{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2023-04-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_ST-2021-72_2023-04-19.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-st.2021.72.pdf", "Checksum": "7a31f95c822ebfc8d8948818d6804cd8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["ST.2021.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 19.04.2023 ST.2021.72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 19.04.2023 ST.2021.72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 19.04.2023 ST.2021.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2017 | Steuerhoheit; juristische Person mit Auslandsbezug; Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung. Einer Gesellschaft ist es von vornherein verwehrt, sich gegen\u00fcber dem Kanton, wo sie nachgewiesenermassen (wenn auch geringe) Aktivit\u00e4ten entfaltet, auf einen ausl\u00e4ndischen Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung zu berufen, um damit zu erreichen, dass sie an ihrem (anderen) Briefkastendomizil in einem Drittkanton besteuert werde. Die Pflichtige hat zwei einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsr\u00e4te, einer davon ist Anwalt mit B\u00fcro und Wohnsitz im Kanton Z\u00fcrich und k\u00fcmmert sich um administrative Angelegenheiten (Verkehr mit den Beh\u00f6rden, Nachf\u00fchrung der Handelsregistereintr\u00e4ge, Ausf\u00fcllen der Steuererkl\u00e4rung, j\u00e4hrliche Vornahme des Buchhaltungsabschlusses), der andere ist Ausl\u00e4nder mit ausl\u00e4ndischem Wohnsitz und kontrolliert die Pflichtige als Alleinaktion\u00e4r. Letzterer waltet auch als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und ist verantwortlich f\u00fcr das ausschliesslich ausl\u00e4ndische Handelsgesch\u00e4ft mit Waren aller Art sowie f\u00fcr s\u00e4mtliche \u00fcber die rein administrativen Arbeiten hinausgehenden Verrichtungen. Die Pflichtige verlegte ihren statutarischen Sitz in der strittigen Steuerperiode von der Stadt Z\u00fcrich in einen Drittkanton. Am neuen Sitz im Drittkanton unterh\u00e4lt die Pflichtige keine B\u00fcroinfrastruktur und kein Personal, die Domizilgeb\u00fchr von j\u00e4hrlich Fr. 1'000.- erlaubt ihr lediglich zur Angabe der entsprechenden Adresse im ausserkantonalen Handelsregister; die Post wird unge\u00f6ffnet an den z\u00fcrcherischen Verwaltungsrat und Anwalt weitergeleitet. Zugegebenermassen hat die Pflichtige ihr seit Jahren in der Stadt Z\u00fcrich gef\u00fchrtes (rein statutarisch begr\u00fcndetes) Briefkastendomizil in den Drittkanton verlegt, w\u00e4hrend die tats\u00e4chliche Leitung der Gesellschaft vom Wohnsitz des des ausl\u00e4ndischen Verwaltungsrats und Alleininhabers aus erfolgt. Innerhalb der Schweiz entfaltet die Pflichtige einzig im Kanton Z\u00fcrich Aktivit\u00e4ten, welche direkt ihrem schweizerischen Verwaltungsrat zuzuordnen sind. Die Berufung auf das Briefkastendomizil im Drittkanton erscheint damit als widerspr\u00fcchlich bzw. treuwidrig, unterwirft sie sich  dort unbek\u00fcmmert des aus ihrer Sicht ausl\u00e4ndischen Besteuerungsanspruchs, offenbar ohne Widerspruch der Steuerhoheit. Abweisung. | \u00a7 55 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:45", "Checksum": "5e5aed0af7880a4839c7e5216f5c87d8"}