{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AEG-2024-00001_2024-09-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224338&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7b365ac20d1fd349dda4131c1044321b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AEG.2024.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.09.2024  AEG.2024.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.09.2024  AEG.2024.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.09.2024  AEG.2024.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht | Akteneinsicht in das h\u00e4ngige Verfahren VB.2023.00650. Zu beurteilen ist das Gesuch einer am Verfahren nicht beteiligten Privatperson um Einsichtnahme in Akten eines vor Verwaltungsgericht h\u00e4ngigen Verfahrens. Ein solches Gesuch wird praxisgem\u00e4ss in einem gesonderten Verfahren behandelt. Entgegen einem fr\u00fcheren Pr\u00e4judiz kann darin aber kein vom Hauptverfahren unabh\u00e4ngiger Akt der Justizverwaltung erblickt werden. Wie bei einem Akteneinsichtsbegehren einer Partei in ein h\u00e4ngiges Verfahren oder einem Beiladungsbegehren eines Dritten zu einem solchen ist dar\u00fcber vielmehr im Kontext der Prozessleitung des betreffenden Hauptverfahrens zu befinden (E. 1). Die Akteneinsicht Dritter in h\u00e4ngige Gerichtsverfahren richtet sich nach der allgemeinen Regelung von \u00a7 8 Abs. 1 VRG. Vorausgesetzt ist ein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Dritten an der Akteneinsicht (E. 2.1 und 2.2). Der Gesuchsteller machte eine Sachn\u00e4he zur umstrittenen Verkehrsanordnung, eine gewisse Betroffenheit in seinen Eigentumsrechten und insofern auch ein schutzw\u00fcrdiges Interesse glaubhaft geltend. Einer Einsichtnahme in die Projektunterlagen steht somit nichts entgegen. Ein dar\u00fcber hinausgehendes schutzw\u00fcrdiges Interesse, namentlich an der Einsicht in die \u2013 nicht \u00f6ffentlichen \u2013 Rechtsschriften des Beschwerdeverfahrens samt Beilagen, die auch pers\u00f6nliche Angaben \u00fcber die Gesuchsgegnerschaft enthalten, legte der Gesuchsteller indes nicht glaubhaft dar und ist auch nicht offenkundig. Den gew\u00fcnschten \"guten Einblick\" erh\u00e4lt er bereits durch die ihm zu gew\u00e4hrende Einsicht; der Kenntnisnahme der spezifischen Parteistandpunkte bedarf es hierf\u00fcr nicht. Im \u00dcbrigen ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht auch kein Anspruch des Gesuchstellers auf eine summarische Zusammenfassung der Rechtsschriften durch das Verwaltungsgericht, und die Einsichtsgew\u00e4hrung in lediglich eine anonymisierte Beschwerde stellvertretend f\u00fcr alle anderen verbietet bereits der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesuchsgegnerschaft (E.3.3).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:16", "Checksum": "3876792854788d7ce93dead08627628a"}