{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AEG-2025-00004_2025-11-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225453&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "76d3303175d81110d4ad396745da10a8"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AEG.2025.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.11.2025  AEG.2025.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.11.2025  AEG.2025.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.11.2025  AEG.2025.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsicht in das nicht-anonymisierte Rubrum des Urteils VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025 | Einsicht in das nicht-anonymisierte Rubrum des Urteils VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025. Der Gesuchsteller ersucht unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Justiz\u00f6ffentlichkeitsgrundsatz um Auflage bzw. Offenlegung des nicht-anonymisierten Rubrums des verwaltungsgerichtlichen Urteils VB.2023.00560 vom 2. Oktober 2025, wogegen eine Beschwerde beim Bundesgericht h\u00e4ngig ist. Das Gesuch ist aufgrund der IAV zu beurteilen, aus welcher sich entsprechende Vorgaben (unabh\u00e4ngig von der Rechtskraft des betreffenden Verdikts) ergeben; zust\u00e4ndig ist der Kammervorsitzende (E. 1.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von pers\u00f6nlichen und \u00f6ffentlichen Interessen, und sein Umfang ist im Einzelfall unter Abw\u00e4gung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren ist insbesondere der Pers\u00f6nlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten. Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung oder K\u00fcrzung steht. Der Gesuchsteller f\u00fchrt zwar verschiedene Gr\u00fcnde bzw. ein m\u00f6gliches erh\u00f6htes \u00f6ffentliches Interesse f\u00fcr die Bekanntgabe des nicht-anonymisierten Rubrums ins Feld. Dass dieses Interesse das private Interesse der ehemaligen Beschwerdef\u00fchrenden \u00fcberwiegt, trifft entgegen seiner Ansicht indes nicht zu. Der streitgegenst\u00e4ndliche Gestaltungsplan mag zwar in den Medien und in der \u00d6ffentlichkeit grosse Aufmerksamkeit geniessen und angesichts der Abstimmungen demokratisch legitimiert sein. Allein deswegen rechtfertigt sich die Offenlegung der Namen der Beschwerdef\u00fchrenden jedoch nicht, zumal diese bloss den ihnen von Gesetzes wegen bzw. rechtsstaatlich offenstehenden Rechtsmittelweg beschritten. Wie die emotional gef\u00fchrte Debatte rund um das geplante neue Stadion Hardturm und die stark auf die \u2013 angeblich undemokratischen \u2013 Motive der Beschwerdef\u00fchrenden zielende Medienberichterstattung zeigt, best\u00fcnde bei Bekanntwerden derer Identit\u00e4t dasernsthafte Risiko, dass diese seitens gewisser Bef\u00fcrworter des Projekts pers\u00f6nlich angegangen bzw. mit \"Vergeltungsmassnahmen\" belegt werden k\u00f6nnten (E. 2.3). Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt des Verwaltungsgerichts, der mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden kann (E. 4).\r\rAbweisung.\r\rWeiterzug des Urteils ans Obergericht."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:50", "Checksum": "e27fb623bdfa9d82fdfc8720e1f02af6"}