{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AEG-2022-00001_2022-08-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222584&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "51e2b63929ca98eebcb6c8b541b2fa2f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AEG.2022.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.08.2022  AEG.2022.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.08.2022  AEG.2022.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.08.2022  AEG.2022.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsichtsgesuch | [Die Gesuchstellerin ersucht um Bekanntgabe des Namens der Parteien im personalrechtlichen Verfahren VB.2021.00363. In dem genannten Verfahren stellte das Verwaltungsgericht mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 17. Februar 2022 fest, dass das beschwerdef\u00fchrende Spital A das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Beschwerdegegner C nicht unrechtm\u00e4ssig aufgel\u00f6st habe und letzterer zu keinem Zeitpunkt im Kanton Z\u00fcrich fachlich eigenverantwortlich als Arzt h\u00e4tte t\u00e4tig sein d\u00fcrfen.] Das Begehren der Gesuchstellerin sprengt den Rahmen der Amtshilfe nach Art. 32 Abs. 1 ATSG gleich in mehrfacher Hinsicht. Nicht nur ist das Verwaltungsgericht nicht zust\u00e4ndige Instanz f\u00fcr Daten betreffend die Berufsaus\u00fcbungsbewilligung einzelner \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, sondern das Begehren der Gesuchstellerin zielt auch nicht auf einen konkreten R\u00fcckerstattungsfall ab. Sie brauchte die nachgesuchte Information zudem nur, wenn sie es zuvor unterlassen h\u00e4tte, die Berechtigung zur Leistungsabrechnung zu pr\u00fcfen, was grunds\u00e4tzlich ohne gr\u00f6sseren Aufwand m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (zum Ganzen E. 2). Die Namen der Parteien des Verfahrens VB.2021.00363 sind der Gesuchstellerin sodann auch nicht gest\u00fctzt auf die Akteneinsichtsverordnung offenzulegen, nachdem unklar bleibt, ob \u00fcberhaupt ein R\u00fcckforderungsanspruch vorliegen k\u00f6nnte, und C ein sch\u00fctzenswertes Interesse an der Geheimhaltung der im Urteil vom 17. Februar 2022 enthaltenen Daten hat (E.3.). Bei der vorliegenden Verf\u00fcgung handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt des Verwaltungsgerichts, der nach \u00a7 43 Abs. 2 lit. a VRG mit Beschwerde beim Obergericht anzufechten ist (E. 5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:03:53", "Checksum": "4f58fa5a0cb753200503d44a4695dc98"}