{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2023-05-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_WE-2022-15_2023-05-23.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-we.2022.15-1712843894.pdf", "Checksum": "62f7401689491f24ed24ac378f85ab6d"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["WE.2022.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 23.05.2023 WE.2022.15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 23.05.2023 WE.2022.15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 23.05.2023 WE.2022.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatz 2018 (Revision) | Der Pflichtige bezahlte altrechtlich zwischen 2010 - 2015 eine Wehrpflichtersatzgabe nach seiner Einb\u00fcrgerung im Jahr 2010. Ab 2018 musste er infolge \u00c4nderung des WPEG wieder bezahlten, wobei er gegen diesen Entscheid Einsprache erhob, welche in der Folge abgewiesen wurde. Der Einspracheentscheid erwuchs danach in Rechtskraft. Nachdem das Bundesgericht im Entscheid BGr 2C_1005/2021 festgestellt hat, dass die Anwendung des ge\u00e4nderten WPEG auf die Ersatzjahre 2018 gegen das R\u00fcckwirkungsverbot verst\u00f6sst, ersuchte er die Wehrpflichtersatzverwaltung um R\u00fcckzahlung der bezahlten Ersatzabgabe f\u00fcr 2018. Nachdem die Wehrpflichtersatzverwaltung auf dieses Begehren nicht eingetreten ist, reichte er beim Steuerrekursgericht ein Antrag auf Revision der streitbetroffenen Veranlagungsverf\u00fcgung 2018 (bzw. den darauffolgenden Einspracheentscheid) ein. Revision vorliegend abgewiesen, da die Revisionsgr\u00fcnde bereits im ordentlichen Verfahren h\u00e4tten geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Die streitbetroffene Veranlagungsverf\u00fcgung erweist sich zudem nicht als nichtig. Zum einen erweist sich der vorliegende Mangel nicht als besonders schwer und zum anderen war der Mangel nicht leicht erkennbar. Abweisung Revision. Eine Minderheitsmeinung vertritt die Nichtigkeit der Veranlagungsverf\u00fcgung. | Art. 40 Abs. 1 und 2,  41 WPEV."}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:43", "Checksum": "82befba2ac9421852f7335055fa714eb"}