{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2022-07-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_VS-2022-3_2022-07-28.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-vs.2022.3.pdf", "Checksum": "7a5aeb0c095afbc5d5efa0b2088a2db2"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["VS.2022.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 28.07.2022 VS.2022.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 28.07.2022 VS.2022.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 28.07.2022 VS.2022.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnungssteuer (F\u00e4lligkeit 2018) | Antrag auf R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer. Frage der fahrl\u00e4ssigen Unterlassung der Deklaration bei geldwerten Leistungen bzw. Gewinnvorwegnahmen. Im Rahmen einer Untersuchung bei einer Aktiengesellschaft stellte das kantonale Steueramt geldwerte Leistungen an den Alleininhaber fest. Auch in der pers\u00f6nlichen Steuererkl\u00e4rung unterliess es der Pflichtige, die geldwerten Leistungen aufzuf\u00fchren. Es wird bei bewusster Unterlassung der Deklaration vermutet, dass der Steuerpflichtige den Willen hatte, damit Steuern zu hinterziehen. Alleinaktion\u00e4re haben besonders sorgf\u00e4ltig darauf zu achten, dass sie die Verm\u00f6genssph\u00e4re der AG nicht mit ihren Privatangelegenheiten vermischen. Die Buchhaltung hat Urkundenqualit\u00e4t, weshalb bei deren Erstellung ein erh\u00f6hter Sorgfaltsmassstab gilt. Verwaltungsr\u00e4te und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer tragen aufgrund der aktienrechtlichen Bestimmungen eine grosse Verantwortung. Schliesslich ist es auch nicht zul\u00e4ssig dem Treuh\u00e4nder oder der Treuh\u00e4nderin die Schuld in die Schuhe zu schieben, denn f\u00fcr deren als Hilfspersonen begangene Fehler haftet der Steuerpflichtige, wie wenn er selber gehandelt h\u00e4tte. Bei geldwerten Leistungen, welche eine Transaktion bzw. eine Buchung als Ganzes betreffen, ist aufgrund der erh\u00f6hten Anforderungen an die Sorgfalt in aller Regel anzunehmen, die Steuerpflichtigen h\u00e4tten die resultierende Steuerverk\u00fcrzung zumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz). Letzteres ist vorliegend in offensichtlicher Weise der Fall, weil die dem Pflichtigen zugeflossenen geldwerten Leistungen erst gar nicht verbucht wurden. Abweisung. | Art. 23 Abs. 1 und 2 VStG; Art. 101 Abs. 1, 716 OR"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:48", "Checksum": "70f77d91e8f1dafe616e6d8acff1d76e"}