{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2011-00001_2012-05-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211840&W10_KEY=13823264&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "faefb905b2c13b3ca98ba4015eb2defc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" AN.2011.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.05.2012  AN.2011.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.05.2012  AN.2011.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.05.2012  AN.2011.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verordnung zum Steuergesetz, Aufhebung von \u00a7 13 (\u00c4nderung vom 2. Februar 2011) | Abschaffung der Gerichtsferien (Aufhebung von \u00a7 13 VOStG) (abstrakte Normenkontrolle) Der Beschwerdef\u00fchrer stellte ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Verwaltungsgericht wegen Vorbefassung, insbesondere aufgrund Vernehmlassung zur \"Aufhebung des Fristenstillstands gem\u00e4ss \u00a7 13 VO StG\" des Verwaltungsgerichts im Gesetzgebungsprozess. Da nicht s\u00e4mtliche Mitglieder des VGr an der Vernehmlassung beteiligt waren, ist das Ausstandsbegehren zu pauschal und unzul\u00e4ssig, insoweit es sich gegen das gesamte Verwaltungsgericht als solches sowie ohne weitere Begr\u00fcndung gegen s\u00e4mtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts richtet (E. 2.4.1). Auch auf die \u00fcbrigen Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten, zum einen weil die betreffenden Personen dem Spruchk\u00f6rper nicht angeh\u00f6ren, zum anderen weil keine Ausstandsgr\u00fcnde auszumachen sind (E. 2.4.2-4). Die Abschaffung der Gerichtsferien ist mit Art. 77 KV und Art. 13 EMRK vereinbar. Dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz wird durch die Rechtsmittelfristen von 30 Tagen, das Novenrecht sowie die M\u00f6glichkeit der Fristwiederherstellung Rechnung getragen (E. 4.2). Die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers, die Abschaffung der Gerichtsferien verteuere das Verfahren, trifft nicht zu, bezieht sich Art. 18 KV doch nur auf die Verfahrenskosten, das heisst, die Geb\u00fchren und Kosten des Staats f\u00fcr Aufwendungen im Rahmen der Vornahme einer Amtshandlung, nicht jedoch auf die Auslagen der Privaten im Zusammenhang mit einem (Rechtsmittel-)Verfahren (E. 4.3). Weiter ist die Abschaffung der Gerichtsferien verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, zumutbar und verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben nicht (E. 4.4). Sodann liegt auch keine Verletzung von Art. 38 KV (E. 4.5), der Gewaltentrennung (E. 4.6) oder der Waffengleichheit vor (E. 4.7). Da das Gericht den Entscheid aufgrund der Akten f\u00e4llen kann, er\u00fcbrigen sich Weiterungen des Verfahrens. Insbesondere besteht kein Anlass zur Anordnung einer m\u00fcndlichen Verhandlung im Sinn von \u00a7 59 Abs. 1 VRG, zur Einvernahme von Zeugen oderweiterer Sachverhaltsabkl\u00e4rungen (E. 5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:13:21", "Checksum": "f414b8772447e93f99cbabcae5998349"}