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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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AEG.2020.00002
Verfügung
der Abteilungspräsidentin
vom 11. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend
Akteneinsichtsgesuch,
hat sich ergeben:
I.
A trat im Beschwerdeverfahren VB.2018.00293 betreffs die Eintragung
der im Ausland erfolgten Anerkennung eines Kinds durch ihn im schweizerischen
Personenstandsregister als Beschwerdegegner auf. In dem betreffenden Verfahren
erging am 5. Dezember 2018 ein Endentscheid, welcher vom Bundesgericht mit
Urteil vom 13. März 2019 geschützt wurde (5A_10/2019).
Am 2. September 2020 gelangte A per E-Mail an die
Abteilungspräsidentin und ersuchte "um Auskunft, welche
Unterlagen/Dokumente das Verwaltungsgericht" im Verfahren VB.2018.00293
erhalten und dem Bundesgericht bzw. dem Beschwerdeführer in dem genannten
verwaltungsgerichtlichen Verfahren übermittelt habe, wobei er ergänzte, dass
ihm "[d]ie üblichen Anlagenverzeichnisse [...] genügen" würden. Die
Angeschriebene teilte A daraufhin am 3. September 2020 mit, dass er ein förmliches,
das heisst handschriftlich unterzeichnetes oder aber elektronisch signiertes,
Gesuch einzureichen habe, wenn sein Akteneinsichtsgesuch beurteilt werden solle.
Am 5. September 2020 reichte A ein entsprechendes Gesuch ein und bat um
Kontaktaufnahme zwecks der Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme in die
Akten des Verfahrens VB.2018.00293.
Die Abteilungspräsidentin erwägt:
1.
Die Beurteilung von Gesuchen von Verfahrensbeteiligten um
Einsichtnahme in archivierte (Gerichts-)Verfahrensakten richtet sich nach der Akteneinsichtsverordnung
der obersten Gerichte vom 16. März 2001 (AEV, LS 211.15); nicht zur
Anwendung gelangt das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007 (IDG, LS 170.4; so § 2b Abs. 1 IDG; Prot. KR,
175. Sitzung, S. 12657; Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 23; insofern
missverständlich VGr, 8. Juli 2020, VR.2020.00001, E. 1.2 [nicht
publiziert]). § 23 Abs. 2 AEV verweist wiederum auf die Archivverordnung
der obersten Gerichte vom 16. März 2001 (Archivverordnung, LS 211.16),
welche in § 16 bestimmt, dass bei Gesuchen von Verfahrensbeteiligten um
Aktenherausgabe und Akteneinsicht die Berechtigung der gesuchstellenden Person zu
prüfen ist.
Über die betreffenden Gesuche entscheidet nach § 6
AEV der Präsident bzw. die Präsidentin des jeweiligen Gerichts, worunter die
verwaltungsgerichtliche Praxis das Abteilungspräsidium versteht (VGr,
27. Juni 2018, AEG.2018.00001, E. 1.2).
2.
Nachdem der Gesuchsteller an dem rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren VB.2018.00293 nachweislich als Partei beteiligt war
und der beantragten Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen, ist seinem Gesuch um Akteneinsicht stattzugeben. Er
ist gehalten, mit dem Sekretariat der mit dem Gesuch befassten Abteilung
telefonischen Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung eines Termins zur
Einsichtnahme.
3.
Gemäss § 7 AEV sind dem Gesuchsteller keine Kosten
aufzuerlegen.
Demgemäss verfügt die Abteilungspräsidentin:
1. Das
Gesuch um Akteneinsicht wird gutgeheissen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 35.-- Schreibgebühren,
Fr. 235.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
diese Verfügung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Rekurs bei
der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden.
5. Mitteilung an …