|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: AN.2015.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.06.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebührenverordnung


Abstrakte Normenkontrolle: Erhöhung der kommunalen Wassertarife Das Verwaltungsgericht hat vorliegend keine Aufsichtsfunktion, weshalb auf die aufsichtsrechtlichen Rügen nicht einzutreten ist (E. 2). Die Anträge des Beschwerdeführers, welche nicht den Streitgegenstand des angefochtenen Erlasses betrafen, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist (E. 3). Bei Beschwerden gegen Erlasse genügt die minimale Wahrscheinlichkeit, von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal unmittelbar berührt und dadurch in schutzwürdigen Interessen betroffen sein zu können. Der Beschwerdeführer rügt jedoch das bisherige Verhalten der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Gebührenerhebung und macht sinngemäss geltend, die Gebühren hätten noch höher angehoben werden müssen. Er vermag dadurch jedoch kein unmittelbares Berührtsein zu begründen und legt auch die tatsächlichen Umstände seiner Betroffenheit nicht dar. Seine Rügen entsprechen der Geltendmachung eines allgemeinen Interesses und im Fall des Obsiegens würde ihm kein praktischer Nutzen entstehen. Somit ist der Beschwerdeführer mangels eines schutzwürdigen persönlichen Interesses nicht zur Beschwerde legitimiert (E.4.1). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE
ÄQUIVALENZPRINZIP
AUFSICHTSRECHT
GEBÜHREN
GEBÜHRENVERORDNUNG
INTERESSE, VGL. SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
LEGITIMATION
NICHTEINTRETEN
NUTZEN
STREITGEGENSTAND
WASSERABGABE
WASSERGEBÜHR
Rechtsnormen:
Art. 74 Abs. 2 BV
§ 141 GemeindeG
§ 149 GemeindeG
Art. 32a USG
§ 13 Abs. 2 VRG
§ 21 VRG
§ 38a Abs. 1 VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

AN.2015.00002

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 18. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Wetzikon,
vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Gebührenverordnung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 14. Mai 2014 beschloss der Gemeinderat Wetzikon gestützt auf die Verordnung der Stadt Wetzikon über die Gebühren für Elektrizität, Erdgas und Wasser vom 25. November 2008 die Anpassung der Wassertarife ab 1. Januar 2015. Dieser Beschluss wurde am 7. Juli 2014 amtlich publiziert.

II.  

Am 23. Juli 2014 rekurrierte A dagegen beim Bezirksrat Hinwil und beantragte, (1) der Bezirksrat habe die vorgesehene Wasserpreiserhöhung auf ihre Notwendigkeit und Gesetzmässigkeit zu überprüfen und den Wasserpreis allenfalls selbst festzusetzen, (2) den Abbau der Verschuldung der Stadtwerke zu verfügen, (3) die Entschädigung der Geschädigten zu regeln, (4) gegen die Fehlbaren strafrechtlich vorzugehen, (5) alle Gebühren der Stadt Wetzikon auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen und der zuständigen Direktion Kenntnis von seinem Tun zu geben.

Der Bezirksrat Hinwil trat in der Folge mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2014 auf den Rekurs nicht ein und überwies diesen dem Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wiederum überwies die Sache mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 an den Bezirksrat Hinwil zurück. Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 wies der Bezirksrat Hinwil den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Er setzte die neuen Wassertarife der Stadt Wetzikon rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Von einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten gegen die Stadt Wetzikon sah der Bezirksrat Hinwil ab. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

III.  

Gegen diesen Beschluss des Bezirksrats Hinwil erhob A am 26. März 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den Anträgen, (1) sein Rekurs vom 23. Juli 2014 sei gutzuheissen, (2) die neuen Wassertarife seien rückwirkend in Kraft zu setzen, deren Höhe solle jedoch überprüft werden, (3) der Bezirksrat Hinwil sei anzuweisen, gemäss § 141 f. des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG) aufsichtsrechtlich tätig zu werden, und (4) die Verfahrenskosten seien ihm, A, zu erlassen bzw. sie seien nach § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) neu zu verlegen.

Der Bezirksrat Hinwil verwies mit Eingabe vom 9. April 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Stadt Wetzikon beantragte am 14. April 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Bestätigung der neuen Wassertarife. Zur Begründung verwies sie sowohl auf den angefochtenen Entscheid als auch auf ihre Rekurs­antwort vom 16. Dezember 2014.

Die Kammer erwägt:

1.  

Bei der angefochtenen Anpassung der Wassertarife der Gemeinde Wetzikon handelt es sich um einen Beschluss des Gemeinderats, welcher seine auf die von der Gemeindeversammlung genehmigte Verordnung über die Gebühren für Elektrizität, Erdgas und Wasser der Gemeinde Wetzikon vom 25. November 2008 gestützte Kompetenz zum Erlass der Wassertarife ausübte. Es handelt sich um einen generell-abstrakten kommunalen Rechtsakt und damit um einen Erlass im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Beschwerden gegen solche Akte beurteilt als letzte kantonale Instanz das Verwaltungsgericht (§ 41 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG). Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, gemäss § 141 f. GG aufsichtsrechtlich tätig zu werden. Bereits in seiner Rekursschrift vom 23. Juli 2014 hatte der Beschwerdeführer Anträge aufsichtsrechtlicher Natur gestellt, auf welche die Vorinstanz in Erwägung 5 des angefochtenen Beschlusses vom 25. Februar 2015 einging. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid, dass von einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten abgesehen werde, stand das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jedoch nicht zur Verfügung.

Der Bezirksrat übt gemäss § 141 GG die Aufsicht über die Gemeinden, ihre Betriebe, Anstalten und ihre Verbindungen aus. Die Oberaufsicht über das gesamte Gemeinwesen übt der Regierungsrat aus (§ 149 GG). Da das Verwaltungsgericht vorliegend keine Aufsichtsfunktion hat, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Sodann ist auch von einer Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz abzusehen, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 48).

3.  

Soweit der Beschwerdeführer sich mit seinem Antrag auf Gutheissung seines Rekurses auch auf seine über die Anordnung der neuen Wassertarife hinausgehenden Anträge wie die Regelung der Entschädigungen der Geschädigten, die Überprüfung aller Gebühren der Beschwerdegegnerin auf ihre Gesetzmässigkeit, den Abbau der Verschuldung oder das strafrechtliche Vorgehen gegen die Fehlbaren bezieht, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Gegenstand des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung bzw. des Erlasses war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

Da die erwähnten Rügen nicht den Streitgegenstand des angefochtenen Erlasses bezüglich der Neufestsetzung der Wassertarife betrafen, ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

4.  

4.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bei Erlassen genügt die minimale Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal unmittelbar berührt und dadurch in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 137 I 77 E. 1.4; 136 I 49 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer wäre als Einwohner der Gemeinde Wetzikon grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert, da auch er von der Tariferhöhung der Wasserpreise betroffen ist. Aus seiner Beschwerdeschrift geht jedoch hervor, dass er nicht die Erhöhung der Gebühren an sich, sondern vielmehr den Umstand rügt, dass seit Oktober 2000 keine Anpassung stattgefunden habe, weshalb die Verschuldung bis 2013 auf Fr. 8.45 Mio. habe anwachsen können und dementsprechend nun die Gebühren so weit angehoben werden müssten. Damit bemängelt er das bisherige Verhalten der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Erhebung von Wassergebühren, was aber wie dargelegt aufsichtsrechtlicher Natur ist. Der Beschwerdeführer wirft sodann die Frage auf, wie die Verschuldung mit jährlichen Zinskosten mit dem Kostendeckungsprinzip erklärbar sei, und bezieht sich auf das in Art. 2 der Gebührenverordnung vorgesehene Gebot der vollen Kostendeckung. Dies vermag jedoch kein unmittelbares Berührtsein im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen und ist nicht als sein persönliches Interesse zu qualifizieren. Es liegt am Beschwerdeführer, die tatsächlichen Umstände, die seine Betroffenheit belegen, darzutun, was er unterlässt.

Grundsätzlich müssen zur Bejahung der Legitimation persönliche Interessen vertreten werden; eine Rechtsmittelerhebung zur Vertretung von Interessen der Allgemeinheit oder Dritter ist nicht zulässig (BGE 136 I 49 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 34).

Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen – soweit dies aus seiner Beschwerdeschrift verständlich ist – die finanzielle Haushaltung der Beschwerdegegnerin im Bereich der Wassergebühren und entsprechen der Geltendmachung eines allgemeinen Interesses am wirtschaftlichen Umgang des Gemeinwesens mit den öffentlichen Geldern. Im Falle des Obsiegens würde ihm dadurch auch kein praktischer Nutzen entstehen. Unter diesem Aspekt hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges persönliches Interesse, weshalb er nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit bezüglich der Überprüfung der Gebührenhöhe nicht einzutreten.

4.2 Es bleibt anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Beschwerdegründe ohnehin keine Grundlage für eine Beschwerdegutheissung böten. Das Kostendeckungsprinzip hat wie auch das Äquivalenzprinzip eine abgabebegrenzende Funktion und verlangt nicht etwa die vollumfängliche Finanzierung einer bestimmten staatlichen Leistung über Gebühren. Eine solche ergäbe sich allenfalls aus dem bundesumweltrechtlichen Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, Art. 60a des
Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991, Art. 32a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983), das aber gerade im Bereich der Wasserversorgung nicht greift (BGr, 20. September 2014, 2C_1054/2013 E. 5.1; BGr, 8. November 2010, 2C_722/2009 E. 3.1). Auch soweit § 29 Abs. 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) die volle Kostendeckung über Anschluss- und Benützungsgebühren bzw. über Benützungsgebühren verlangt, lässt sich daraus ebenso wenig für das Anliegen des Beschwerdeführers ableiten wie aus Art. 2 der Verordnung über die Gebühren für Elektrizität, Erdgas und Wasser vom 25. November 2008, wonach sämtliche Anschluss-, Nutzungs- und Verbrauchsgebühren so zu bemessen sind, dass die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt, die Verzinsung und Abschreibung des betriebsnotwendigen Vermögens sowie angemessene Rückstellungen für künftige Aufgaben gedeckt werden können. Beide Bestimmungen äussern sich nämlich nicht dazu, in welchem Mass die Wasserversorgung eigen- oder fremdfinanziert (sei es vonseiten der Gemeinde oder Dritter) sein muss oder darf, sondern verlangen letztlich nur, dass die Wasserversorgung selbsttragend sein muss und demnach auch allfällige Fremdfinanzierungen über die Betriebsrechnung verzinst werden müssen (vgl. zum Inhalt von § 29 Abs. 2 WWG: VGr, 29. September 2004, VB.2004.00265 E. 3.2 f.).

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen. Dies dürfte sinngemäss einem Begehren um Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin entsprechen, zumal nicht ersichtlich ist, dass damit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemeint sein könnte und ein solches im Übrigen nicht begründet wäre. Sollte er damit ein eigentliches Gesuch um Erlass der ihm auferlegten Kosten stellen, so wäre dieses ohnehin verfrüht, da ein solches die Rechtskraft der Kostenauflage voraussetzte und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Eine Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls nicht angezeigt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 4'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …