{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2025-08-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_WE-2025-1_2025-08-28.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-we.2025.1.pdf", "Checksum": "3e7bee92643f9a596a401d1bdcd7b6d0"}, "Scrapedate": "2025-12-20", "Num": ["WE.2025.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 28.08.2025 WE.2025.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 28.08.2025 WE.2025.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 28.08.2025 WE.2025.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "R\u00fcckerstattung Wehrpflichtersatz | R\u00fcckerstattung von Ersatzabgaben. Mit der \u00c4nderung vom 12. August 2020 der Verordnung vom 30. August 1995 \u00fcber die Wehrpflichtersatzabgabe wurde festgelegt, dass u.a. h\u00f6here Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes f\u00fcr die nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttage einen Teil oder alle Ersatzabgaben zur\u00fcckerstattet erhalten. Dabei ist die H\u00f6he der R\u00fcckerstattung von den effektiv absolvierten und anrechenbaren Schutzdiensttagen ab dem Folgejahr des Wegfalls der Ersatzpflicht bis zum Ende der Schutzdienstpflicht abh\u00e4ngig (Abs. 3). Gem\u00e4ss \u00dcbergangsbestimmungen zur \u00c4nderung vom 12. August 2020 der WPEV sind diese \u00c4nderungen erstmals auf das Ersatzjahr 2021 anwendbar. Die Wehrpflichtersatzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass f\u00fcr die Berechnung der R\u00fcckerstattung nur die Schutzdiensttage ab dem Jahr 2021 zu ber\u00fccksichtigen seien, da andernfalls eine echte R\u00fcckwirkung vorl\u00e4ge. Diese Auffassung ist nicht zu sch\u00fctzen. Dass die neuen Regeln erstmals im Ersatzjahr 2021 angewendet werden, bedeutet nicht, dass auch nur Ersatztage ab 2021 f\u00fcr die Ermittlung der R\u00fcckerstattung einzubeziehen sind. Es sind der Berechnung \u2013 dem mit der Gesetzes\u00e4nderung verfolgten Ziel entsprechend \u2013 vielmehr s\u00e4mtliche nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttage zugrunde zu legen.\nTeilweise Gutheissung, da im Ergebnis ein minimal abweichender Ersatzabgabebetrag errechnet wurde. | Art. 39 Abs. 1 WPEG, Art. 54a Abs. 1 WPEV"}], "ScrapyJob": "446973/68/1982", "Zeit UTC": "20.12.2025 03:23:15", "Checksum": "66bb1f9bd0bca231ac713188798e7749"}