{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2019-07-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_ST-2018-29_2019-07-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-st.2019.29.pdf", "Checksum": "4edf6f933aa5bb9a5d52bba8698fdebb"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["ST.2018.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 30.07.2019 ST.2018.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.07.2019 ST.2018.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.07.2019 ST.2018.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2014 | Bewertung nicht kotierter Stammanteile einer Holding GmbH mit einem Gesch\u00e4ftsjahr jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Ber\u00fccksichtigung stiller Reserven bei einer Tochter-Betriebsgesellschaft (Verm\u00f6gensverwaltungsgesellschaft) mit einem Gesch\u00e4ftsjahr entsprechend dem Kalenderjahr. Bessere Eignung eines Goodwill-Multiples an assets under management zur Bestimmung des Verkehrswerts einer Verm\u00f6gensverwaltungsgesellschaft.\nF\u00fcr die im Rahmen der Bewertung der Holding GmbH notwendige Ermittlung der stillen Reserven auf deren Beteiligung an der Tochter-Betriebsgesellschaft kann nicht auf Jahresabschlussdaten der Betriebsgesellschaft f\u00fcr eine erst ein halbes Jahr nach dem Jahresabschlussdatum der Holding endendes Gesch\u00e4ftsjahr abgestellt werden. Haben sich die Pflichtigen f\u00fcr eine solche Struktur entschieden, verbietet es sich insbesondere, den Entscheid f\u00fcr ein unterj\u00e4hrig endendes Gesch\u00e4ftsjahr der Holding GmbH f\u00fcr blosse Bewertungszwecke mittels eines jedes Jahr durchzuf\u00fchrenden Zwischenabschlusses per Ende eines Kalenderjahrs wieder aufzuheben. Korrektur des Verm\u00f6genssteuerwerts, da das kantonale Steueremt irrt\u00fcmlich davon ausgegangen ist, die Bewertung f\u00fcr das Jahr n falle f\u00fcr die Pflichtigen ung\u00fcnstiger aus als die Bewertung f\u00fcr das Jahr n-1. Der Nachweis der Pflichtigen, dass die Verwendung eines Goodwill-Multiples im Sinn eines Prozentsatzes auf die verwalteten Verm\u00f6gen (assets under management) zu einer besseren Erkenntnis f\u00fcr die Bestimmung des Verkehrswerts einer Verm\u00f6gensverwaltungsgesellschaft f\u00fchrt, gelingt nicht, da es sich hierbei um einen branchenspezifischen Durchschnittswert mit grosser Bandbreite handelt. | \u00a7\u00a7 39 Abs. 1, 51 Abs. 1 StG; Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert f\u00fcr die Verm\u00f6genssteuer)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:05", "Checksum": "f7075249717eb3d84e36be05172cc688"}