{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2014-00003_2016-12-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216837&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "beada64b36125f6801b4ea3090b28727"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" AN.2014.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.12.2016  AN.2014.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.12.2016  AN.2014.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.12.2016  AN.2014.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taxiverordnung | Abstrakte Normenkontrolle: Taxiverordnung der Stadt Winterthur. F\u00fcr die Rechtsunterworfenen ist nicht hinreichend klar bestimmt, welche Formen von Taxidienstleistungen einer Bewilligungspflicht nach der Taxiverordnung unterstehen und welche T\u00e4tigkeiten davon ausgenommen sind. Der Geltungsbereich der Bewilligungspflicht muss jedoch f\u00fcr die Normadressaten insbesondere aufgrund der damit einhergehenden erheblichen Beschr\u00e4nkung der Wirtschaftsfreiheit klar abgrenzbar und vorhersehbar sein, um dem Gebot der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu entsprechen. Art. 2 TV erweist sich mit Blick auf das in Art. 5 BV verankerte Legalit\u00e4tsprinzip als zu unbestimmt, weshalb er aufzuheben ist (E. 3). Die Regelung von Art. 10 TV in Bezug auf die Beschr\u00e4nkung der Anzahl Betriebsbewilligungen gilt gleichermassen f\u00fcr ortsans\u00e4ssige und nicht ortsans\u00e4ssige Personen. Die Beschr\u00e4nkung der Bewilligungen ist zudem zur Wahrung \u00fcberwiegender \u00f6ffentlicher Interessen unerl\u00e4sslich und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Sie stellt dar\u00fcber hinaus keine verdeckte Marktzutrittsschranke zu Gunsten einheimischer Wirtschaftsinteressen dar. Es liegt somit auch keine Verletzung des Binnenmarktgesetzes vor (E. 4). Die Beschr\u00e4nkung der Anzahl der einsetzbaren Fahrzeuge f\u00fcr Inhaberinnen und Inhaber einer Firmenbetriebsbewilligung in Art. 4 Abs. 1 TV ist gegen den Wettbewerb gerichtet, stellt eine Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit dar und erweist sich als unzul\u00e4ssig (E. 5). Die in Art. 8 Abs. 1 TV vorgesehene Geltungsdauer von l\u00e4ngstens sechs Jahren f\u00fcr pers\u00f6nliche Betriebsbewilligungen und Firmenbetriebsbewilligungen verzerrt den Wettbewerb nicht und verst\u00f6sst nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (E. 6). Teiweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:36:00", "Checksum": "91bb454f0587292ca3bbddabca9831a1"}