{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AEG-2021-00002_2022-03-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222178&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "711964c3a203f38b42a2f5e3569228ca"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" AEG.2021.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.03.2022  AEG.2021.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.03.2022  AEG.2021.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.03.2022  AEG.2021.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht/Rechtsverweigerung | Einsichtnahme in eine private Anzeige baurechtswidriger Zust\u00e4nde; Zust\u00e4ndigkeit. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Beh\u00f6rde auf eine Eingabe f\u00e4lschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdr\u00fccklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet w\u00e4re (E. 2.1). Das vorliegende Akteneinsichtsbegehren steht im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren der Baukommission der Stadt X betreffend die Frage der Einleitung eines nachtr\u00e4glichen Baubewilligungsverfahrens. Dieses Verwaltungsverfahren wurde noch nicht rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen. Es handelt sich beim Akteneinsichtsbegehren \u2013 was der Beschwerdef\u00fchrer zu anerkennen scheint \u2013 um einen Anwendungsfall von \u00a7 8 f. VRG. In diesem Zusammenhang kommt das IDG nicht zur Anwendung. Aufgrund des Devolutiveffekts ist inzwischen das Verwaltungsgericht zust\u00e4ndig zum Entscheid \u00fcber die (weitergehende) Gew\u00e4hrung bzw. die Nichtgew\u00e4hrung der Akteneinsicht. Anders als eine zu weit gehende Gew\u00e4hrung des Akteneinsichtsrechts, kann die Beschr\u00e4nkung des Akteneinsichtsrechts grunds\u00e4tzlich nicht selbst\u00e4ndig angefochten werden (E. 2.3).  Zumal \u00fcber das vorliegend strittige Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdef\u00fchrers richtigerweise im inzwischen vor Verwaltungsgericht h\u00e4ngigen Verfahren VB.2021.00608 entschieden werden muss, ist das Nichteintreten auf den nicht selbst\u00e4ndig anfechtbaren Zwischenentscheid der Baukommission der Stadt X durch den Bezirksrat bzw. das Baurekursgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Demnach liegt keine formelle Rechtsverweigerung vor. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:32:23", "Checksum": "26325d0881857c94564f488a9d0ca36c"}