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Geschäftsnummer: AEG.2020.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Akteneinsichtsgesuch


[Der Gesuchsteller verlangt Einsicht in die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens VB.2018.00293.] Die Beurteilung von Gesuchen von Verfahrensbeteiligten um Einsichtnahme in archivierte (Gerichts-)Verfahrensakten richtet sich nach der Akteneinsichts- und der Archivverordnung der obersten Gerichte; nicht zur Anwendung gelangt das Gesetz über die Information und den Datenschutz. Über die betreffenden Gesuche entscheidet das Abteilungspräsidium (zum Ganzen E. 1). Nachdem der Gesuchsteller an dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VB.2018.00293 nachweislich als Partei beteiligt war und der beantragten Einsichtnahme keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, ist dem Gesuch stattzugeben (E. 2). Kostenfreiheit des Verfahrens (E. 3). Gutheissung.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AKTENEINSICHTSRECHT
AKTENEINSICHTSVERORDNUNG
ARCHIVIERTE GESCHÄFTE
ARCHIVVERORDNUNG
BERECHTIGUNG
EHEMALIGE VERFAHRENSBETEILIGTE
GERICHTSVERFAHREN
Rechtsnormen:
Art. 2b Abs. 1 IDG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

AEG.2020.00002

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Abteilungspräsidentin

 

 

 

vom 11. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Gesuchsteller,

 

 

gegen

 

 

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

 

 

betreffend Akteneinsichtsgesuch,


 

hat sich ergeben:

I.  

A trat im Beschwerdeverfahren VB.2018.00293 betreffs die Eintragung der im Ausland erfolgten Anerkennung eines Kinds durch ihn im schweizerischen Personenstandsregister als Beschwerdegegner auf. In dem betreffenden Verfahren erging am 5. Dezember 2018 ein Endentscheid, welcher vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2019 geschützt wurde (5A_10/2019).

Am 2. September 2020 gelangte A per E-Mail an die Abteilungspräsidentin und ersuchte "um Auskunft, welche Unterlagen/Dokumente das Verwaltungsgericht" im Verfahren VB.2018.00293 erhalten und dem Bundesgericht bzw. dem Beschwerdeführer in dem genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren übermittelt habe, wobei er ergänzte, dass ihm "[d]ie üblichen Anlagenverzeichnisse [...] genügen" würden. Die Angeschriebene teilte A daraufhin am 3. September 2020 mit, dass er ein förmliches, das heisst handschriftlich unterzeichnetes oder aber elektronisch signiertes, Gesuch einzureichen habe, wenn sein Akteneinsichtsgesuch beurteilt werden solle. Am 5. September 2020 reichte A ein entsprechendes Gesuch ein und bat um Kontaktaufnahme zwecks der Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens VB.2018.00293.

Die Abteilungspräsidentin erwägt:

1.  

Die Beurteilung von Gesuchen von Verfahrensbeteiligten um Einsichtnahme in archivierte (Gerichts-)Verfahrensakten richtet sich nach der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte vom 16. März 2001 (AEV, LS 211.15); nicht zur Anwendung gelangt das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4; so § 2b Abs. 1 IDG; Prot. KR, 175. Sitzung, S. 12657; Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 23; insofern missverständlich VGr, 8. Juli 2020, VR.2020.00001, E. 1.2 [nicht publiziert]). § 23 Abs. 2 AEV verweist wiederum auf die Archivverordnung der obersten Gerichte vom 16. März 2001 (Archivverordnung, LS 211.16), welche in § 16 bestimmt, dass bei Gesuchen von Verfahrensbeteiligten um Aktenherausgabe und Akteneinsicht die Berechtigung der gesuchstellenden Person zu prüfen ist.

Über die betreffenden Gesuche entscheidet nach § 6 AEV der Präsident bzw. die Präsidentin des jeweiligen Gerichts, worunter die verwaltungsgerichtliche Praxis das Abteilungspräsidium versteht (VGr, 27. Juni 2018, AEG.2018.00001, E. 1.2).

2.  

Nachdem der Gesuchsteller an dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VB.2018.00293 nachweislich als Partei beteiligt war und der beantragten Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, ist seinem Gesuch um Akteneinsicht stattzugeben. Er ist gehalten, mit dem Sekretariat der mit dem Gesuch befassten Abteilung telefonischen Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme.

3.  

Gemäss § 7 AEV sind dem Gesuchsteller keine Kosten aufzuerlegen.

Demgemäss verfügt die Abteilungspräsidentin:

1.    Das Gesuch um Akteneinsicht wird gutgeheissen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      35.--     Schreibgebühren,
Fr.    235.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Rekurs bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

5.    Mitteilung an …