{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2018-08-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_ST-2016-318_2018-08-28.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2016_318_it.pdf", "Checksum": "7fa9d988a5a761d5d11f077272461896"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["ST.2016.318"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 28.08.2018 ST.2016.318"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 28.08.2018 ST.2016.318"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 28.08.2018 ST.2016.318"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2013 | Kein Steuerhoheitsentscheid bei andauernder wirtschaftlicher Ankn\u00fcpfung im Kanton Z\u00fcrich. Gewerbsm\u00e4ssiger Wertschriftenhandel. Ermessenseinsch\u00e4tzung betreffend den Gewinn aus Wertschriftenhandel. Abzugsf\u00e4hige Gewinnungs-kosten. Interkantonale Ausscheidung des Wertschriftengesch\u00e4ftsverm\u00f6gens, des Fremdkapitals, des Wertschriftengewinns und der Gewinnungskosten inkl. Schuldzinsen.  Zeitpunkt des interkantonalen Wohnsitzwechsels.\n\nDa der Pflichtige auch nach seinem Wegzug in einen Drittkanton qua Liegenschaften und dem Gesch\u00e4ftsort seiner Beratungst\u00e4tigkeit im Kanton Z\u00fcrich \u00fcber eine wirtschaftliche Ankn\u00fcpfung verf\u00fcgt, hat er keinen Anspruch auf einen separaten Steuerhoheitsentscheid. Der Pflichtige ist insbesondere aufgrund der hohen und teilweise sehr kurzfristigen Fremdfinanzierung seiner Wertschriftentransaktionen als gewerbsm\u00e4ssiger Wertschriftenh\u00e4ndler zu qualifizieren. Die Ermessenseinsch\u00e4tzung des Wertschriftengewinns ist zu recht ergangen und ist auch im Rekursverfahren zu best\u00e4tigen. Verschiedene gelten gemachte Gewinnungskosten k\u00f6nnen nicht gew\u00e4hrt werden (keine B\u00fcrokosten, da bereits f\u00fcr Beratungst\u00e4tigkeit abgezogen/keine R\u00fcckstellung AHV-Beitr\u00e4ge, da Eintritt des Aufwands unwahrscheinlich/keine Bildung Wertschwankungsreserve auf Aktienbestand, da nicht f\u00fcr Wertschriftenhandel geeignet). Hingegen ist eine \"R\u00fcckstellung\" f\u00fcr einen nicht realisierten Verlust auf zwei Titel zu gew\u00e4hren. Beim Wegzug aus dem Kanton bildet sich f\u00fcr die Zeit bis zum Wegzug am Wohnsitz des Pflichtigen ein Gesch\u00e4ftsort f\u00fcr seinen Wertschriftenhandel, weshalb dieser dem Kanton Z\u00fcrich im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung pro rata temporis bis zum Wegzug zur Besteuerung zusteht. Einen fr\u00fcheren Umzugstermin als den urspr\u00fcnglich geltend gemachten kann der Pflichtige nicht nachweisen, weshalb die interkantonale Steuerausscheidung - unter Ber\u00fccksichtigung der zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrten \"R\u00fcckstellung\" - zu best\u00e4tigen ist. | Art. 68 Abs. 1 und 2 StHG, \u00a7\u00a7 18 Abs. 1, 27 Abs.1, 139 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:14", "Checksum": "18ea580c32ba385ad9356bcf2a52c4d5"}