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AEG.2022.00001
Verfügung
des Vorsitzenden
vom 24. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Assura-Basis SA, vertreten durch tarifsuisse ag, Gesuchstellerin,
gegen
1. Spital A, vertreten durch RA D,
Gesuchsgegnerschaft,
betreffend Akteneinsichtsgesuch, hat sich ergeben: I. C war als Arzt für das Spital A tätig. Am 29. Mai 2020 löste das Spital A das Anstellungsverhältnis mit C auf, weil letzterer nicht über eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit verfüge und deshalb nicht weiterbeschäftigt werden könne. Der Bezirksrat E hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs von C gut und sprach diesem wegen unrechtmässiger Kündigung eine Entschädigung von vier Monatslöhnen zu. Eine hiergegen erhobene Beschwerde des Spitals A hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2021.00363 vom 17. Februar 2022 gut und hob den Rekursentscheid auf. In den Urteilserwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, C habe zu keinem Zeitpunkt im Kanton Zürich fachlich eigenverantwortlich tätig sein dürfen (E. 3.4). II. Am 3. Juni 2022 gelangte die tarifsuisse AG namens der Assura-Basis SA an das Verwaltungsgericht und ersuchte dieses darum, aus dem Verfahren VB.2021.00363 "den Namen des Beschwerdegegners sowie der Beschwerdeführerin uns mitzuteilen, damit die zu Lasten der OKP abgerechneten Leistungen einer gesetzlichen Prüfung […] unterzogen werden können." C beantragte mit Stellungnahme vom 20. Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs unter Entschädigungsfolge; das Spital A teilte dem Verwaltungsgericht am 30. Juni 2022 mit, "dass sie der beantragten Offenlegung des Namens des Beschwerdegegners zustimmt". Die tarifsuisse AG äusserte sich hierzu am 4. Juli 2022. Der Vorsitzende erwägt: 1. Die Gesuchstellerin begehrt im Ergebnis Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Gerichtsverfahrens. Solche Einsichtsbegehren beurteilen sich nach § 2b Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (LS 170.4) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nach der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli 2021 (Akteneinsichtsverordnung [IAV, LS 211.15]). Ist ein Verfahren an einer Instanz abgeschlossen, ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 IAV deren Präsidentin oder Präsident für die Behandlung von Einsichtsgesuchen zuständig; darunter ist praxisgemäss die oder der Kammervorsitzende zu verstehen. 2. 2.1 Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch auf Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG, SR 830.1), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos unter anderem diejenigen Daten bekanntgeben, die erforderlich sind für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen. Sie begründet ihr Gesuch um Namensbekanntgabe damit, es dränge "sich die Frage auf, ob Leistungen des Beschwerdegegners, die ohne eine (kantonale) Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit abgerechnet wurden, zurückzuerstatten sind". 2.2 Das Akteneinsichtsbegehren der Gesuchstellerin bezieht sich auf ein personal- und nicht ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren. Das Interesse der Gesuchstellerin liegt einzig darin begründet, dass das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, der Beschwerdegegner jenes Verfahrens habe über keine Berufsausübungsbewilligung verfügt, weshalb die Kündigung durch die Beschwerdeführerin zulässig gewesen sei. Das Begehren der Gesuchstellerin hat keinen Zusammenhang mit dem personalrechtlichen Verfahren und allfälligen daraus abgeleiteten Ansprüchen, vielmehr will sie den Namen des Gesuchgegners einzig deshalb in Erfahrung bringen, weil sie die Möglichkeit in Betracht zieht, allenfalls Leistungen des Gesuchgegners vergütet zu haben, obwohl dieser gar nicht als Leistungserbringer zugelassen sei. Dass die Gesuchstellerin diesbezüglich bereits einen konkreten Verdacht hat, behauptet sie indes nicht. Das Begehren der Gesuchstellerin sprengt damit den Rahmen der Amtshilfe nach Art. 32 Abs. 1 ATSG in mehrfacher Hinsicht. Zunächst ist das Verwaltungsgericht nicht zuständige Instanz für Daten betreffend die Berufsausübungsbewilligung einzelner Ärztinnen und Ärzte. Vom Datum, um das es der Gesuchstellerin geht – dem Bewilligungsstatus des Gesuchgegners – erhielt das Verwaltungsgericht nur Kenntnis im Rahmen des personalrechtlichen Verfahrens; hätte die Gesuchgegnerin keine Beschwerde erhoben, hätte das Verwaltungsgericht von diesem Datum nie Kenntnis erlangt. Sodann zielt das Begehren der Gesuchstellerin nicht auf einen konkreten Rückerstattungsfall ab, sondern versucht sie mit ihrem Gesuch – gewissermassen auf dem Umweg – in Erfahrung zu bringen, ob sie allenfalls Leistungen eines nicht zur Leistungserbringung zugelassenen Arztes vergütet hat. Schliesslich fehlt es auch an der Erforderlichkeit: Ob ein Arzt oder eine Ärztin über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, ergibt sich aus dem öffentlichen Medizinalberuferegister (vgl. hierzu Art. 51 ff. des Medizinalberuferegistergesetzes vom 23. Juni 2006 [SR 811.11]). Die Gesuchstellerin ist damit ohne Weiteres in der Lage zu prüfen, ob eine Ärztin oder ein Arzt zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist; sie ist auf die nachgesuchte Information deshalb nicht angewiesen bzw. brauchte diese nur, wenn sie zuvor unterlassen hätte, die Berechtigung zur Leistungsabrechnung zu prüfen, was grundsätzlich ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wäre. 3. Es bleibt zu prüfen, ob der Gesuchstellerin die Namen der Parteien gestützt auf die Akteneinsichtsverordnung offenzulegen sind. 3.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und damit weder um eine Behörde noch ein Gericht im Sinn von § 17 IAV; die Gesuchstellerin ist damit eine Dritte im Sinn von § 19 IAV. In abgeschlossenen Verfahren kann Dritten nach § 19 Abs. 2 IAV Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen (lit. a) und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Ein schützenswertes Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Einsicht der Prüfung möglicher Ansprüche gegen Verfahrensbeteiligte im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfahren dient. 3.2 Vorliegend haben die möglichen Ansprüche der Gesuchstellerin nach dem bereits Ausgeführten keinen direkten Zusammenhang mit dem Verfahren VB.2021.00363 und bleibt gar unklar, ob sie überhaupt Leistungen des Gesuchgegners vergütet hat, also überhaupt ein Rückforderungsanspruch vorliegen könnte. Es kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin auf der Grundlage des Medizinalberuferegisters ohne grossen Aufwand klären kann, ob einzelne Ärztinnen und Ärzte über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, und damit auf die verlangte Auskunft gar nicht angewiesen ist. Demgegenüber enthält das Urteil nicht nur Informationen über den Bewilligungsstatus des Gesuchsgegners, sondern auch über dessen Lohnhöhe sowie das Anstellungsverhältnis bei der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchgegner hat ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen, das unter den vorliegenden Umständen dem Interesse der Gesuchstellerin an der Kenntnisnahme seines Namens vorgeht. 4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine aufzuerlegen (siehe Art. 32 Abs. 1 ATSG). Weil es sich vorliegend um ein erstinstanzliches Verfahren der Justizverwaltung handelt, steht dem Gesuchgegner keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 1 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes anzumerken: Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt des Verwaltungsgerichts. Nach § 43 Abs. 2 lit. a VRG sind Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, die dieses – wie hier – als einzige Instanz getroffen hat, mit Beschwerde beim Obergericht anzufechten. Zwar erklärt § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.21) die Verwaltungskommission als zuständige Instanz für "Rechtsmittel gegen gerichtsinterne Entscheide in Justizverwaltungsgeschäften", ein solches gerichtsinternes Rechtsmittel kennt das Verwaltungsrechtspflegegesetz indes nicht. Nach der Weisung zu § 43 Abs. 2 lit. a VRG sollen die obersten Gerichte einen gerichtsinternen Rechtsmittelzug in ihren Organisationserlassen selbst regeln können, "soweit überhaupt Normierungsbedarf besteht" (ABl. 2009 801 ff., 903, auch zum Folgenden), dabei ging es aber insbesondere um die Möglichkeit, ein Einspracheverfahren vorzusehen, wobei der Einspracheentscheid in der Folge hier wiederum beim Obergericht angefochten werden könnte (siehe auch Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 45; insofern unzutreffend OGr, 20. Dezember 2019, VB190012-P/U, E. II.1). Die Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts sieht kein solches Einspracheverfahren vor und es kommt auch kein Einspracheverfahren im Sinn von § 10a lit. c und § 10b VRG inFrage, weil die Einsprache bei der verfügenden Behörde, mithin vorliegend wiederum beim Kammervorsitzenden zu erheben wäre und ohnehin nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Anordnung unbegründet ergeht. Ebenso wenig kann es sich dabei um eine analoge Anwendung des Neubeurteilungsverfahrens gemäss §§ 170 ff. des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (LS 131.1) handeln. Wohl verweist § 40a VRG im Zusammenhang mit Geschäften der Justizverwaltung auf die Bestimmungen für die Gemeindebehörden, allerdings ausdrücklich nur hinsichtlich des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen. Es kommt hinzu, dass das Neubeurteilungsverfahren hier schon deshalb nicht zur Anwendung gelangte, weil die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden nicht auf der Delegation einer eigentlich bei der Verwaltungskommission liegenden Zuständigkeit beruht (siehe vorne 1 und hierzu VGr, 19. Oktober 2020, VB.2020.00566, E. 3). Schliesslich sind nach der Rechtsprechung wesentliche Verfahrensbestimmungen wie die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und der Rechtsmittelweg in einem formellen Gesetz zu erlassen (BGr, 11. Januar 2022, 4A_275/2021 und 4A_283/2021, E. 3.2.2 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 45 und § 39 N. 8) und kann jedenfalls im Rahmen einer gerichtlichen Organisationsverordnung nicht vom gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelweg abgewichen werden. In diesem Sinn ist – entgegen früheren Entscheiden in ähnlichen Fällen (vgl. etwa VGr, 11. September 2020, AEG.2020.00002, Dispositiv-Ziff. 4, und 27. Juni 2018, AEG.2018.00001, E. 4) – auf die Beschwerde ans Obergericht zu verweisen. Demgemäss verfügt der Vorsitzende: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. 5. Mitteilung an die Parteien. |