ce819bc96"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["ST.2016.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 24.11.2016 ST.2016.191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 24.11.2016 ST.2016.191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 24.11.2016 ST.2016.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2009 und 1.1. - 31.12.2010 | Die Pflichtige ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Zug, die in einer z\u00fcrcherischen Gemeinde ein Unternehmen (inkl. Versandhandel) betreibt. Die Ankn\u00fcpfung qua Betriebsst\u00e4tte im Kanton Z\u00fcrich ist unbestritten. In der zugerischen Gemeinde hat die Pflichtige mit einem Treuh\u00e4nder eine Domizilvereinbarung abgeschlossen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der im Kanton Z\u00fcrich in der N\u00e4he des Unternehmens wohnt, ben\u00fctzt in der zugerischen Gemeinde das Gemeinschaftsb\u00fcro des Treuh\u00e4\u00fcnders nur sporadisch, und nimmt f\u00fcr die Arbeiten, die er dort erledigt, seinen Laptop mit. Der Sitz lag im Vorjahr unstrittigerweise im Kanton Z\u00fcrich. Die im Verfahren deshalb beweisbelastete AG hat trotz Auflage, den Hauptsitz in der zugerischen Gemeinde nachzuweisen, die Art der Arbeiten und die Tage, an denen ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dort anwesend war, ungen\u00fcgend substanziert. Auch bleibt unklar, welche unternehmerischen Entscheide dort gef\u00e4llt wurden. Die Pflichtige hat im weitern trotz Auflage und Mahnung, mit welchen das kantonale Steueramt die gesamte Buchhaltung einverlangte, weder Kontobl\u00e4tter noch Belege eingereicht. Die Sch\u00e4tzung des Gewinns nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen ist damit zu Recht ergangen. Die Buchhaltung wurde bis zum heutigen Tag nicht eingereicht, weshalb es bei der Ermessenseinsch\u00e4tzung bleibt. Ein Gewinn in H\u00f6he von Fr. 100'000.- ist f\u00fcr ein Unternehmen der entsprechenden Gattung erzielbar. Die Sch\u00e4tzung erscheint damit nicht als willk\u00fcrlich. | \u00a7\u00a7 55, 64 Abs. 1, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:23", "Checksum": "82e8b99400e7de6bbcbf4fb6ced4b1f9"}