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AEG.2018.00001
Verfügung
des Abteilungspräsidenten
vom 27. Juni 2018
Mitwirkend: Vizepräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, Gesuchsteller,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
vertreten durch den Präsidenten der 4. Abteilung, Gesuchsgegner,
betreffend Einsichtnahme in Gerichtsurteile, hat sich ergeben:
A. Das Volksschulamt des Kantons Zürich verfügte am 24. April 2017, A bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule einzusetzen und sein Profil auf deren Stellenbörse dauerhaft zu sperren. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 wies die Bildungsdirektion den Rekurs von A dawider ab. Jener führte hiergegen am 5./7. Juni laufenden Jahres als Geschäft VB.2018.00349 rubrizierte Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wo das Verfahren noch hängig ist (siehe zum Ganzen die einschlägigen Akten). B. Unterm 15. Juni 2018 – beim Gericht drei Tage später eingegangen – ersuchte A "um Einsichtnahme in andere mit meinem Fall zusammenhängende Gerichtsurteile", nämlich in den Geschäften VB.2014.00354 sowie VB.2015.00737 "(inklusive allfällig darauf aufbauenden Urteilen des Bundesgerichtes)", was kostenlos geschehen möge, da "personalrechtliche Verfahren kostenlos sind"; "[i]st dies nicht möglich, freue ich mich auf Ihren Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung" und "bitte ich um vorübergehende Sistierung des […] Verfahrens [VB.2018.00349] (bis zu einem rechtkräftigen Entscheid über die kostenlose Einsichtnahme in die [genannten beiden] Urteile)." In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt. Der Abteilungspräsident erwägt: 1. 1.1 Der Gesuchsteller verlangt kostenlose Einsicht in zwei rechtskräftige – auf Internet nicht veröffentlichte – Urteile des Verwaltungsgerichts (4. Abteilung bzw. Kammer); nur jenes im Geschäft VB.2014.00354 wurde übrigens beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten, auf welche dieses mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (8C_733/2014) nicht eingetreten ist. Es handelt sich also nicht um den Fall nicht rechtkräftig abgeschlossener Verwaltungs- sowie Verwaltungsjustizverfahren, wo sich das Recht auf Zugang zu Informationen kraft des § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) nach dem massgeblichen Verfahrensrecht richtet; vielmehr gilt das genannte Gesetz, weil das Verwaltungsgericht jetzt im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 2 IDG eine (Justiz-)Verwaltungsaufgabe erfüllt bzw. laut § 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) jemand ausserhalb eines förmlichen Verfahrens oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung Akteneinsicht begehrt (vgl. Bruno Baeriswyl in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 2 N. 4–6; Beat Rudin in: Baeriswyl/Rudin, § 20 N. 39 f.; Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. A, Zürich etc. 2017, § 131 N. 26; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00382, E 4.2, sowie 19. März 2015, VB.2014.00341, E. 4.2.3; anders bei hier nicht beeinträchtigtem Gehörsanspruch Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 8 N. 4 und 22 ff.). Kein Problem ergäbe sich, beharrte der Gesuchsteller nicht auf Kostenlosigkeit. Denn dann würden die ihn interessierenden Urteile ohne Weiteres anonymisiert, in dieser Form kopiert sowie ihm zugestellt. Das käme ihn wohl auf etwa Fr. 250.- bis Fr. 1'250.- zu stehen und nähme der Angelegenheit jedes (personen)datenschutzrechtliche Bedenken (siehe §§ 3, 27 sowie 29 IDG; §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 7 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr, LS 175.252] in Verbindung mit § 35 Abs. 1–3 sowie dem Anhang der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 [IDV, LS 170.41] sowie §§ 2 lit. f, 6 und 7 Abs. 1–4 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [GebührenO, LS 682]; https://vgr.zh.ch/internet/verwaltungsgericht/de/themen/kopien_anonymisierungen.html; Urs Thönen in: Baeriswyl/Rudin, § 27 N. 1, § 29 N. 7 ff.; Griffel, § 8 N. 21; Hauser/ Schweri/Lieber, § 131 N. 27; VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00551, E. 3.3.2; ferner § 5 Abs. 3 sowie § 7 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte vom 16. März 2001 [AEV, LS 211.15]). 1.2 Die Kontroverse beschlägt demnach nicht eigentlich die Einsicht in Urteile, sondern über deren Gestalt – anonymisiert oder nicht – letztlich die Kosten des Informationszugangs, welche der Gesuchsteller nicht tragen will. Die Sache besitzt mithin einen die Schwelle von Fr. 20'000.- bei Weitem unterschreitenden Streitwert. Deshalb kann der Abteilungspräsident darüber und weil es an einer grundsätzlichen Bedeutung gebricht, im Sinn des § 38 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 e contrario VRG allein befinden. Dasselbe ergibt sich, wenn man zugleich die spezifisch verwaltungsrechtspflegerischen bzw. gerichtlichen Akteneinsichtsbestimmungen für anwendbar hält (so anscheinend Baeriswyl/Rudin a.a.O; Griffel, § 8 N. 4, 7 und 22 ff., § 9 N. 4 sowie 9); denn gemäss § 6 Abs. 1 AEV entscheidet über Gesuche der Präsident bzw. die Präsidentin des jeweiligen Gerichts, worunter verwaltungsgerichtliche Praxis das Abteilungspräsidium versteht. 2. Der Gesuchsteller meint, die fraglichen Urteile umsonst einsehen zu dürfen, weil personalrechtliche Verfahren nach § 13 Abs. 3 VRG (grundsätzlich) kostenlos seien. Das mag vielleicht gestützt auf § 65a Abs. 3 VRG selbst für das von ihm angestrengte Geschäft VB.2018.00349 zutreffen und tat es auch in den ihn interessierenden (vgl. VGr, 5. September 2012, VB.2012.00391, E. 6.1, und 31. Juli 2013, VB.2013.00180, E. 3.2). Hier aber geht es um ein separates Gesuch um Zugang zu – obzwar allenfalls in einem bestimmten Verfahren zu gebrauchenden, aus anderen stammenden – Informationen, wofür die anwendbaren Erlasse gerade keine allgemeine Unentgeltlichkeit vorsehen, wie sich zum Teil bereits gezeigt hat (oben 1.1 Abs. 3) sowie im Übrigen alsbald erweist. Schon, weil kein Ausnahmegrund für eine kostenlose Akteneinsicht vorliegt, ist das Gesuch abzulehnen. Anders könnte es sich wegen geringen Aufwands höchstens verhalten, wenn die beiden Urteile dem Gesuchsteller in unanonymisierter Form zugänglich gemacht werden dürften (siehe [§ 7 Abs. 2 GebV VGr bzw. § 7 AEV in Verbindung mit] §§ 27 und 29 Abs. 2 lit. a IDG sowie § 35 Abs. 1–3 und Anhang IDV sowie § 2 lit. f, 6 und 7 Abs. 1–4 GebührenO; https://vgr.zh.ch/internet/verwaltungsgericht/de/themen/kopien_anonymisierungen.html; Thönen, § 27 N. 1, § 29 N. 7 ff.; Hauser/Schweri/Lieber, § 131 N. 27). Das fällt indes zwecks Persönlichkeitsschutzes für die dort beschwerdeführenden Privaten ausser Betracht (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 IDG; § 5 Abs. 3 AEV; Baeriswyl, § 23 N. 1 ff. sowie 22 ff.; Griffel, § 9 N. 9). Der Gesuchsteller bringt denn auch vor, auf die Urteile "[a]ls Nichtjurist […] angewiesen" zu sein, das muss heissen, um die Praxis des Verwaltungsgerichts in Fällen wie dem seinen und nicht etwa die betroffenen Beschwerdeführenden kennenzulernen. Dafür genügen anonymisierte Fassungen. Weil die gewünschte kostenlose Information verweigert wird, ist nach § 27 Abs. 1 IDG – wie vom Gesuchsteller auch verlangt – eine Verfügung zu erlassen (Thönen, § 27 N. 1; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00185, E. 1.3 Abs. 2). 3. Dem Gesuchsteller gilt es Kosten aufzuerlegen; für deren Berechnung sind § 29 Abs. 1 IDG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 IDV und §§ 2 lit. f, 7 Abs. 1 f. sowie 4 und 9 Abs. 1 GebührenO massgebend (siehe Thönen, § 29 N. 1 ff. sowie 7 ff.; VGr, 14. August 2013, VB.2013.00346, E. 3.3). Der Gesuchsteller führe übrigens nicht besser, wenn § 65a Abs. 1 f. in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG und §§ 1–5 GebV VGr Anwendung fänden. 4. Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Dispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Die gegenwärtige erstinstanzliche Verfügung unterliegt als eine solche aus einem gerichtsinternen Justizverwaltungsgeschäft nach § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 e contrario VRG – und nicht etwa wegen des bloss Anordnungen der oder des Beauftragten für Datenschutz betreffenden § 39a Abs. 3 IDG (so jedoch statt vieler VGr, 8. März 2018, VB.2016.00597, E. 1.1) – in Verbindung mit § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.21) dem Rekurs an die verwaltungsgerichtliche Verwaltungskommission (vgl. Thönen, § 27 N. 8; § 22 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VRG). Was Rekursgründe, neue Vorbringen und Inhalt der Rekursschrift anbelangt, lässt sich auf §§ 20 Abs. 1, 20a und 23 Abs. 1 Satz 1 VRG verweisen (siehe Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 10 N. 46). Demgemäss verfügt der Abteilungspräsident: 1. Das Gesuch um kostenlose Akteneinsicht wird abgewiesen. 2. Die Staatsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Rekurs bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden. 5. Mitteilung an … |