{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.02.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2011-00004_28-02-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211584&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "50b86a06c66abdee20380aa78e684001"}, "Num": [" AN.2011.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.28.0  AN.2011.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.28.0  AN.2011.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.28.0  AN.2011.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wassergeb\u00fchren | Wassergeb\u00fchrenverordnung (abstrakte Normenkontrolle) Die virtuelle Betroffenheit gen\u00fcgt zur Beschwerdelegitimation gegen Erlasse (E. 1.2). Entscheid in F\u00fcnferbesetzung (E. 1.4). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 3). Die Gemeinde wollte mit der Festsetzung eines Anteils von je 50 % Grund- und Mengengeb\u00fchren in ihrer Wassergeb\u00fchrenverordnung den haush\u00e4lterischen Umgang mit Trinkwasser und damit ein in der Rechtsordnung anerkanntes \u00f6ffentliches Interesse f\u00f6rdern. Beim vom Beschwerdef\u00fchrer vorgeschlagenen Modell von 80 % Grundgeb\u00fchr und 20 % Mengengeb\u00fchr w\u00e4re der Sparanreiz geringer (E. 4.2). Die Gemeinden verf\u00fcgen bei den Modalit\u00e4ten der Geb\u00fchrenerhebung \u00fcber betr\u00e4chtliches Ermessen und damit \u00fcber Autonomie. Die anteilsm\u00e4ssig relativ hohe Mengengeb\u00fchr verst\u00f6sst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 4.3). Sie verletzt auch nicht das \u00c4quivalenzprinzip, aus dem sich kein Anspruch auf Kongruenz von Geb\u00fchren- und Aufwandsverteilung ableiten l\u00e4sst (E. 4.4). Dieses Prinzip wird durch die Verrechnung des Wasserverbrauchs bei ungewolltem Wasserverlust ebenso wenig verletzt (E. 5). Die Bemessung der Grundgeb\u00fchr nach der Nenngr\u00f6sse des Wasserz\u00e4hlers verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das \u00c4quivalenzprinzip, denn mit der Grundgeb\u00fchr wird die Wasserbezugsm\u00f6glichkeit abgegolten, und eine gewisse Pauschalisierung ist zul\u00e4ssig (E. 6). Das Abstellen auf den gr\u00f6ssten von mehreren installierten Wasserz\u00e4hlern verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das \u00c4quivalenzprinzip (E. 7). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:06:59", "Checksum": "2be08913391e3fec1d881d5ec18325cf"}