{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.09.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2013-00001_19-09-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213287&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3b7376aa053b45dd63968875b388a3d7"}, "Num": [" AN.2013.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.19.0  AN.2013.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.19.0  AN.2013.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.19.0  AN.2013.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsabgabenverordnung | Abstrakte Normenkontrolle: Verkehrsabgaben f\u00fcr Wohnwagen. Legitimation der Beschwerdef\u00fchrer (Verein und Privatperson; E. 1.2). Weder das bisherige noch das k\u00fcnftige z\u00fcrcherische Verkehrsabgabengesetz verpflichte(te)n den Regierungsrat dazu, in der Verkehrsabgabenverordnung f\u00fcr Wohnwagen Tarife vorzusehen, die gegen\u00fcber dem gesetzlichen Normaltarif reduziert sind (E. 4). Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle darf das Verwaltungsgericht akzessorisch die Verfassungsm\u00e4ssigkeit des Gesetzes \u00fcberpr\u00fcfen, auf dem die angefochtene Verordnungs\u00e4nderung beruht (E. 5.1). Im vorliegenden Fall st\u00fctzt sich die gesetzliche Neuregelung der Verkehrsabgabenbemessung auf verfassungsrechtlich haltbare Kriterien: Die Tarife sollen neu nicht mehr nur nach der Gr\u00f6sse des Hubraums eines Fahrzeugs bemessen werden, sondern auch nach dessen Gesamtgewicht; damit wird dem Umweltsch\u00e4digungspotenzial bzw. dem Verursacherprinzip besser Rechnung getragen (E. 5.4). Wohnwagen k\u00f6nnen f\u00fcr lange Reisen eingesetzt werden und verf\u00fcgen deshalb - wie die meisten anderen Motorfahrzeuge - \u00fcber ein ihrem Gewicht entsprechendes Umweltsch\u00e4digungspotenzial (E. 5.5). Der Umstand, dass f\u00fcr Wohnwagen h\u00e4ufig Wechselschilder gel\u00f6st werden, stellt keinen sachlichen Grund f\u00fcr eine Abweichung vom gesetzlichen Normaltarif dar (E. 5.6). Die Maximaltarife halten sich (auch) bei Wohnwagen in vern\u00fcnftigen Grenzen, zumal die Verordnung f\u00fcr mehr als 3'500 kg wiegende Fahrzeuge eine erhebliche Erm\u00e4ssigung der Abgabe vorsieht (E. 5.7). Die Verkehrsabgaben f\u00fcr Wohnwagen m\u00f6gen im Kanton Z\u00fcrich k\u00fcnftig zwar h\u00f6her ausfallen als in einzelnen anderen Kantonen. Solche Differenzen sind indessen zul\u00e4ssig, solange die Bemessungsregeln - wie hier - auf sachlichen Gr\u00fcnden beruhen. Im Fall des Kantons Z\u00fcrich kommt hinzu, dass die Neubemessung insgesamt saldoneutral erfolgt (E. 5.8). Die Neuregelung f\u00fchrt schliesslich auch nicht zu einer tariflichen Benachteiligung von Wohnwagen gegen\u00fcber Personenwagen - im Gegenteil: Wohnwagen, die mehrals 3'500 kg wiegen, werden k\u00fcnftig tiefere Abgaben zu bezahlen haben als gleich schwere \"Off-Roader\" (E. 5.9).\rDer Regierungsrat war nicht dazu verpflichtet, den Preis\u00fcberwacher vorg\u00e4ngig \u00fcber die geplante \u00c4nderung der Verkehrsabgabenverordnung zu informieren (E. 6).\rWird die Rechtm\u00e4ssigkeit einer Bestimmung im abstrakten Normkontrollverfahren \u00fcberpr\u00fcft, so sind die Verfahrenskosten h\u00f6her anzusetzen, als wenn die \u00dcberpr\u00fcfung im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens (akzessorisch) erfolgt w\u00e4re (E. 7.2).\rAbweisung.\r\rAbweichende Minderheitsmeinung in Bezug auf die Verfahrenskosten: In einem abstrakten Normkontrollverfahren sollen grunds\u00e4tzlich nicht h\u00f6here Gerichtsgeb\u00fchren auferlegt werden, als wenn die betreffenden R\u00fcgen im Rahmen eines konkreten Anfechtungsverfahrens (von einer Einzelperson) vorgebracht worden w\u00e4ren."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:11", "Checksum": "2d1330b8f4cbf7233d289b0e5c84031c"}