{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2012-00003_2012-09-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212223&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a8d42ccd74c77eebdf82005c81503d11"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" AN.2012.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.09.2012  AN.2012.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.09.2012  AN.2012.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.09.2012  AN.2012.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Studiengeb\u00fchren | Abstrakte Normenkontrolle. Die Beschwerdef\u00fchrenden r\u00fcgen, die Studiengeb\u00fchrenverordnung der Uni Z\u00fcrich verstosse gegen \u00a7 41 UniG, da f\u00fcr das Wahlstudienjahr (Praktikum) der Medizinstudierenden keine Reduktion der Semestergeb\u00fchren vorgesehen ist. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts bei Anfechtung einer Verordnung des Universit\u00e4tsrats (E. 1). Streitgegenstand und Legitimation des Beschwerdef\u00fchrers 1 (Verein, E. 2). Die Erhebung von Studiengeb\u00fchren als \u00f6ffentliche Abgaben bedarf einer Grundlage im formellen Gesetz. Das Universit\u00e4tsgesetz bestimmt den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Studiengeb\u00fchren, beinhaltet jedoch keine Bemessungsgrundlagen oder betragsm\u00e4ssige Obergrenzen. Allerdings sind die an den anderen schweizerischen Universit\u00e4ten geltenden Ans\u00e4tze bei der Gestaltung der Semestergeb\u00fchren zu beachten und ist der gleiche Zugang aller Personen mit der n\u00f6tigen Vorbildung zur Universit\u00e4t zu wahren. Diese Vorgaben werden auch mit der teuerungsbedingten Anpassung der Semestergeb\u00fchren eingehalten (E. 3). Auslegung von \u00a7 41 UniG (E. 4.1 - 4.5). Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung der Geb\u00fchren \u00fcber die Studiendauer im Vergleich zu anderen Universit\u00e4ten; ein semesterweiser Vergleich ist nicht erforderlich (E. 4.6 - 4.7). Auch das \u00c4quivalenzprinzip ist im Sinn einer Gesamtbetrachtung der Geb\u00fchren des Medizinstudiums zu wahren, da das Wahlstudienjahr Teil des Medizinstudiums bildet, indem daf\u00fcr ECTS-Punkte vergeben werden. Vorliegend besteht kein Verstoss gegen das \u00c4quivalenzprinzip (E. 5). Kostenverteilung und Abweisung der vom Beschwerdef\u00fchrer 2 beantragten unentgeltlichen Rechtspflege infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:15:46", "Checksum": "322c93536695693bb5845774da96af0c"}