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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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AEG.2024.00001
Beschluss
der 3. Kammer
vom 19. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
gegen
1.
B,
2.
C,
vertreten durch RA D,
3. Gesuchsgegnerschaft 3,
vertreten durch RA E
und/oder RA F,
4. Kantonspolizei
Zürich Verkehrstechnische Abteilung,
5. Regierungsrat
des Kantons Zürich,
6. Gesuchsgegnerschaft 6,
vertreten durch RA G,
Gesuchsgegnerschaft,
betreffend Akteneinsicht
in das Verfahren VB.2023.00650,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Verfügung (Verkehrsanordnung) vom 2. August 2023
(publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich am 12. Oktober 2023;
Meldungsnummer VE-ZH06-0000000741) legte die Kantonspolizei Zürich zur
Verbesserung der Lärmsituation auf dem Streckenabschnitt zwischen der
Verzweigung Alte Landstrasse und der Schiedhaldenstrasse 50 in Küsnacht
die signalisierte Innerorts-Höchstgeschwindigkeit neu auf 30 km/h (statt
bisher 50 km/h) fest. Als Rechtsmittelinstanz nannte die Kantonspolizei
das Verwaltungsgericht.
II.
Gegen die Verfügung der Kantonspolizei erhoben der
Beschwerdeführer 1, der Beschwerdeführer 2 und die
Beschwerdeführenden 3 (vorliegend und nachfolgend:
Gesuchsgegnerschaft 1, 2 und 3) mit separaten Eingaben Beschwerde. In der
Folge vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren unter der
Geschäftsnummer VB.2023.00650 und nahm zwei weitere Personen als Mitbeteiligte
darin auf (vorliegend und fortan: Gesuchsgegnerschaft 6). Die
Beschwerdeverfahren sind noch hängig.
III.
A. Mit
Eingabe vom 10. April 2024 ersuchte A das Verwaltungsgericht um
"Einsichtnahme der Tempo30-Verfügung und diesbezügliche
Beschwerdeakten". Überrascht und mit Bedauern habe er vernommen, dass
gegen die Verkehrsanordnung der Kantonspolizei Beschwerde erhoben worden sei.
Als Eigentümer und Bewohner von Liegenschaften "an diesem Teil der
Schiedhaldenstrasse" sei er vom hohen Lärmpegel des Durchgangsverkehrs
direkt betroffen, weshalb er "die Studien und sonstigen Unterlagen
betreffend der Verfügung" einzusehen wünsche.
B. Das
Verwaltungsgericht lud mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2024 die gesamte
Gesuchsgegnerschaft ein, sich zum Akteneinsichtsgesuch von A vernehmen zu
lassen, wobei A diese Verfügung im Hinblick auf die Angaben der
Gesuchsgegnerschaft – mit Ausnahme der Kantonspolizei und des Regierungsrats –
in anonymisierter Form zugestellt wurde. In der Folge nahmen der Regierungsrat,
die Gesuchsgegnerschaft 6 und der Gesuchsgegner 2 zum
Akteneinsichtsgesuch Stellung.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 erwog das Verwaltungsgericht,
schutzwürdige private Interessen, die eine Verweigerung oder Beschränkung der
Akteneinsicht zu rechtfertigen vermögten, bildeten vor allem die Wahrung von
Persönlichkeitsrechten und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der
Beteiligten, ihrer Angehörigen oder von Drittpersonen. Demgegenüber stehe
vorliegend das Interesse von A, sofort Einsicht in die Akten zu erhalten, die
Grundlage des späteren Entscheids bilden könnten. Da sich das Verfahren noch im
Stadium der Sachverhaltsabklärung befinde, sei das Interesse von A an der
Einsicht in die Akten des Gesuchsverfahrens im jetzigen Zeitpunkt abgeschwächt.
Ob ihm im Ergebnis Einsicht in die von ihm in der Hauptsache beantragten Akten
zu gewähren sei, sei gerade Gegenstand der Abklärung und begründe kein
überwiegendes Interesse von A, im derzeitigen Verfahrensstadium Einblick in die
eingegangenen Vernehmlassungen der Gesuchsgegnerschaft nehmen zu können. Eine
Anonymisierung dieser Eingaben würde aufgrund des ausserordentlich hohen
Anteils an Personenangaben in diesen Dokumenten einen unverhältnismässigen
Aufwand verursachen. Immerhin sei es geboten, A den wesentlichen Inhalt dieser
Eingaben mitzuteilen, damit er dazu Stellung nehmen könne. Der
Gesuchsgegner 2 habe in der Eingabe vom 12. Juni 2024 den Antrag
gestellt, das Gesuch um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens sei, jedenfalls
soweit es seine Beschwerde und seine weiteren Eingaben in jenem Verfahren
betreffe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzulehnen. Im Wesentlichen
habe der Gesuchsgegner 2 ausgeführt, in nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Verwaltungsgerichtsverfahren richte sich das Recht auf Zugang
zu Informationen nicht nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4), sondern nach dem einschlägigen
Verfahrensrecht. Massgeblich sei vor Verwaltungsgericht § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 131 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation in Zivil- und Strafsachen
vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1). Demnach stehe Dritten grundsätzlich
kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu. Der Gesuchsgegner 2 – so das
Verwaltungsgericht – habe kein Geheimhaltungsinteresse an den öffentlich
aufgelegten, behördlichen Unterlagen des Strassenbauprojekts geltend gemacht.
Er habe aber bestritten, dass A ein schützenswertes Interesse an der Einsicht
in seine Beschwerde und seine weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren habe,
zumal diese Unterlagen von Gesetzes wegen nicht öffentlich seien. Weiter führte
das Verwaltungsgericht aus, der Regierungsrat habe in der Eingabe vom
21. Mai 2024 den Antrag gestellt, das Gesuch von A sei unter Kostenfolgen
abzuweisen, soweit es nicht die Projektunterlagen betreffe. Im Einzelnen habe
der Regierungsrat sein Einverständnis mit der Einsichtnahme von A in folgende
Unterlagen erklärt: Projektmappe, RRB Nr. 1163/203 (anonymisiert),
Kurzgutachten Verkehr vom 2. Mai 2023 (Gesamtbeurteilung), Lärmgutachten
vom 13. März 2023, Kurzgutachten Verkehr vom 2. Mai 2023
(Abschnittsbeurteilung), Interessenabwägung vom 20. April 2023, Verfügung
der Kantonspolizei vom 2. August 2023. Hingegen habe sich der
Regierungsrat gegen eine Akteneinsicht von A bezüglich der Rechtsschriften und
der weiteren, nicht vorgenannten Beilagen aus dem Beschwerdeverfahren
ausgesprochen. Die Gesuchsgegnerschaft 6 – so das Verwaltungsgericht
schliesslich – habe in der Eingabe vom 7. Juni 2024 keine Einwände gegen
das Akteneinsichtsgesuch vorgebracht. Das Verwaltungsgericht setzte A sodann
Frist an, um sich zu diesen Stellungnahmen vernehmen zu lassen.
D. Mit
Eingabe vom 27. Juni 2024 ersuchte A um Einsichtnahme in die vom
Regierungsrat "zugestandene Auflistung von Unterlagen sowie in eine
anonymisierte Zusammenstellung der Beschwerden der Gesuchsgegner", wobei
diese bei "gleich- oder ähnlich lautenden Argumenten" auch zusammengefasst
werden könnten oder "stellvertretend" nur eine anonymisierte
Beschwerde vorzulegen sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Zu beurteilen ist das Gesuch einer am Verfahren nicht
beteiligten Privatperson um Einsichtnahme in Akten eines vor Verwaltungsgericht
hängigen Verfahrens. Ein solches Gesuch wird praxisgemäss in einem gesonderten
Verfahren behandelt. Entgegen einem früheren Präjudiz kann darin aber kein vom
Hauptverfahren unabhängiger Akt der Justizverwaltung erblickt werden (so noch
VGr, 13. Mai 2019, AEG.2018.00004, E. 1.3). Wie bei einem
Akteneinsichtsbegehren einer Partei in ein hängiges Verfahren oder einem
Beiladungsbegehren eines Dritten zu einem solchen ist darüber vielmehr im
Kontext der Prozessleitung des betreffenden Hauptverfahrens zu befinden.
Entsprechend liegt die Zuständigkeit beim in der Hauptsache zuständigen
Spruchkörper bzw. beim für die Prozessleitung des Falles verantwortlichen
Mitglied (vgl. § 18 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 [OV VGr, LS 175.21]). Vorliegend rechtfertigt
sich eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
2.1 Gemäss § 8
Abs. 3 VRG richten sich die Information über Gerichtsverfahren und die
Akteneinsicht Dritter vor Verwaltungsgericht und den ihm unterstellten
Gerichten nach der Verordnung des Plenarausschusses der Gerichte gemäss § 73
Abs. 1 lit. d GOG, mithin nach der Informations- und
Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli
2021 (IAV, LS 211.15). Gesetzessystematisch erscheint § 8 Abs. 3
VRG als (für die Gerichte geltende) Sondernorm gegenüber der allgemeinen
Regelung zur Akteneinsicht in § 8 Abs. 1 VRG. Vom Wortlaut her
umfasst der Verweis in § 8 Abs. 3 VRG zwar vermeintlich
unterschiedslos alle Konstellationen von Akteneinsicht Dritter, mithin auch
solche in hängige Gerichtsverfahren. Normzweck dieses Absatzes war jedoch, eine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Anwendbarkeit der IAV (auch) für
das Baurekurs- und das Steuerrekursgericht zu schaffen (ABl 2018-07-13,
Meldungsnummer 00243187, S. 16 f.), ohne dass erkennbar der
Grundsatz, wonach sich das Akteneinsichtsrecht bei nicht rechtskräftigen
Verfügungen (auch für Dritte) nach dem massgeblichen
(Verwaltungs-)Verfahrensrecht selbst richte, hätte aufgegeben werden sollen
(vgl. dazu sogleich E. 2.2). Da die IAV nach ihrem § 1
ausschliesslich die Information der Öffentlichkeit und der Medien über
Gerichtsverfahren sowie die Einsicht Dritter in Akten abgeschlossener
Gerichtsverfahren regelt (womit der Verordnungsgeber die abschliessende
Kodifikation der Prozessgesetze bezüglich hängiger Verfahren gerade zum
Ausdruck bringen wollte [ABl 2021-09-10, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000058, S. 14]),
lässt sich ihr in Bezug auf die Akteneinsicht Dritter in hängige Verfahren
nichts Einschlägiges entnehmen und ginge der Verweis von § 8 Abs. 3
VRG diesbezüglich ohnehin ins Leere. Die Akteneinsicht Dritter in hängige
Gerichtsverfahren richtet sich somit nach der allgemeinen Regelung von § 8
Abs. 1 VRG.
2.2 Der
Anspruch auf Zugang zu Informationen in nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren richtet sich gemäss § 20 Abs. 3
IDG nach dem massgeblichen Verfahrensrecht. Während der Hängigkeit des
Verfahrens besteht mithin kein allgemeines Informationszugangsrecht, sondern es
kann nur das Akteneinsichtsrecht nach Massgabe des einschlägigen
Verfahrensrechts geltend gemacht werden (Beat Rudin in Bruno Baeriswyl/Beat
Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des
Kantons Zürich, Zürich etc. 2012, § 20 N. 40). Spiegelbildlich
richtet sich das Akteneinsichtsrecht nur ausserhalb eines förmlichen Verfahrens
oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung nach dem IDG (§ 8 Abs. 1
Satz 2 VRG). Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen,
die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen.
Nach dieser Bestimmung einsichtsberechtigt ist prinzipiell, wer auch rechtsmittellegitimiert
ist. Bei Dritten ist gestützt auf die Umstände des Einzelfalls zu entscheiden,
ob sie in schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Alain Griffel in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 6).
Aufgrund des Verweises von § 71 VRG ist sodann § 131 GOG zu beachten.
Nach dessen Abs. 2 steht Dritten kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten
zu. Das Gericht kann ihnen nach Abs. 3 aber Akteneinsicht gewähren, wenn
sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend
machen (lit. a) und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Das schützenswerte
Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht
wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe
ergeben; es ist glaubhaft zu machen. Anders als nach der hier nicht anwendbaren
Regelung gemäss §§ 20 ff. IDG ist in die Akten hängiger
Gerichtsverfahren, auch wenn keine entgegenstehenden Interessen geltend gemacht
oder ersichtlich sind, nur insoweit Einsicht zu gewähren, als die
gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse dargetan hat (VGr, 13. Mai
2019, AEG.2018.00004, E. 1.4, mit Hinweis auf BGE 129 I 249 E. 3).
3.
3.1 Mit
Eingabe vom 10. April 2024 ersuchte der Gesuchsteller um
"Einsichtnahme der Tempo30-Verfügung und diesbezügliche
Beschwerdeakten". Er habe vernommen, dass gegen die Verkehrsanordnung der
Kantonspolizei Beschwerde erhoben worden sei. Als Eigentümer und Bewohner von
Liegenschaften "an diesem Teil der Schiedhaldenstrasse" sei er vom
hohen Lärmpegel des Durchgangsverkehrs direkt betroffen, weshalb er "die
Studien und sonstigen Unterlagen betreffend der Verfügung" einsehen wolle
(vorn III.A.). Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 ersuchte der Gesuchsteller um
Einsichtnahme in die vom Regierungsrat "zugestandene Auflistung von
Unterlagen sowie in eine anonymisierte Zusammenstellung der Beschwerden der
Gesuchsgegner", wobei diese bei "gleich- oder ähnlich lautenden
Argumenten" auch zusammengefasst werden könnten oder
"stellvertretend" nur eine anonymisierte Beschwerde vorzulegen sei.
Sein Anliegen sei es, "einen guten Einblick in die Faktenlage, die
Pro-/Contra-Argumente und die diversen Gutachten und Interessensabwägungen bei
der Einführung der Tempo-30 Regelung an der Schiedhaldenstrasse erhalten zu
können". Hingegen gehe es ihm nicht darum, "persönliche Details"
zu den Parteien in Erfahrung zu bringen (vorn III.D.).
3.2 Soweit sie
sich vernehmen liess, machte die Gesuchsgegnerschaft keine konkreten, der
(vollständigen) Akteneinsicht entgegenstehende Interessen geltend. Vielmehr
beriefen sich der Gesuchsgegner 2 und der Gesuchsgegner 5 im
Wesentlichen in allgemeiner Weise auf die Nichtöffentlichkeit im
Beschwerdeverfahren (vorn III.C.). Die Abweichung vom Grundsatz der
Nichtöffentlichkeit von Gerichtsakten ist allerdings gerade Gegenstand der
vorliegenden Beurteilung und stellt – soweit der Gesuchsteller ein schutzwürdiges
Interesse an der Akteneinsicht darzulegen vermag (dazu sogleich E. 3.3) –
für sich kein konkretes Interesse dar, welches vorliegend der Gewährung einer
Ausnahme entgegenstünde (VGr, 13. Mai 2019, AEG.2018.00004, E. 3.2).
3.3 Der Gesuchsgegner 5 erklärte
sich mit der Einsichtnahme des Gesuchstellers in folgende Aktenstücke
einverstanden:
-
Projektmappe
-
RRB Nr. 1163/203 (anonymisiert)
-
Kurzgutachten Verkehr vom 2. Mai 2023 (Gesamtbeurteilung)
-
Lärmgutachten vom 13. März 2023
-
Kurzgutachten Verkehr vom 2. Mai 2023 (Abschnittsbeurteilung)
-
Interessenabwägung vom 20. April 2023
-
Verfügung der Kantonspolizei vom 2. August 2023
In seinen Eingaben vom 10. April 2024 und
27. Juni 2024 (vorn E. 3.1) machte der Gesuchsteller eine Sachnähe
zur umstrittenen Verkehrsanordnung, eine gewisse Betroffenheit in seinen
Eigentumsrechten und insofern auch ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft
geltend. Einer Einsichtnahme des Gesuchstellers in die Projektunterlagen bzw. erwähnten
Aktenstücke steht somit nichts entgegen, wobei nicht von Belang ist, dass diese
teilweise bereits öffentlich auslagen (vgl. § 16 des Strassengesetzes vom
27. September 1981 [StrG, LS 722.1]) oder weiterhin im Internet zu
finden sind. Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse, namentlich an
der Einsicht in die – nicht öffentlichen – Rechtsschriften des
Beschwerdeverfahrens samt Beilagen, die auch persönliche Angaben über die
Gesuchsgegnerschaft enthalten, legte der Gesuchsteller indes nicht glaubhaft
dar und ist auch nicht offenkundig. Den "guten Einblick in die Faktenlage,
die Pro-/Contra-Argumente und die diversen Gutachten und Interessensabwägungen
bei der Einführung der Tempo-30 Regelung an der Schiedhaldenstrasse"
erhält er bereits durch die ihm zu gewährende Einsicht; der Kenntnisnahme der
spezifischen Parteistandpunkte bedarf es hierfür nicht. Im Übrigen ergibt sich
aus dem Akteneinsichtsrecht auch kein Anspruch des Gesuchstellers auf eine
summarische Zusammenfassung der Rechtsschriften durch das Verwaltungsgericht,
auch wenn dieses aus prozessökomischen Gründen anlässlich der Präsidialverfügung
vom 24. Juni 2024 so vorging (vorn III.C.). Die Einsichtsgewährung in
lediglich eine anonymisierte Beschwerde stellvertretend für alle anderen
verbietet ferner bereits der Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gesuchsgegnerschaft.
3.4 Nach dem
Gesagten ist das Akteneinsichtsgesuch teilweise gutzuheissen, indem dem
Gesuchsteller nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung Einsicht in die in E. 3.3
erwähnten Aktenstücke zu geben ist. Der Gesuchsteller hat sich nach unbenutztem
Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Sekretariat der 3. Abteilung des
Verwaltungsgerichts für einen Termin zu melden.
4.
Die Gerichtskosten sind nach dem Verursacherprinzip dem
Gesuchsteller aufzuerlegen, welcher die Verfahrenshandlung ausgelöst hat (§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels
eines besonderen Aufwands im vorliegenden Verfahren ist dem Gesuchsgegner 2
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes zu bemerken: Nach
dem oben Ausgeführten (E. 1) handelt es sich bei der Beurteilung des
Gesuchs eines Dritten um Akteneinsicht in ein hängiges Beschwerdeverfahren
nicht um einen Akt der gerichtlichen Justizverwaltung (sog.
Justizverwaltungsakt [vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 42 N. 17]),
sondern um eine im Rahmen der Rechtsprechungsfunktion ergehende
(prozessleitende) Anordnung. Entsprechend steht dagegen die Beschwerde an das
Obergericht in Anwendung von § 43 Abs. 2 lit. a VRG nicht zur
Verfügung (vgl. VGr, 24. August 2022, AEG.2022.00001, E. 5 betreffend
Akteneinsicht in ein abgeschlossenes Gerichtsverfahren) und erst recht nicht
der gerichtsinterne Rekurs an die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts
(so noch unter Hinweis auf § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr, LS 175.21] VGr,
13. Mai 2019, AEG.2018.00004, E. 4). Vielmehr ist auf das in der
Hauptsache (Verfahren VB.2023.00650) offenstehende Rechtsmittel – die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) – zu
verweisen. Sollte es sich beim vorliegenden Beschluss um einen blossen
Zwischenentscheid handeln, kann dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur unter
den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten
werden. Das Bundesgericht liesse sich demgemäss nur anrufen, wenn ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das
Gesuch um Akteneinsicht wird teilweise gutgeheissen. Dem Gesuchsteller wird die
Möglichkeit eingeräumt, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am
Verwaltungsgericht Einsicht in die folgenden Aktenstücke des Verfahrens
VB.2023.00650 zu nehmen:
-
Projektmappe
-
RRB Nr. 1163/203 (anonymisiert)
-
Kurzgutachten Verkehr vom 2. Mai 2023 (Gesamtbeurteilung)
-
Lärmgutachten vom 13. März 2023
-
Kurzgutachten Verkehr vom 2. Mai 2023 (Abschnittsbeurteilung)
-
Interessenabwägung vom 20. April 2023
- Verfügung
der Kantonspolizei vom 2. August 2023
Im Übrigen
wird das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 770.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist
binnen 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) den Gesuchsteller, mit in Bezug auf die private Gesuchsgegnerschaft
anonymisiertem Rubrum;
b) die Gesuchsgegnerschaft 1–6.