{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.12.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2011-00002_06-12-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211289&W10_KEY=4467117&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee9a77425549018da9835ffea61a2b3d"}, "Num": [" AN.2011.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.06.1  AN.2011.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.06.1  AN.2011.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.06.1  AN.2011.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts | [Die beschwerdef\u00fchrenden Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts r\u00fcgen, ihre um zwei Lohnklassen tiefere Einstufung als diejenige der Mitglieder des Ober- und des Verwaltungsgerichts verstosse gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Zudem r\u00fcgen sie, die um eine Lohnklasse h\u00f6here Einstufung des Generalsekret\u00e4rs sei willk\u00fcrlich.] Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Besetzung des Spruchk\u00f6rpers (E. 1.2). Unter das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung f\u00e4llt auch eine indirekte Diskriminierung, welche vorliegt, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis \u00fcberwiegend die Angeh\u00f6rigen des einen Geschlechts gegen\u00fcber den Angeh\u00f6rigen des anderen Geschlechts benachteiligt. Die Beurteilung, ob eine bestimmte T\u00e4tigkeit geschlechtstypisch sei, richtet sich in erster Linie nach dem quantitativen, statistischen Element (E. 3.1). Beim Beruf der Sozialversicherungsrichterin bzw. des Sozialversicherungsrichters handelt es sich nicht um ein typisch weibliches Berufsbild (E. 3.2). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung erstreckt sich auch auf \u00f6ffentlichrechtliche Dienstverh\u00e4ltnisse. Die Beh\u00f6rden k\u00f6nnen jedoch innerhalb der Grenzen des Rechtsgleichheits- und des Willk\u00fcrverbots diejenigen Ankn\u00fcpfungspunkte ausw\u00e4hlen, welche f\u00fcr die Besoldung ihrer Angestellten massgebend sein sollen (E. 4.1). Die Ankn\u00fcpfung an funktionelle Unterschiede zwischen den obersten kantonalen Gerichten verst\u00f6sst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 4.4 f.). Aus Art. 74 Abs. 2 KV l\u00e4sst sich kein Anspruch auf besoldungsm\u00e4ssige Gleichstellung der Mitglieder aller obersten Gerichte ableiten (E. 4.4.1). Ein Unterschied von 13 % zwischen der Besoldung der Mitglieder von Ober- und Verwaltungsgericht sowie der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts ist verfassungsrechtlich vertretbar (E. 4.6). Es besteht weder ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung durch unterschiedliche Gemeinwesen noch einAnspruch auf rechtsgleiche Behandlung durch unterschiedliche Beh\u00f6rden, die nicht der gleichen Aufsicht unterstehen (E. 4.7).\rDie um eine Lohnklasse h\u00f6here Einreihung des Generalsekret\u00e4rs verst\u00f6sst nicht gegen das Willk\u00fcrverbot (E. 5).\rKostenauflage bei in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes fallenden Streitigkeiten (E. 7.1).\rAnspruch des Gemeinwesens auf eine Parteientsch\u00e4digung (E. 7.2).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:07:36", "Checksum": "b2470d8516c67bc2dcaf0240c077ce29"}