{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2012-00002_2012-03-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211628&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0cb14cc42a02140f43f10c0896641be8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" AN.2012.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.03.2012  AN.2012.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.03.2012  AN.2012.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.03.2012  AN.2012.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hochwasserschutzverordnung / Frists\u00e4umnis | Hochwasserschutzverordnung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist. \u00dcber Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Verwaltungsgericht auch im Fall eines Nichteintretens in F\u00fcnferbesetzung, wenn keine offensichtliche Unzul\u00e4ssigkeit vorliegt (E. 1.2). In einem Parallelverfahren hatten mehrere Beschwerdef\u00fchrer innert der von der Vorinstanz angesetzten 10-t\u00e4gigen Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben; ihnen gew\u00e4hrte das Verwaltungsgericht eine 20-t\u00e4gige Erg\u00e4nzungsfrist, weil es die auf 10 Tage verk\u00fcrzte Beschwerdefrist als zu kurz erachtete. Daraus kann der Beschwerdef\u00fchrer des vorliegenden Verfahrens, der erst nach Ablauf der 10-t\u00e4gigen Rechtsmittelfrist Beschwerde erhob, allerdings keinen Anspruch auf Einr\u00e4umung einer 30-t\u00e4gigen Beschwerdefrist ableiten: Auch fehlerhafte Anordnungen entfalten gegen\u00fcber jenen, die sie nicht rechtzeitig anfechten, Rechtswirksamkeit, wenn sie nicht geradezu nichtig sind. Die Ansetzung einer 10- statt 30-t\u00e4gigen Beschwerdefrist bewirkt keine Nichtigkeit, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Beschwerdef\u00fchrer nicht m\u00f6glich gewesen sein sollte, innert 10 Tagen Beschwerde zu erheben oder zumindest eine Fristerstreckung zu beantragen (E. 3).  Der Beschwerdef\u00fchrer liess die 10-t\u00e4gige Beschwerdefrist freiwillig und irrtumsfrei verstreichen, weshalb kein Fristwiederherstellungsgrund vorliegt (E. 4).  Wenn einer Partei im Verwaltungsprozess - wie im vorliegenden Fall - grobnachl\u00e4ssige S\u00e4umnis vorzuwerfen ist, kommt eine Fristwiederherstellung auch dann nicht in Frage, wenn die Gegenpartei mit der Wiederherstellung einverstanden ist: Weder das kantonale noch das \u00fcbergeordnete Recht sehen die Zustimmung der Gegenpartei als verwaltungsprozessualen Fristwiederherstellungsgrund vor. Im Zivilprozessrecht wird zwar vereinzelt gefordert, das Einverst\u00e4ndnis der Gegenpartei sei als Wiederherstellungsgrund anzuerkennen. Das Verwaltungsprozessrecht unterliegt jedoch in viel geringerem Umfang als das Zivilprozessrecht der Dispositionsmaxime, so dassdie Fristwiederherstellung im Verwaltungsrechtspflegeverfahren nicht in der freien Disposition der Gegenpartei liegen kann (E. 5). \rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:12:16", "Checksum": "9c4434ef56e28cbb256f1bc1d81bd885"}