{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_ST-2023-208_2024-07-09.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-st.2023.208.pdf", "Checksum": "2b44381e862b0a11dbd878a992ae116b"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["ST.2023.208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 09.07.2024 ST.2023.208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 09.07.2024 ST.2023.208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 09.07.2024 ST.2023.208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erg\u00e4nzende Verm\u00f6genssteuer 2020 | Die Pflichtige verkennt das Steuersubjekt der im Jahr 2004 erfolgten Hand\u00e4nderung. Nicht sie, sondern der Vater war damals Steuersubjekt. Der Steueraufschub war somit dem Vater und nicht der Pflichtigen zu gew\u00e4hren, weshalb der Hauptantrag \u2013 mangels Ver\u00e4usserung \u2013 abzuweisen ist. Die landwirtschaftlichen Grundst\u00fccke werden nicht mehr vom Bauernhaus aus bewirtschaftet. Letzteres wurde durch den Trennungsvorgang der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, sodass eine Zweckentfremdung vorliegt. Ein Nachweis der Selbstbewirtschaftung durch die Pflichtige ist mindestens fraglich. Die Vereinbarung mit dem P\u00e4chter belegt nicht, dass eine landwirtschaftliche T\u00e4tigkeit mit der erforderlichen Intensit\u00e4t und Professionalit\u00e4t ausge\u00fcbt wird. Die geltend gemachte potentielle zuk\u00fcnftige Hof\u00fcbernahme durch die Urgrosskinder des Vaters, d.h. das \u00dcberspringen von zwei Generationen ist keineswegs als nur tempor\u00e4re Zweck\u00e4nderung zu qualifizieren. Sollte die Pflichtige eventualiter einwenden, der Anspruch auf Erhebung der erg\u00e4nzenden Verm\u00f6genssteuer sei inzwischen verwirkt, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die eigene Deklaration einen Teil des nach aussen in Erscheinung getretenen objektivierten Willens darstellt. Steuerpflichtige verstossen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie einerseits den landwirtschaftlichen Ertragswert deklarieren und sich andererseits auf die Verwirkungseinrede berufen. | \u00a7\u00a7 41, 42 lit. a StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:38", "Checksum": "7bf733d877edc54814854fa513b3182d"}