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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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AN.2013.00001
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Verwaltungsrichter
Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
1. TCS-Camping Club Zürich, C,
2. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsabgabenverordnung,
hat
sich ergeben:
I.
A.
Der Kanton Zürich erhebt eine Verkehrsabgabe für
Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern
verkehrsberechtigt sind oder mit Standort im Kanton Zürich auf den öffentlichen
Strassen im Verkehr stehen (§ 1 des Verkehrsabgabengesetzes vom 11. September 1966 [VAG]). Die Abgabepflicht bezieht
sich auf rund 700'000 im Kanton Zürich immatrikulierte Motorwagen;
dazu gehören unter anderem 5'750 leichte und 480 schwere Wohnmotorwagen (Motorwagen mit integriertem Wohnraum; umgangssprachlich: Wohnwagen
oder Wohnmobil). Der Reinertrag der Verkehrsabgaben, pro Jahr rund 300 Mio. Franken,
wird dem Strassenfonds gemäss Strassengesetz gutgeschrieben (§ 12 VAG).
B.
Am 28. November 2011 beschloss der Kantonsrat des
Kantons Zürich mit 80 zu 76 Stimmen eine Änderung der gesetzlichen
Bemessungsgrundlagen für Verkehrsabgaben. Gegen diese Gesetzesänderung wurde
das Kantonsratsreferendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 17. Juni
2012 wurde die Gesetzesänderung mit 58,3 % Ja-Stimmen angenommen.
C.
Aufgrund dieser Gesetzesänderung beschloss der
Regierungsrat des Kantons Zürich am 13. März 2013, diverse Bestimmungen in
der Verkehrsabgabenverordnung zu ändern (Disp.-Ziff. I). Ferner ordnete er
an, die Gesetzes- und Verordnungsänderungen – unter Vorbehalt der Ergreifung
eines Rechtsmittels – auf den 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen
(Disp.-Ziff. II). Dieser Beschluss und dessen Begründung wurden am 22. März
2013 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (www.amtsblatt.zh.ch, Meldungsnummer 00027953).
II.
A.
Am 10./15. April 2013 gelangte der "TCS-Camping
Club Zürich" mit einer von C (Präsident) und B (Mitglied) unterzeichneten
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss wurde beantragt, für
Wohnmotorwagen sei in der Verkehrsabgabenverordnung ein – gegenüber dem
gesetzlichen Normaltarif – reduzierter Tarif vorzusehen. Ferner sei eine
Stellungnahme des eidgenössischen Preisüberwachers einzuholen.
B.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2013 liess der
Regierungsrat beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
entziehen und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In
der von C unterzeichneten Replik vom 1./3. Juni 2013 hielt der "TCS-Camping
Club Zürich" an den Beschwerdebegehren fest. Am 14. Juni 2013
verzichtete der Regierungsrat darauf, sich zur Replik zu äussern.
C.
Am 9. Juli 2013 wies der prozessleitende
Verwaltungsrichter das Gesuch des Regierungsrats um Entzug der aufschiebenden
Beschwerdewirkung ab.
D.
Am 17. Juli 2013 setzte der prozessleitende
Verwaltungsrichter C Frist an, um zur Frage der Legitimation des "TCS-Camping
Club Zürich" Stellung zu nehmen. Am 20./24. August 2013 äusserte sich
C zu dieser Frage, wobei er diverse Unterlagen einreichte.
E. Am 5. bzw. 19. August 2013 machten C und B beim Verwaltungsgericht
telefonisch geltend, dass die Beschwerde vom 10. April 2013 nicht nur von einer
Partei erhoben worden sei (TCS-Camping Club Zürich), sondern von zwei Parteien
(TCS-Camping Club Zürich und B). Im Rahmen einer Zwischenverfügung vom
19. August 2013 erwog der prozessleitende Verwaltungsrichter, dass der
Wortlaut der Beschwerde auch so verstanden werden könne, dass B im eigenen
Namen Beschwerde (mit)erhoben habe. Er verfügte deshalb, B sei als (zweite)
Partei in das Rubrum aufzunehmen, und gewährte ihm Frist, zu den Eingaben des
Regierungsrats Stellung zu nehmen. B reichte seine Stellungnahme am 29. August
2013 ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständige Instanz
für die Beurteilung von Beschwerden gegen einen Erlass, ausgenommen die Kantonsverfassung
und kantonale Gesetze. Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht
in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Da der angefochtene
Regierungsratsbeschluss öffentliches Recht betrifft, setzt sich der
Spruchkörper vollumfänglich aus Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zusammen.
1.2
Zu prüfen ist vorab die Legitimation der
Beschwerdeführer (§ 70 in Verbindung mit
§ 21 VRG; Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
1.2.1
Der Beschwerdeführer 1 ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) und somit als juristische Person konstituiert (vgl. Art. 1
der Statuten). Ein Verband kann zur Wahrung der eigenen Interessen Beschwerde
führen. Er kann aber auch die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn
es sich bei jenen um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat,
die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und
zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre
(sogenannte "egoistische Verbandsbeschwerde"). Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen
(BGE 136 II 539 E. 1.1).
1.2.2
Der Vereinszweck des Beschwerdeführers 1 liegt unter anderem in der
Förderung des Campingwesens durch Zusammenschluss aktiver Zeltler,
Wohnwagenbenützer und Camper sowie in der Vertretung der Interessen nach aussen
(Art. 2 Abs. 1 lit. a und b der Statuten). Mit der vorliegenden
Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer 1 dafür ein, dass die
Verkehrsabgaben für Wohnmotorwagen in der Verkehrsabgabenverordnung reduziert
werden; dies dient der Wahrung der Interessen eines Grossteils der Vereinsmitglieder.
1.2.3
Sodann ist davon auszugehen, dass eine Grosszahl der Vereinsmitglieder
Beschwerde gegen die Änderung der Verkehrsabgabenverordnung erheben könnte: Zur
Erhebung eines Begehrens um abstrakte Normenkontrolle ist legitimiert, wer zumindest
virtuell in schutzwürdigen tatsächlichen Interessen berührt ist.
Virtuelles Berührtsein setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person von der
angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen
Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (BGE 137 I 77 E. 1.4; VGr,
26. Juni 2012, AN.2012.00001, E. 1.3.1). Bei einer Grosszahl der
Vereinsmitglieder des Beschwerdeführers 1 kann nicht ausgeschlossen werden,
dass sie im Kanton Zürich einen Wohnmotorwagen besitzen oder irgendwann in Zukunft
kaufen werden und entsprechende Verkehrsabgaben bezahlen müssen. Die
Legitimation des Beschwerdeführers 1 ist demnach zu bejahen.
1.2.4
Die Legitimation des Beschwerdeführers 2, der Mitglied des
Beschwerdeführers 1 ist und im Kanton Zürich wohnt, ist nach dem Gesagten
ebenfalls zu bejahen, zumal er nach eigenen Angaben einen Hybridwohnmotorwagen
besitzt und im Kanton Zürich der Abgabepflicht unterliegt.
2.
2.1
Gemäss § 2 lit. a VAG in der heutigen Fassung beträgt die
jährliche Verkehrsabgabe bei Motorwagen mit Hubkolbenmotor (ausgenommen schwere
Lastwagen) bis 800 cm3
Hubraum Fr. 200.-; pro 100 cm3
zusätzlichen Hubraum wird ein Zuschlag von je Fr. 16.25 erhoben. Nach § 10
Abs. 1 VAG setzt der Regierungsrat die Verkehrsabgaben für besondere Arten
von Motorfahrzeugen und Anhängern, für Fahrzeuge mit besonderer Antriebsart
sowie für besondere Bewilligungen nach den Ansätzen von § 2 VAG fest; er
beachtet dabei die Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs auf die Umwelt. Diese
Abgabetarife hat der Regierungsrat in §§ 4 ff. der
Verkehrsabgabenverordnung vom 23. November 1983 (VAV) festgesetzt.
§ 4 VAV statuiert die Tarife für gewerbliche Traktoren, Sattelschlepper,
Sattelmotorfahrzeuge sowie für gewerbliche Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren,
Motorkarren und Motoreinachser.
2.2
Nach der Neufassung von § 2 Abs. 1 VAG, die am 1. Januar
2014 in Kraft treten soll (im Folgenden: VAG 2014; vgl. ABl 2010, 814), werden
die jährlichen Verkehrsabgaben wie folgt berechnet: a. für Lastwagen, schwere
Sattelschlepper und Gesellschaftswagen aus der Summe der Beträge für
Gesamtgewicht und Abgaskategorie, b. für die übrigen Motorwagen mit
Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge für Hubraum und Gesamtgewicht, c. für
Motorräder mit Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge für Hubraum und Abgaskategorie,
d. für Anhänger an Motorwagen aus dem Betrag für das Gesamtgewicht. Die Beträge
gemäss § 2 Abs. 1 VAG 2014 bestimmen sich nach dem Anhang des
Gesetzes (§ 2 Abs. 2 VAG 2014). Anhang Ziff. 1 VAG 2014
statuiert Gewichts- und Abgaskategorien für Lastwagen, schwere Sattelschlepper
und Gesellschaftswagen. Anhang Ziff. 2 VAG 2014 regelt die Tarife für die
übrigen Motorwagen mit Hubkolbenmotor nach Hubraum- und Gewichtskategorien. In
Bezug auf den Hubraum bestehen 13 Kategorien, deren Tarife von Fr. 69.-
(bis 1'200 cm3)
bis Fr. 1'258.- (5'501 bis 6'000 cm3) progressiv ansteigen; ist der Hubraum grösser
als 6'000 cm3,
so wird pro 1'000 cm3 Hubraum ein Zuschlag von Fr. 300.-
erhoben (Anhang Ziff. 2 lit. a VAG 2014). Beim Gesamtgewicht
gibt es insgesamt 12 Kategorien, deren Tarife von Fr. 50.- (bis 1'200 kg)
bis Fr. 930.- (3'201 bis 3'500 kg) progressiv ansteigen; beträgt das
Gesamtgewicht mehr als 3'500 kg, so wird pro 500 kg ein Zuschlag von
je Fr. 260.- erhoben (Anhang
Ziff. 2 lit. b VAG 2014; vgl. ABl 2010, 830). Nach § 10
Abs. 1 VAG 2014 setzt der Regierungsrat die Verkehrsabgaben unter
Beachtung der Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs auf die Umwelt nach den Ansätzen
von § 2 VAG 2014 fest für a. besondere Arten von Motorfahrzeugen und
Anhängern, b. Fahrzeuge mit besonderer Antriebsart und c. Fahrzeuge mit besonderen
Bewilligungen.
2.3
Der Regierungsrat hat die Tarife für besondere Arten von
Motorfahrzeugen, die ab dem 1. Januar 2014 gelten sollen, in §§ 4 ff.
der Verkehrsabgabenverordnung geregelt (im Folgenden: VAV 2014), und zwar für
die Kategorien Motorwagen (§ 4 VAV 2014), schwere Motorwagen (§ 4a
VAV 2014), Sattelmotorfahrzeuge (§ 4b VAV 2014), Motorräder (§ 5 VAV
2014) und Anhänger (§ 8 VAV 2014). Besondere Tarife bestehen für (leichte
und schwere) Traktoren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motorkarren und
Motoreinachser (§ 4 VAV 2014). Bei schweren Motorwagen gemäss § 2
Abs. 1 lit. b VAG 2014 gilt: Übersteigt die nach Anhang Ziff. 2 lit.
a und b VAG 2014 berechnete jährliche Verkehrsabgabe Fr. 2'000.-, wird der
Fr. 2'000.- übersteigende Betrag nur im Umfang von 10 %
berücksichtigt; bei [schweren] Personenwagen ist die volle Verkehrsabgabe
geschuldet (§ 4a VAV 2014).
2.4 Die
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS) enthält verschiedene Begriffsdefinitionen. Als "leichte
Motorwagen" gelten Motorwagen bis zu 3'500 kg Gesamtgewicht; die
übrigen sind "schwere Motorwagen" (Art. 10 Abs. 2
VTS). Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden
Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport
eingerichtet ist, […] gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich
Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen (Art. 11 Abs. 1 Sätze 1
und 3 VTS). Das "Gesamtgewicht" ist das höchste Gewicht, mit dem das
Fahrzeug verkehren darf (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 VTS).
3.
Die Beschwerdeführer
machen geltend, die geplante Verordnungsänderung führe sowohl für leichte als
auch für schwere Wohnmotorwagen zu unangemessenen Erhöhungen der jährlichen
Verkehrsabgaben. So müsse beispielsweise für ein Wohnmobil mit 2800 cm3 Hubraum und einem
Gesamtgewicht von 3'400 kg [recte: 5'000 kg] gemäss der Neuregelung
künftig eine jährliche Verkehrsabgabe von Fr. 2'068.- statt wie bisher
Fr. 525.- bezahlt werden, was einer Erhöhung von 394 % entspreche.
Der Regierungsrat sei dem Auftrag des Gesetzgebers gemäss § 10 Abs. 1
VAG 2014, wonach die Verkehrsabgaben für besondere Arten von Motorfahrzeugen
unter Beachtung der Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs auf die Umwelt festzusetzen
seien, nicht nachgekommen. Nach dem Willen der Bevölkerung bzw. nach § 10
Abs. 1 VAG 2014 hätte der Regierungsrat in der Verordnung für leichte und
schwere Wohnmotorwagen eine Spezialregelung vorsehen müssen, weil es sich dabei
um eine besondere (Wohnzwecken dienende) Art von Motorfahrzeugen handle.
Wohnmotorwagen wirkten sich – im Vergleich zu normalen Personenfahrzeugen – verhältnismässig
wenig umweltschädigend aus, da sie nur sporadisch (in erster Linie für Urlaube
im Ausland) eingesetzt würden. Sie wiesen eine geringe Jahreskilometerleistung und
eine überdurchschnittlich lange Betriebsdauer auf, weil sie sich während des
grössten Teils des Jahres nicht auf der Strasse bewegten. Diese Angaben könnten
anhand von Verkaufsinseraten auf dem Occasionmarkt überprüft werden. Besonders stossend
sei die neue Tarifregelung für Halter von Wohnmotorwagen mit Wechselschildern:
Diese hätten in der Regel ein kleineres Fahrzeug eingelöst, um ihre
alltäglichen Besorgungen zu erledigen und zur Arbeit zu fahren, und würden mit
der stark erhöhten Abgabe dafür bestraft, dass sie über einen Wohnmotorwagen
verfügten, den sie während 10 bis 11 Monaten pro Jahr auf ihrem Privatgrund
abstellten und nur während relativ kurzer Zeit bzw. für eine verhältnismässig geringe
Kilometerleistung benötigten. Die neue Tarifbemessung sei im Übrigen auch
insofern ungerecht, als bei keiner anderen Motorwagenkategorie eine derartige
Erhöhung der Abgabe geplant sei; sogar bei Offroad-Fahrzeugen sei ein
geringerer Anstieg der Abgabe geplant als bei den Wohnmotorwagen. Schliesslich
sei zu bedenken, dass die heutigen Wohnmotorwagen aus gesetzlichen Gründen
(Überlast) sowie aus Sicherheitsmotiven immer schwerer würden; für das hohe Gewicht
der Wohnmotorwagen bestünden somit – anders als bei schweren Personenwagen –
sachliche Gründe. Demnach erscheine es nicht gerechtfertigt, die Tarife für Wohnmotorwagen
anhand des Fahrzeuggewichts progressiv ansteigend zu gestalten.
4.
Zu prüfen ist
zunächst, ob der Regierungsrat aufgrund von § 10 Abs. 1 VAG 2014 dazu
verpflichtet gewesen wäre, für Wohnmotorwagen eine im Vergleich zum
gesetzlichen Normaltarif günstigere Tarifregelung vorzusehen.
4.1
Sowohl gemäss der bisherigen Fassung von § 10 Abs. 1 VAG
als auch nach § 10 Abs. 1 VAG 2014 setzt der Regierungsrat die Verkehrsabgaben
für besondere Arten von Motorfahrzeugen und Anhängern, für Fahrzeuge mit
besonderer Antriebsart sowie für besondere Bewilligungen fest, wobei er die
Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs auf die Umwelt beachtet (vgl. E. 2.1 und
2.2). In seiner Weisung vom 2. Mai 1990 erwähnte der Regierungsrat folgende
Beispiele von Fahrzeugen, die unter § 10 Abs. 1 VAG fallen (ABl 1990 I 1056):
Gewerbliche Traktoren, Sattelmotorfahrzeuge, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,
Arbeitsmaschinen aller Art und besondere Arten von Motorrädern und Anhängern ("besondere
Arten von Motorfahrzeugen und Anhängern"); Hybridfahrzeuge und Fahrzeuge
mit Motoren ohne Hubkolben ("Fahrzeuge mit besonderer Antriebsart");
Fahrzeuge mit Händler-, Wechsel- und Tagesschildern ("Fahrzeuge mit
besonderen Bewilligungsarten"). Der Regierungsrat hat in der bisherigen Fassung
von §§ 4 ff. VAV keine spezifischen Tarife für Wohnmotorwagen
vorgesehen. Somit gingen bis anhin weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber
davon aus, dass Wohnmotorwagen in eine der in § 10 Abs. 1 VAG erwähnten
Kategorien fallen.
4.2 Im Rahmen
der 2010 erfolgten Revision des VAG beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, an der
bisherigen Regelung in Bezug auf Wohnmotorwagen etwas zu ändern: § 10 Abs. 1
VAG 2014 stimmt mit der bisherigen Fassung von § 10 Abs. 1 VAG
inhaltlich überein, und in der Weisung vom 14. April 2010 erwähnte der
Regierungsrat als Beispiele, die unter § 10 Abs. 1 VAG 2014 fallen,
ähnliche Fahrzeuge wie in der Weisung von 1990: Gewerbliche Traktoren,
Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, besondere Motorräder ("Fahrzeuge mit
besonderer Antriebsart"); Fahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren, Hybridantrieb
sowie künftige Brennstoffzellenfahrzeuge ("Fahrzeuge mit besonderer
Antriebsart"); Fahrzeuge mit Wechselschildern, Händlerschildern sowie
Ersatzfahrzeuge ("Fahrzeuge mit besonderen Bewilligungsarten"; vgl. ABl
2010, 828). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer durften
Wohnmotorwagenbesitzer demnach nicht erwarten, dass der Verordnungsgeber für
Wohnmobile eine Ausnahmeregelung vorsehen würde. Im Gegenteil: Jedermann konnte
gestützt auf die in Anhang Ziff. 2 VAG 2014 enthaltenen
Bemessungskriterien berechnen, wie hoch die Verkehrsabgabe seines Fahrzeugs
künftig ausfallen würde. Die im Anhang zur regierungsrätlichen Weisung
publizierten Mustertabellen enthalten drei Beispiele für Wohnmobile (ABl 2010,
836), aus denen hervorgeht, dass sich die Verkehrsabgabe – wie bis anhin – auch
bei Wohnmotorwagen nach den gesetzlichen Hubraum- und Gewichtskategorien
bemisst und dass dies zu erheblichen Tariferhöhungen führt, nämlich – bezogen
auf die drei Beispiele – um 239 % (Renault Master T33), 184 %
(Mercedes-Benz Marco Polo) bzw. 231 % (Fiat Adria S 680 SL). Es entspricht
somit dem Willen der Zürcher Stimmbevölkerung, dass die Verkehrsabgabe für
Wohnmotorwagen auch künftig nach dem gesetzlichen Normaltarif bemessen wird.
Die Eigentümer schwerer bzw. mehr als 3'500 kg wiegender Wohnmotorwagen
mussten aufgrund der gesetzlichen Kriterien sogar befürchten, dass die
Tariferhöhungen noch höher ausfallen würden als gemäss den nun vom
Regierungsrat beschlossenen Verordnungsbestimmungen: Im Gesetzgebungsprozess
war nie thematisiert worden, dass solche Fahrzeuge nicht nach dem gesetzlichen
Normaltarif (Anhang Ziff. 2 lit. b VAG 2014), sondern nach einer
privilegierenden Regelung (§ 4a VAV 2014) zu bemessen seien.
4.3 § 10
Abs. 1 VAG 2014 verpflichtete den Regierungsrat somit nicht dazu, für die
im Kanton Zürich immatrikulierten 5'750 leichten und 480 schweren
Wohnmotorwagen eine im Vergleich zum gesetzlichen Normaltarif günstigere
Tarifregelung vorzusehen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, dass der
Regierungsrat die vorliegend angefochtenen Verordnungsbestimmungen aufgrund von
höherrangigem – verfassungsmässigem – Recht anders hätte ausgestalten
müssen. Der Überprüfung dieser Rüge steht entgegen der Auffassung des
Beschwerdegegners nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer die in der
Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 beschlossene Gesetzesänderung, auf der
die umstrittenen Tarifänderungen beruhen, nicht angefochten hatten: Später – im
Rahmen eines konkreten Anfechtungsverfahrens – könnte ohnehin akzessorisch überprüft
werden, ob das kantonale Verordnungs- und Gesetzesrecht mit höherrangigem Recht
vereinbar ist.
5.2 Bei der vorliegend umstrittenen Verkehrsabgabe handelt es sich um eine
Lenkungskausalabgabe, die auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht
(vgl. E. 2.2 und E. 4). Für solche Abgaben gelten – mit Ausnahme des
Kostendeckungsprinzips – die kausalabgaberechtlichen Grundsätze (BGE 125 I 182
E. 4d). Das Äquivalenzprinzip verlangt – in Konkretisierung
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) –, dass eine Abgabe nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht
und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 132 II 371 E. 2.1). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem
Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme
im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei
schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende
Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Abgaben in jedem
Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach
sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen
treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 126 I 180 E. 3a/bb).
5.3 Der Regierungsrat hat in der Weisung vom 14. April 2010 zur
Änderung des Verkehrsabgabegesetzes (ABl 2010, 819 f. und 825) und im
Beleuchtenden Bericht zur Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 ausgeführt,
dass die Revision des Verkehrsabgaberechts dem Ziel diene, die Abgaben für
Strassenfahrzeuge nach dem Verursacherprinzip und nach ökologischen Kriterien
zu bemessen. Die im revidierten Gesetz vorgesehenen Kriterien – Hubraum und
Gesamtgewicht des Fahrzeugs – eigneten sich für eine verursachergerechte und
ökologisch orientierte Besteuerung gut, da beide Faktoren einen wesentlichen
Einfluss auf die Strassenbelastung und den Treibstoffverbrauch bzw. die
Umweltbelastung hätten. Eine fahrleistungsabhängige Besteuerung auf kantonaler
Ebene komme demgegenüber nicht in Frage, weil die hierfür notwendigen
Erfassungsgeräte bundesrechtlich nicht vorgeschrieben seien und zudem die
bestehenden Kilometerzähler der Fahrzeuge leicht manipuliert werden könnten. Eine
rein verbrauchsabhängige Besteuerung lasse sich ebenfalls nur über einen
gesamtschweizerischen Zuschlag auf dem Treibstoffpreis verwirklichen.
5.4 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, die von den Beschwerdeführern
nicht bestritten werden, erscheint es sachgerecht, die Verkehrsabgabe
grundsätzlich aller Motorwagen mit Hubkolbenmotor, die unter § 2
Abs. 1 lit. b VAG 2014 fallen, nach den gleichen Kriterien zu
bemessen. Die beiden im Gesetz vorgesehenen Kriterien – Hubraum und
Gesamtgewicht – sind zwar nicht Ausdruck der effektiven Umweltbelastung
eines Fahrzeugs, geben aber immerhin Aufschluss über dessen Umweltbelastungspotenzial.
Die vorgesehene Gebührenbemessung entspricht dem Verursacherprinzip ohne
Zweifel besser als die heutige Regelung, wonach sich die Verkehrsabgabe bei
Motorwagen mit Hubkolbenmotor einzig nach der Hubraumgrösse bzw. unabhängig vom
Fahrzeuggewicht bemisst (vgl. § 2 lit. a VAG). Insofern erscheint es
sachgerecht, dass schwere Fahrzeuge künftig – entsprechend ihrem Umweltschädigungspotenzial
– eine höhere Abgabe zu bezahlen haben als bis anhin. So wird beispielsweise
der Beschwerdeführer 2, dessen Hybridwohnmotorwagen einen Hubraum von 1'339 cm3 und
ein Gesamtgewicht von 1'600 kg aufweist, künftig eine rund 25 %
höhere Abgabe entrichten müssen: Bis anhin betrug die Abgabe für ein solches
Fahrzeug jährlich Fr. 148.75 (vgl. § 2 lit. a VAG in Verbindung
mit § 6 VAV), neu beläuft sie sich auf Fr. 188.- (vgl. Anhang
Ziff. 2 VAG 2014). Leichte Fahrzeuge haben demgegenüber künftig tiefere
Abgaben zu bezahlen, da sie ein geringeres Umweltschädigungspotenzial
aufweisen. Eine noch verursachergerechtere Lösung, nämlich eine individuelle
Bemessung nach dem Treibstoffverbrauch oder nach der Anzahl gefahrener Kilometer,
kommt auf kantonaler Ebene aus rechtlichen bzw. praktischen Gründen nicht in
Frage (vgl. E. 5.3).
5.5 Für "besondere Arten von Motorfahrzeugen" hat der Gesetzgeber
in § 10 Abs. 1 lit. a VAG 2014 vorgesehen, dass auf
Verordnungsebene Abweichungen vom gesetzlichen Normaltarif statuiert werden
können. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die
pauschalisierenden Bemessungskriterien zu nicht mehr vertretbaren Ergebnissen
führen können, wenn eine bestimmte Fahrzeugkategorie faktisch ein klarerweise geringeres
Umweltschädigungspotenzial aufweist als Fahrzeuge anderer Kategorien, die über
den gleichen Hubraum und das gleiche Gesamtgewicht verfügen. Aus diesem Grund
hat der Verordnungsgeber zu Recht Sondertarife für Traktoren, Arbeitsmaschinen,
Arbeitskarren, Motorkarren und Motoreinachser statuiert (§ 4 VAV 2014).
Von Wohnmotorwagen kann hingegen nicht gesagt werden, dass sie
offensichtlich über ein geringeres Umweltschädigungspotenzial verfügen als
andere Fahrzeuge mit gleichem Hubraum und Gesamtgewicht. Die Behauptung der
Beschwerdeführer, dass Wohnmotorwagen durchschnittlich eine geringere
Jahreskilometerleistung und eine längere Betriebsdauer aufweisen, mag zwar
stimmen. Massgebend ist aber, dass Wohnmotorwagen über ein ihrem Hubraum und Gesamtgewicht
entsprechendes umweltschädigendes Potenzial verfügen, wenn sie – was in
der Praxis erfahrungsgemäss vorkommt – für lange bzw. weite Reisen eingesetzt
werden. Eine Sonderregelung für Wohnmotorwagen, die nicht für lange bzw.
weite Reisen eingesetzt werden, wäre nicht praktikabel (vgl. E. 5.3)
und würde zu Ungerechtigkeiten gegenüber den anderen Fahrzeugen führen, die
ebenfalls einzig nach ihrem Umweltschädigungspotenzial (bzw. nicht nach
leistungsabhängigen Kriterien) bemessen werden. Der Umstand, dass das relativ
hohe Gewicht von Wohnmotorwagen auf Gründe der Sicherheit und des Wohnzwecks
zurückzuführen ist, stellt kein sachliches Motiv dar, vom Grundsatz der
Bemessung nach dem Umweltschädigungspotenzial abzuweichen. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer ist somit von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, dass
der Verordnungsgeber die Wohnmotorwagen nicht als "besondere Arten
von Motorfahrzeugen" im Sinn von § 10 Abs. 1 lit. a VAG
2014 erachtete.
5.6 Der Umstand, dass für Wohnmotorwagen häufig Wechselschilder im
Sinn von Art. 13 ff. der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November
1959 (VVV) gelöst werden, stellt ebenfalls keinen sachlichen Grund dar, für
diese Fahrzeuge vom gesetzlichen Normaltarif abzuweichen. Es erscheint vielmehr
sachgerecht, wenn Halter von Wohnmotorwagen, die ein Wechselschild lösen, für
den Wohnmotorwagen die volle Verkehrsabgabe und für das kleinere
Motorfahrzeug eine Bewilligungsgebühr zu bezahlen haben (vgl. § 20 VAV).
Auch Wohnmotorwagen mit Wechselschildern besitzen nämlich ein ihrem Hubraum und
Gesamtgewicht entsprechendes umweltschädigendes Potenzial, das insbesondere im
Fall von langen bzw. weiten Reisen durchaus ausgeschöpft werden kann (vgl.
E. 5.5). Eine Sonderregelung für Wohnmotorwagen, die mit Wechselschildern
gelöst werden, würde überdies zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung
führen gegenüber den Haltern von Wohnmotorwagen mit normalem Kontrollschild,
die den gesetzlichen Normaltarif zu bezahlen hätten. Im Übrigen muss die
Verkehrsabgabe ohnehin nur für diejenigen Tage entrichtet werden, an denen das
Motorfahrzeug mit zürcherischem Verkehrsschild verkehrsberechtigt ist oder mit
Standort im Kanton Zürich im Verkehr steht (§ 5 Abs. 1 VAG; vgl.
§§ 33 f. VAV). Wohnmotorwagenhalter, die ihr Fahrzeug
nur während kurzer Zeit verwenden, haben somit – wie alle Halter von
Motorfahrzeugen – die Möglichkeit, ihr Fahrzeug während der nicht benutzten
Zeit ausser Verkehr zu setzen und in dieser Periode weder Verkehrsabgaben noch
Versicherungsprämien zu bezahlen; die Gebühr für die Wiedereinlösung beträgt
gemäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin Fr. 30.-. Für
jene Wohnmotorwagen, die nur während weniger Tage pro Jahr bzw. nur für wenige
Kilometer eingesetzt werden, besteht ausserdem die Möglichkeit, Tagesausweise
im Sinn von Art. 20 ff. VVV zu lösen, die für leichte Motorwagen
Fr. 12.50 und für schwere Motorwagen Fr. 25.- kosten (§ 14 lit. a
und b VAV).
5.7 Schwere Wohnmotorwagen profitieren – wie alle
mehr als 3'500 kg wiegenden Motorfahrzeuge ausser schwere
Personenfahrzeuge ("Off-Roader") – von der Ausnahmeregelung gemäss § 4a
VAV 2014, wonach für den Fr. 2'000.- übersteigenden Betrag eine erhebliche
Tarifreduktion gilt (vgl. E. 2.3). Der Verordnungsgeber begründete diese
Ausnahmeregelung damit, dass es sich um Fahrzeuge wie schwere Wohnwagen,
Werkstattwagen, Verkaufs- und Eichfahrzeuge handle, die in der Regel lange an
einem Ort stationiert seien und einen ganz besonderen Ausbau aufwiesen, der nur
eine sehr eingeschränkte Verwendung zulasse. Aufgrund dieser Besonderheiten
rechtfertige es sich, die höchsten jährlichen Verkehrsabgaben, die nach dem
gesetzlichen Normaltarif bis zu Fr. 17'000.- betragen könnten, auf
höchstens ca. Fr. 3'500.- zu beschränken (Amtsblatt des Kantons Zürich vom
22. März 2013 [www.amtsblatt.zh.ch, Meldungsnummer 00027953], Begründung
zu § 4a VAV 2014).
Es
erscheint zwar fraglich, ob es sachlich gerechtfertigt ist, schwere Wohnmotorwagen
im Rahmen von § 4a VAV 2014 in gleicher Weise zu privilegieren wie schwere
Werkstattwagen, Verkaufs- und Eichfahrzeuge, obwohl Wohnmotorwagen für lange
und weite Reisen eingesetzt werden können und ein entsprechendes
Umweltschädigungspotenzial aufweisen (vgl. E. 5.5). Diese Frage muss
jedoch im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands nicht näher geprüft werden.
Von Bedeutung ist vielmehr, dass die grundsätzliche Privilegierung schwerer
Motorfahrzeuge zur Folge hat, dass die jährlichen Verkehrsabgaben für solche
Fahrzeuge – und somit auch für schwere Wohnmotorwagen – nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung
stehen und sich angesichts des Maximaltarifs von rund Fr. 3'500.- pro Jahr
in vernünftigen Grenzen bewegen. Dies gilt gerade auch für das von den
Beschwerdeführern erwähnte Beispiel eines 5'000 kg schweren Wohnmobils mit
einem Hubraum von 2'800 cm3:
Angesichts des hohen Umweltschädigungspotenzials, das dieses Fahrzeug aufgrund
seines grossen Gesamtgewichts hat, erscheint eine jährliche Verkehrsabgabe von
Fr. 2'068.- nicht überhöht, zumal der gesetzliche Normaltarif (nach Anhang
Ziff. 2 VAG 2014), der dem eigentlichen Schädigungspotenzial entsprechen
würde, Fr. 2'588.- betrüge. Der Umstand, dass sich die Verkehrsabgabe für dieses
Fahrzeug mit dem Inkrafttreten der neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
beinahe vervierfachen wird (von Fr. 525.- auf Fr. 2'068.-), ist Ausdruck
der verursachergerechteren Bemessung der Verkehrsabgaben, die nunmehr auch das
Gesamtgewicht des Fahrzeugs – progressiv ansteigend – mitberücksichtigt.
Konsequenterweise sinkt umgekehrt der Tarif für leichtere Fahrzeuge; im
Vergleich zu heute verringert sich beispielsweise die Abgabe auf Motorwagen mit
einem Hubraum von 2'800 cm3
ab einem Gesamtgewicht von weniger als 2'000 kg.
5.8 Soweit der
Beschwerdeführer 2 geltend macht, dass die Verkehrsabgaben für Wohnmotorwagen
im Kanton Zürich künftig höher ausfallen werden als in den Kantonen Luzern,
Aargau, Thurgau, Schaffhausen und Zug, ist ihm entgegenzuhalten, dass die unterschiedliche
Bemessung Ausdruck der kantonalen Autonomie im Bereich der Verkehrsabgabeerhebung
ist. Aus den kantonalen Differenzen lässt sich im Übrigen kein offensichtliches
Missverhältnis der zürcherischen Abgabetarife zum objektiven Wert der bezogenen
Leistung ableiten. Dass sich die neue, dem Umweltschädigungspotenzial
entsprechende Tarifgestaltung in vernünftigen Grenzen bewegt, ergibt sich
bereits aus dem Umstand, dass sie saldoneutral erfolgt bzw. – über alle Fahrzeugarten
betrachtet – insgesamt zu keinen Mehrerträgen führen soll (Weisung des Regierungsrats vom 14. April
2010 zu Änderungen des Verkehrsabgabengesetzes, ABl 2010, 831; regierungsrätliche
Begründung der Verordnungsänderung vom 13. März
2013, Buchstabe C). Eine
Verletzung des Äquivalenzprinzips ist unter diesen Umständen zu verneinen.
5.9 Schliesslich ist entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer nicht
ersichtlich, inwiefern die neuen Bemessungsregeln zu einer tariflichen
Besserstellung von Personenwagen gegenüber Wohnmotorwagen führen sollten. Leichte
Wohnmotorwagen werden nach den gleichen Kriterien bemessen wie leichte
Personenwagen (vgl. Anhang Ziff. 2 VAG 2014). Schwere
Wohnmotorwagen werden gegenüber schweren Personenfahrzeugen tariflich sogar privilegiert,
indem einzig Erstere von den Tarifvergünstigungen gemäss § 4a VAV 2014
profitieren. Entsprechend steigt die Verkehrsabgabe aufgrund der neuen Bemessungsregeln
beispielsweise für den Offroader "Hummer H1" von Fr. 996.- auf
Fr. 4'008.- bzw. um 402 % (vgl. Mustertabelle, ABl 2010 835).
5.10
Zusammenfassend haben der Gesetz- und Verordnungsgeber sachlich
vertretbare Kriterien für die Bemessung der Verkehrsabgaben statuiert und keine
Unterscheidungen getroffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind.
Die Abgaberegelung ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden.
6.
6.1
Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, dass die Tariferhöhung unzulässig sei, weil
vorab keine Stellungnahme des eidgenössischen
Preisüberwachers eingeholt worden sei.
6.2
Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes,
eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder
Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer
Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört
sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung
ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis
zu senken (Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG]). Wenn ein Gemeinwesen in einem staatlichen
Monopolbereich Gebühren erhöht, ist es somit grundsätzlich zur vorgängigen
Meldung gegenüber dem Preisüberwacher verpflichtet (vgl. Botschaft des
Bundesrats vom 30. Mai 1984 zu einem
Preisüberwachungsgesetz, BBl 1984 II 755 ff., 775 f.).
6.3
Die im vorliegenden Fall geplanten Änderungen der
Bemessungsgrundlagen der Verkehrsabgabe sind nicht als meldepflichtige
Tariferhöhung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 PüG zu erachten: Zum einen
erfolgt die umstrittene Neubemessung der Abgaben saldoneutral
(vgl. E. 5.9). Zum anderen sind die neuen
Bemessungsgrundlagen wie gesagt nicht auf die vorliegend umstrittene
Verordnungsänderung zurückzuführen, sondern auf die Gesetzesänderung, die in
der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 angenommen und nicht angefochten
wurde. Unter diesen Umständen war der Regierungsrat nicht
dazu verpflichtet, den Preisüberwacher über die geplante Verordnungsänderung
vorgängig zu informieren.
7.
7.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens den Beschwerdeführern je zur Hälfte –
unter solidarischer Haftung für das Ganze – aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG).
7.2 Bei der Bemessung der Verfahrenskosten könnte sich fragen, ob die
Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt werden dürften, als wenn sie sich
bloss im Rahmen der Anfechtung einer konkreten Anordnung gegen die Höhe
der Verkehrsabgabe gewehrt hätten. Das ist in Fällen der abstrakten
Normenkontrolle jedoch zu verneinen. Gemäss § 38a
Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (statt wie
üblich grundsätzlich in Dreierbesetzung; § 38 Abs. 1 sowie e contrario aus § 38b VRG) über Rechtsmittel gegen Erlasse. Die Fünferbesetzung ist
aufgrund der grossen politischen Bedeutung der Fälle für die abstrakte
Normenkontrolle vorgesehen (Antrag des Regierungsrates vom 29. April 2009
zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts [ABl
2009, 967]). Zudem ist in Verfahren der abstrakten – im
Vergleich zur konkreten (akzessorischen) – Normenkontrolle der Streitgegenstand
ein anderer: Bei der konkreten Normenkontrolle ist einzig
noch die inzidente Infragestellung eines Erlasses im Rahmen einer Beschwerde
gegen einen darauf gestützten Einzelakt möglich (BGr, 6. November 1998,
in: ZBl 101/2000, S. 471, E. 2c). Die allfällige vorfrageweise
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der fraglichen Norm führt jedoch nicht
zu deren Aufhebung, sondern hat lediglich zur Folge, dass die Vorschrift im
konkreten Fall nicht angewandt und der gestützt darauf ergangene angefochtene
Entscheid aufgehoben wird (BGE 129 I 265 E. 2.3 mit Hinweisen; BGr,
18. März 2005, 2P.318/2004, E. 1.4). Demgegenüber sind die Auswirkungen der abstrakten Normenkontrolle
viel weitergehend, kann doch in deren Rahmen nicht nur eine einzelne Norm
aufgehoben werden, sondern je nach Bedeutung der beanstandeten Norm
gegebenenfalls gar der gesamte zugrundeliegende Erlass nicht mehr zur Anwendung
gelangen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Auswirkungen rechtfertigt es sich,
in Fällen der abstrakten Normenkontrolle von grundsätzlich höheren
Gerichtskosten auszugehen als in Fällen der konkreten Normenkontrolle, selbst
wenn sich dabei etwa dieselben Rechtsfragen stellen. Zudem darf neben dem
Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls auch das tatsächliche
Streitinteresse bei der Festlegung der Gerichtsgebühr berücksichtigt werden
(§ 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). Nach der Praxis des
Bundesgerichts ist der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse bei der Bemessung der Gerichtsgebühr in
Fällen der abstrakten Normenkontrolle zu berücksichtigen und werden
bei höheren Streitinteressen auch entsprechende
Gerichtsgebühren verlangt (vgl. BGr, 30. August
2012, 8C_63/2012, betreffend Besoldung der Richter am
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Gerichtsgebühr Fr. 13'000.-; BGr, 3. Juli 2012,
2C_485/2010, Beschwerde diverser Versicherungen gegen das Gesetz der kantonalen
Sachversicherung des Kantons Glarus, Bestimmungen über "Versicherung im
Wettbewerb", Gerichtsgebühr Fr. 20'000.-; BGr, 3. Juni 2012, 2C_542/2011, Beschwerde von sieben Gemeinden gegen das Finanzausgleichsgesetz des Kantons Zürich,
dessen § 34 betreffend Steuerkraft,
Gerichtsgebühr Fr. 35'000.-; BGr, 26. Oktober 2010, 2C_275/2009,
betreffend das Reglement über die Benützungsgebühr für Erschliessungsanlagen
der Gemeinde Strengelbach/AG, Benützungsgebühr für Grosseinleiter,
Gerichtsgebühr Fr. 10'000.-). Geht man
davon aus, dass für die betroffenen Besitzer eines Wohnmotorwagens jedenfalls
eine Erhöhung der Verkehrsabgaben erfolgen wird, ist angesichts von 5750
leichten und 480 schweren Wohnmotorwagen von einem mindestens erheblichen
Streitinteresse auszugehen, das bei der Festlegung der Gerichtsgebühr neben den
übrigen Faktoren berücksichtigt werden darf. Unter diesen
Umständen erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-
angebracht.
7.3 Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner
Partei verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 8'230.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für das Ganze.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:…
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])
Aus folgenden Gründen ist die
Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.- festzusetzen:
1. Bei der Festsetzung
der Höhe der Gerichtsgebühr muss der Anspruch auf
wohlfeile Rechtspflege beachtet werden (Art. 18 KV; vgl. VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.00001, E. 4.3.1). Das bedeutet, dass das
Gerichtsverfahren für die Rechtsuchenden grundsätzlich
bezahlbar sein muss. Die Kosten müssen in einem
angemessenen Verhältnis zum Streitwert bzw. -interesse stehen und dürfen die
rechtsuchende Person nicht von der Be-
schreitung des prozessualen Wegs abhalten (BGr, 12. Oktober 2012, 1C_156/2012,
E. 8.2.2).
2. Im Zusammenhang mit abstrakten
Normenkontrollen würde die Gerichtsgebühr regelmässig prohibitiv hoch
ausfallen, wenn sie nach einem Streitwert berechnet würde, der sämtliche möglichen
finanziellen Konsequenzen eines gutheissenden Entscheids umfasste. In solchen
Verfahren kann der Streitwert deshalb nur ein sekundäres Bemessungskriterium
darstellen. Für die Festsetzung moderater Gerichtsgebühren spricht sodann, dass
es der Rechtssicherheit dient und somit im öffentlichen Interesse steht, wenn
die Rechtmässigkeit einer Norm bereits vor dem Inkrafttreten gerichtlich
überprüft wird. Ferner ist zu beachten, dass der Aufwand des Gerichts, die
Rechtmässigkeit einer Bestimmung zu prüfen, im abstrakten Normkontrollverfahren
regelmässig kaum grösser ausfällt als bei einer akzessorischen Überprüfung in
einem konkreten Anfechtungsverfahren. Bei der Gebührenbemessung darf im Übrigen
keine Rolle spielen, von wie vielen Personen das Rechtsmittel erhoben wurde: Es
besteht kein sachlicher Grund, Verbänden, die abstrakte Normen anfechten
wollen, einen finanziellen Anreiz zu geben, für die Beschwerdeerhebung Einzelpersonen
vorzuschieben.
3. Dies alles spricht dafür, den Kostenpflichtigen
in einem abstrakten Normkontrollverfahren nicht wesentlich höhere
Gerichtsgebühren aufzuerlegen, als wenn sie die betreffenden Rügen im Rahmen eines
konkreten Anfechtungsverfahrens vorgebracht hätten. Diese Auffassung
rechtfertigt sich umso mehr, als auch das Bundesgericht in abstrakten Normenkontrollverfahren
regelmässig moderate Gerichtsgebühren erhebt. Als Beispiel sei BGE 136 I 49
erwähnt: Das Bundesgericht erhob eine Gerichtsgebühr von lediglich Fr. 2'500.-
für ein in Fünferbesetzung mit öffentlicher Beratung ergangenes Urteil, in dem Bestimmungen
eines kantonalen Steuergesetzes abstrakt zu überprüfen waren (BGr, 25. September
2009, 2C_274/2008, Disp.-Ziff. 2). Im vorliegenden Fall wäre nach Auffassung
der Minderheit des Spruchkörpers – unter Berücksichtigung der erwähnten Leitlinien
– eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- gerechtfertigt gewesen.