{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2014-00002_2015-02-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214922&W10_KEY=13823248&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "15ff5902dee297c059e89c08f43f49b4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" AN.2014.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.02.2015  AN.2014.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.02.2015  AN.2014.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.02.2015  AN.2014.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verordnung \u00fcber Bewirtschaftungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr Naturschutzleistungen | [Der Beschwerdef\u00fchrer ist Landwirt. Seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht richtet sich gegen einzelne Bestimmungen der neu erlassenen Verordnung \u00fcber Bewirtschaftungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr Naturschutzleistungen.] Legitimation des Beschwerdef\u00fchrers (E. 1.1). \u00dcber Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in F\u00fcnferbesetzung (E. 1.2). Grundeigent\u00fcmer oder Bewirtschafter von Biotopen nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzziels die bisherige Nutzung einschr\u00e4nken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Der Abschluss entsprechender Vereinbarungen obliegt den Kantonen - dabei kommt es nicht darauf an, ob es um den Schutz von Biotopen nationaler Bedeutung, solcher regionaler und lokaler Bedeutung oder um den \u00f6kologischen Ausgleich geht (E. 2). Aufgrund des Beschlusses des Regierungsrats, die neue Verordnung trete nur unter der Voraussetzung in Kraft, dass dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werde, hat mit Erheben der Beschwerde die Exekutive erneut \u00fcber das Inkrafttreten der Verordnung zu befinden. Der Beschwerdeantrag hinsichtlich des Inkraftsetzungszeitpunkts zielt somit von Anfang an ins Leere (E. 3). Das System der Mehraufwandabgeltung der neuen Verordnung verst\u00f6sst nicht gegen \u00fcbergeordnetes Recht (E. 5.2). F\u00fcr die Beitragsvoraussetzung des (vorsorglichen) Verbots, Laub- bzw. Heubl\u00e4ser in Naturschutzgebieten einzusetzen, gibt es nachvollziehbare, sachliche Gr\u00fcnde; es liegt kein Verstoss gegen das Willk\u00fcrverbot vor (E. 5.3). Aus dem \u00fcbergeordneten Recht kann kein Anspruch auf Ausrichtung gestaffelter Staatsbeitr\u00e4ge analog der bisherigen Regelung abgeleitet werden (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:32:50", "Checksum": "edb152b8c0ae530375e5e70a18f0a73b"}