{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2022-09-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_ST-2022-108_2022-09-26.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-st.2022.108.pdf", "Checksum": "3b0c0cee05b2ae029c9b9c2ba74afe3a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["ST.2022.108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 26.09.2022 ST.2022.108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 26.09.2022 ST.2022.108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 26.09.2022 ST.2022.108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2018 | Interkantonales Doppelbesteuerungsverbot - Der Pflichtige wurde f\u00fcr die Steuerperiode 2018 zun\u00e4chst im Kanton Graub\u00fcnden wegen pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit eingesch\u00e4tzt. Dieser bestritt  mit der in jenem Kanton erhobenen Einsprache die Steuerhoheit nicht. Der b\u00fcndnerische Einspracheentscheid erwuchs Ende 2019 unangefochten in Rechtskraft. Das kantonale Steueramt er\u00f6ffnete  sodann im Juli 2021 ein Steuerhoheitsverfahren und untersuchte, ob der Pflichtige seinen Lebensmittelpunkt tats\u00e4chlich die b\u00fcndnerische Gemeinde verlegt hatte. Mit separatem Vorentscheid beantspruchte der Kanton Z\u00fcrich schliesslich Ende 2021 f\u00fcr die Steuerperiode 2018 die Steuerhoheit . Ein Rechtsmittel erhob der Pflichtige hiergegen nicht, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Das kantonale Steueramt schritt daraufhin zur Einsch\u00e4tzung, welche der Pflichtige mit Einsprache anfocht. Im Einspracheentscheid hielt die Steuerbeh\u00f6rde an der hiesigen Steuerhoheit und den Steuerfaktoren fest und wies die Rechtsbegehren ab. Im Rekursverfahren sind nun weder die Steuerhoheit noch die Steuerfaktoren strittig, Der Pflichtige will einzig den Instanzenzug durchlaufen, damit das Bundesgericht die urspr\u00fcngliche Veranlagung des Kantons Graub\u00fcnden wegen Verstosses gegen das intenkantonale Doppelbesteuerungsverbot aufhebe. Das Rechtsmittel ist abzuweisen, weil das kantonale Steueramt auf die rechtskr\u00e4ftige Hoheitsfrage gar nicht h\u00e4tte eintreten d\u00fcrfen. Es h\u00e4tte die Einsprache gegen die Veranlagung vielmehr (auch) als sinngem\u00e4sses Revisionsbegehren gegen den rechtskr\u00e4ftig gewordenen Hoheitsentscheid entgegen nehmen m\u00fcssen. | \u00a7 5 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:48", "Checksum": "3dcda58b2b2d0403f7591659acbf9c3b"}