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AEG.2018.00004
Verfügung
des Abteilungspräsidenten i. V.
vom 13. Mai 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch B und C, Gesuchsteller,
gegen
1.1 D, 1.2 E, 1.3 F, 1.4 G, 1.5 H,
alle vertreten durch RA I, 2. Stadt Zürich,
3. Baudirektion Kanton Zürich, 4. J AG, vertreten durch RA K, Gesuchsgegnerschaft,
betreffend Akteneinsicht,
hat sich ergeben: I. A. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 macht A geltend, er sei Eigentümer der Liegenschaft an der L-Strasse 01/02 in Zürich (Kataster 03), und ersucht um Einsicht in die Akten des am Verwaltungsgericht hängigen Rekursverfahrens [recte: Beschwerdeverfahrens] "gegen die BZO-Revision, von der die besagte Liegenschaft betroffen" sei. Aufgrund der vom Gesuchsteller angegebenen Lage seiner Liegenschaft kann es sich nur um das Beschwerdeverfahren VB.2018.00500 handeln. Der Gesuchsteller ist an diesem Verfahren nicht beteiligt. B. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2019 wurde A eine Nachfrist angesetzt, um das eingereichte Gesuch mit einer Originalunterschrift zu versehen und seine Eigentümerschaft mittels Einreichung eines Grundbuchauszugs nachzuweisen. II. A. Nach Eingang des Akteneinsichtsgesuchs mit Originalunterschrift und des Auszugs aus dem Grundbuch des Grundbuchamtes Zürich, wurde der Gesuchsgegnerschaft (D, E, F, G, H, der Stadt Zürich, der Baudirektion des Kantons Zürich und der J AG) Frist angesetzt, um zum Akteneinsichtsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen. B. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2019 beantragt die Stadt Zürich sinngemäss, nur die gestellten Anträge im hängigen Verfahren bekanntzugeben (act. 8). Die Baudirektion des Kantons Zürich erklärte sich mit Schreiben vom 28. Januar 2019 mit einer Akteneinsicht einverstanden (act. 9), ebenso D, E, F, G und H gemäss Schreiben vom 4. Februar 2019 (act. 10). Mit weiterem Schreiben vom 13. Februar 2019 verzichtete A auf eine weitere Stellungnahme. Der Abteilungspräsident i. V. erwägt: 1. 1.1 In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren richtet sich das Recht auf Zugang zu Informationen nicht nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG), sondern nach dem massgeblichen Verfahrensrecht (§ 20 Abs. 3 IDG). Das Akteneinsichtsrecht in hängigen Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu bilden. Einsichtsberechtigt nach § 8 VRG ist allerdings nur, wer von der Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, was regelmässig nur auf die Verfahrensbeteiligten zutrifft (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VRG). 1.2 Für die Einsichtnahme Dritter in Akten eines vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens verweist § 71 VRG auf § 131 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG). § 131 GOG wird in der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte vom 16. März 2001 (AkteneinsichtsVO der obersten Gerichte) konkretisiert. 1.3 Das Gesuch um Einsichtnahme in Akten eines vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens Dritter wird in einem eigenständigen Verfahren behandelt, das der Justizverwaltung zuzurechnen ist. Zuständig ist nach § 6 Abs. 1 AkteneinsichtsVO der obersten Gerichte der Präsident bzw. die Präsidentin des jeweiligen Gerichts, worunter nach der Praxis des Verwaltungsgerichts das Abteilungspräsidium zu verstehen ist (VGr, 27. Juni 2018, AEG.2018.00001 E. 1.2). 1.4 Nach § 131 GOG steht Dritten kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu (Abs. 2). Ausnahmen sind möglich, sofern ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend gemacht wird und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen einer Einsicht entgegenstehen (Abs. 3). Das schützenswerte Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben; es ist glaubhaft zu machen (vgl. BGE 129 I 249 E. 3 zur Akteneinsicht in ein abgeschlossenes Verfahren). Anders als nach der hier nicht anwendbaren Regelung nach §§ 20 ff. IDG ist in die Akten hängiger Gerichtsverfahren, auch wenn keine entgegenstehenden Interessen geltend gemacht oder ersichtlich sind, nur soweit Einsicht zu gewähren, als der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse dargetan hat. 2. 2.1 Der Gesuchsteller wünscht Einsicht in das Verfahren VB.2018.00500, welches die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung insbesondere die Aufhebung der Zone QE II/3 für das Geviert N-, O-, P-, L- und R-Strasse betrifft. Er macht geltend, dass er darauf angewiesen sei, einem Kaufinteressenten aufzuzeigen, dass seine Umbaupläne für die Liegenschaft an der L-Strasse 01/02 von dem beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahren nicht (wesentlich) betroffen seien. 2.2 Nur die Gesuchsgegnerin 2 macht Einwände gegen die Akteneinsicht des Gesuchstellers geltend. Insbesondere führt sie an, dass Akten und Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren nicht öffentlich zugänglich seien und eine Einsicht für die Beurteilung allfälliger Umbaupläne des Kaufinteressenten sodann nicht notwendig sei. Dem Transparenzprinzip werde Genüge getan, wenn der Gesuchsteller über die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge informiert werde. 3. 3.1 Der Gesuchsteller hat eine besondere Sachnähe dargelegt, indem er als Träger von Eigentumsrechten betroffen ist, und demnach ein schutzwürdiges Interesse daran hat, Einsicht in die Akten zu nehmen, um abzuschätzen, inwiefern sein Grundstück von einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde betroffen wäre. 3.2 Die Gesuchsgegnerin 2 macht – wie auch die weitere Gesuchsgegnerschaft – keine konkreten entgegenstehenden Interessen geltend, sie beruft sich lediglich in allgemeiner Weise auf die Nichtöffentlichkeit von Akten im Beschwerdeverfahren. Die Abweichung vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Gerichtsakten ist allerdings gerade Gegenstand der vorliegenden Beurteilung, stellt aber selber kein konkretes Interesse einer Partei dar, das vorliegend der Gewährung einer Ausnahme entgegenstehen könnte. Da somit keine entgegenstehenden Interessen geltend gemacht wurden und auch keine solchen offensichtlich sind, erübrigt sich eine Interessenabwägung und dem Gesuchsteller ist die Akteinsicht zu gewähren. 3.3 Das Interesse des Gesuchstellers ist allerdings darauf beschränkt, den Streitgegenstand des Verfahrens zu kennen, damit er die Auswirkungen einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde auf sein Eigentum abschätzen kann. Insofern ist ihm Einsicht in den vorinstanzlichen Entscheid sowie in die Beschwerdeschrift zu geben. Das vom Gesuchsteller in seiner Eingabe dargelegte schützenswerte Interesse erstreckt sich nicht auf die weiteren Akten des Verfahrens. 3.4 Das Akteneinsichtsgesuch ist somit teilweise gutzuheissen und dem Gesuchsteller nach Rechtskraft vorliegender Verfügung Einsicht in act. … und … des Verfahrens VB.2018.00500 zu geben. Der Gesuchsteller hat sich nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Sekretariat der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts für einen Termin zu melden. Auch die Namen der Parteien sind dem Gesuchsteller erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekanntzugeben. 4. Die Gerichtsgebühr ist auf einen reduzierten Betrag von Fr. 250.- (zuzüglich der Zustellkosten) festzusetzen (vgl. § 13 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 lit. b VRG sowie §§ 3 f. der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Die Kosten dieser Verfügung sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 13 VRG). Demgemäss verfügt der Abteilungspräsident i. V.: 1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird teilweise gutgeheissen und dem Gesuchsteller die Möglichkeit eingeräumt, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am Verwaltungsgericht Einsicht in act. … und … des Verfahrens VB.2018.00500 zu nehmen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten dieser Verfügung werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Rekurs bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden. 5. Mitteilung an …
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