{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2014-00001_2014-05-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214124&W10_KEY=13823251&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "63848316c506fdf245c9dafc633bdaa0"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" AN.2014.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.05.2014  AN.2014.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.05.2014  AN.2014.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.05.2014  AN.2014.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesch\u00e4ftsordnung des Grossen Gemeinderats | [Vier Mitglieder des Grossen Gemeinderates Adliswil erhoben Gemeindebeschwerde gegen einzelne Bestimmungen der neu erlassenen Gesch\u00e4ftsordnung des Grossen Gemeinderates. Der Bezirksrat hiess die Beschwerde teilweise gut. Hiergegen gelangte die Stadt Adliswil an das Verwaltungsgericht.] Legitimation der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 1.2). Dem Wesen der abstrakten Normenkontrolle entspricht eine rein kassatorische Entscheidbefugnis der Rechtsmittelinstanzen. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb als Endentscheid anzusehen (E. 1.4.2). \u00dcber Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in F\u00fcnferbesetzung (E. 1.6). Legitimation der Beschwerdegegner im Rekursverfahren (E. 3). Die Kompetenz der Gemeinde zum Erlass einer Gemeindeordnung (und anderer Regelungen) ist Ausdruck der Gemeindeautonomie (E. 4.2). Der Grosse Gemeinderat gibt sich seine Gesch\u00e4ftsordnung (E. 4.3). Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle steht dem Verwaltungsgericht in begr\u00fcndeten F\u00e4llen die Befugnis zu, \u00fcber den Rechtsmittelantrag hinaus den ganzen Erlass aufzuheben, wenn dieser ohne die angefochtenen und als rechtswidrig erachteten Bestimmungen sinn- und zwecklos wird. Ebendiese Kompetenz kommt auch der Vorinstanz gest\u00fctzt auf \u00a7 27 VRG ohne Weiteres zu  (E. 5.2). Die Vorinstanz hat Art. 22 Abs. 3 GeschO GGR, welche von den Beschwerdegegnern nicht angefochten worden war, aber zu Unrecht aufgehoben (E. 5.3). Die politische Aufsicht ist die Aufsicht und Kontrolle, welche ein \u00fcbergeordnetes Gemeindeorgan \u00fcber die Vollzugsbeh\u00f6rden aus\u00fcbt; in der Gemeinde ist es die Oberaufsicht der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderates \u00fcber die gesamte Gemeindeverwaltung (E. 6.2). Die Verwendung des Begriffs \"Oberaufsicht\" in der Gesch\u00e4ftsordnung des Grossen Gemeinderates ist  ohne Weiteres zul\u00e4ssig (E. 6.3). Wer \u00f6ffentliche Aufgaben wahrnimmt, tritt nach Art. 43 Abs. 1 KV bei Gesch\u00e4ften, die sie oder ihn unmittelbar betreffen, in den Ausstand; ausgenommen ist die Rechtsetzung im Parlament (E. 7.3). DasVerh\u00e4ltnis zwischen \u00a7 102 GG und Art. 43 Abs. 1 KV, welcher die j\u00fcngere und \u00fcbergeordnete Regelung ist, kann  offengelassen werden (E. 7.4). Die Regelung von Art. 3 Abs. 2 GeschO GGR verst\u00f6sst nicht gegen \u00fcbergeordnetes Recht (E. 7.5). Die parlamentarische Oberaufsicht wird insbesondere durch die Rechnungs- und Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission ausge\u00fcbt (E. 8.2). Zur Einsetzung einer Untersuchungskommission bedarf es einer rechtlichen Grundlage in der Gemeindeordnung, da eine Kommission mit besonderen Zust\u00e4ndigkeiten geschaffen wird (E. 8.4). Die in Art. 16 GeschO GGR einger\u00e4umten Rechte gehen nicht so weit wie jene einer Untersuchungskommission, gleichwohl gehen sie \u00fcber die Aufgabenbeschreibung in der Gemeindeordnung und im Gemeindegesetz hinaus. Da es sich dabei um wesentliche Bestimmungen \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit bzw. Aufgaben von Organen der Gemeinde im Sinn von Art. 89 Abs. 1 KV handelt, bedarf es dazu ebenfalls einer Grundlage in der Gemeindeordnung (E. 8.7). Folglich ist die Beschwerde hinsichtlich Art. 16 GeschO GGR abzuweisen (E. 8.8). \rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:43:00", "Checksum": "cbe042b8c0c13e12c637dae5aea30a83"}